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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen (RV 274 Blg XVI. GP, 34) zur Stammfassung des § 5 LDG 1984 ist die Planstelle im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, durch die Schulart und durch die Funktionsbezeichnung zu umschreiben (vgl. in diesem Sinne auch die E vom 25. Juni 2008, 2005/12/0045, vom 28. März 2008, 2005/12/0062, sowie vom 19. Februar 1992, 86/12/0159 = VwSlg. 13.581 A/1992). Wie die Anführung "Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand" neben den Bezeichnungen "Lehrer" und "Leiter" in der Rubrik "Planstelle" in § 55 Abs. 4 LDG 1984 zeigt, ist unter der die Art der Planstelle umschreibenden und daher im Ernennungsbescheid anzugebenden "Funktionsbezeichnung" nicht nur die Klärung der Frage zu verstehen, ob ein Landeslehrer als Leiter oder sonstiger Lehrer ernannt wird, sondern auch, ob er eine Planstelle eines Lehrers mit allgemeiner Verwendung an einer bestimmten Schulart oder aber eine solche eines Lehrers für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand (arg. "den betreffenden Unterrichtsgegenstand") verliehen erhält (zum Begriff der "Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände" vgl. im Übrigen auch das E vom 29. Februar 2008, 2005/12/0028). Durch Angabe der Schulart und der Funktionsbezeichnung ergibt sich die Ernennung eines Lehrers in eine bestimmte (Unter-)Verwendung der jeweiligen Verwendungsgruppe, wie sie etwa in den Subziffern 1 bis 4 der Z. 2 des Art. II der Anlage zum LDG 1984 angeführt sind.Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 274 Blg römisch sechzehn. GP, 34) zur Stammfassung des Paragraph 5, LDG 1984 ist die Planstelle im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, durch die Schulart und durch die Funktionsbezeichnung zu umschreiben vergleiche in diesem Sinne auch die E vom 25. Juni 2008, 2005/12/0045, vom 28. März 2008, 2005/12/0062, sowie vom 19. Februar 1992, 86/12/0159 = VwSlg. 13.581 A/1992). Wie die Anführung "Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand" neben den Bezeichnungen "Lehrer" und "Leiter" in der Rubrik "Planstelle" in Paragraph 55, Absatz 4, LDG 1984 zeigt, ist unter der die Art der Planstelle umschreibenden und daher im Ernennungsbescheid anzugebenden "Funktionsbezeichnung" nicht nur die Klärung der Frage zu verstehen, ob ein Landeslehrer als Leiter oder sonstiger Lehrer ernannt wird, sondern auch, ob er eine Planstelle eines Lehrers mit allgemeiner Verwendung an einer bestimmten Schulart oder aber eine solche eines Lehrers für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand (arg. "den betreffenden Unterrichtsgegenstand") verliehen erhält (zum Begriff der "Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände" vergleiche im Übrigen auch das E vom 29. Februar 2008, 2005/12/0028). Durch Angabe der Schulart und der Funktionsbezeichnung ergibt sich die Ernennung eines Lehrers in eine bestimmte (Unter-)Verwendung der jeweiligen Verwendungsgruppe, wie sie etwa in den Subziffern 1 bis 4 der Ziffer 2, des Artikel römisch zwei, der Anlage zum LDG 1984 angeführt sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120156.X01Im RIS seit
07.05.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011