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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31999R1254 GMO Rindfleisch Art13;Rechtssatz
Der Wegfall der innerstaatlichen Rechtsgrundlage, auf welche sich eine Behörde berufen hat, führt dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides, wenn dieser sich auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht stützen kann und die Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts beurteilt werden kann (vgl. betreffend die Heranziehung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts bei der Prüfung von Bescheiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, VwSlg 16335 A/2001, Punkt 12.4.6., vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385, und vom 26. Jänner 2009, Zl. 2007/17/0148). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die durch den Verfassungsgerichtshof beseitigte Rechtsgrundlage (in Umsetzung und Präzisierung sowie in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht) prinzipiell eine Begünstigung der Beschwerdeführerin enthielt, die jedoch konkret den begünstigenden Verwaltungsakt deshalb bekämpft, weil ihr nach ihrer Auffassung mehr als der zugesprochene Betrag (an einheitlicher Betriebsprämie) zustünde. In einem Zusammenhang wie dem vorliegenden könnte sich, sofern sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gemeinschaftsrecht stützen ließe - gleichsam umgekehrt zu den in den oben genannten hg. Erkenntnissen zu Grunde liegenden Konstellationen - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben (vgl. allgemein zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrnehmung von Gemeinschaftsrecht im Bescheidprüfungsverfahren Jabloner, ÖJZ 1995, 921; nur ergänzend sei zur Vermeidung von Missverständnissen festgehalten, dass die Berücksichtigung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht auch in einem Fall geboten wäre, in dem nicht - wie hier - die von der belangten Behörde angewendete innerstaatliche Regelung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, da im Falle von Widersprüchen zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht die nationale Bestimmung kraft Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben hätte).Der Wegfall der innerstaatlichen Rechtsgrundlage, auf welche sich eine Behörde berufen hat, führt dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides, wenn dieser sich auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht stützen kann und die Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts beurteilt werden kann vergleiche betreffend die Heranziehung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts bei der Prüfung von Bescheiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, VwSlg 16335 A/2001, Punkt 12.4.6., vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385, und vom 26. Jänner 2009, Zl. 2007/17/0148). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die durch den Verfassungsgerichtshof beseitigte Rechtsgrundlage (in Umsetzung und Präzisierung sowie in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht) prinzipiell eine Begünstigung der Beschwerdeführerin enthielt, die jedoch konkret den begünstigenden Verwaltungsakt deshalb bekämpft, weil ihr nach ihrer Auffassung mehr als der zugesprochene Betrag (an einheitlicher Betriebsprämie) zustünde. In einem Zusammenhang wie dem vorliegenden könnte sich, sofern sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gemeinschaftsrecht stützen ließe - gleichsam umgekehrt zu den in den oben genannten hg. Erkenntnissen zu Grunde liegenden Konstellationen - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben vergleiche allgemein zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrnehmung von Gemeinschaftsrecht im Bescheidprüfungsverfahren Jabloner, ÖJZ 1995, 921; nur ergänzend sei zur Vermeidung von Missverständnissen festgehalten, dass die Berücksichtigung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht auch in einem Fall geboten wäre, in dem nicht - wie hier - die von der belangten Behörde angewendete innerstaatliche Regelung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, da im Falle von Widersprüchen zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht die nationale Bestimmung kraft Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben hätte).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007170195.X02Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010