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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der M E in K-W, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Dezember 2002, Zl. IIa-L/Eb, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistungen für das Schuljahr 2001/2002 nach § 50 Abs. 1 LDG 1984, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der M E in K-W, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Dezember 2002, Zl. IIa-L/Eb, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistungen für das Schuljahr 2001/2002 nach Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. August 1971 mit Wirkung vom 1. September 1971 zur provisorischen Arbeitslehrerin (Verwendungsgruppe L 3) ernannt; mit Bescheid vom 3. September 1975 wurde auf Grund ihres Ansuchens ihre Definitivstellung festgestellt. Nach Ablegung einer Zusatzprüfung für Lehrer für Werkerziehung wurde sie mit Bescheid vom 8. August 1983 auf ihr Ansuchen zum Landeslehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit dem Amtstitel "Lehrer für Werkerziehung" ernannt. Ab dem 1. Juli 1989 kam der Beschwerdeführerin der Amtstitel "Oberlehrer für Werkerziehung" zu.römisch eins. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. August 1971 mit Wirkung vom 1. September 1971 zur provisorischen Arbeitslehrerin (Verwendungsgruppe L 3) ernannt; mit Bescheid vom 3. September 1975 wurde auf Grund ihres Ansuchens ihre Definitivstellung festgestellt. Nach Ablegung einer Zusatzprüfung für Lehrer für Werkerziehung wurde sie mit Bescheid vom 8. August 1983 auf ihr Ansuchen zum Landeslehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit dem Amtstitel "Lehrer für Werkerziehung" ernannt. Ab dem 1. Juli 1989 kam der Beschwerdeführerin der Amtstitel "Oberlehrer für Werkerziehung" zu.
Im Schuljahr 2001/2002 war die Beschwerdeführerin an der Hauptschule R. tätig; nach einem im Verwaltungsakt erliegenden Beschäftigungsnachweis hatte sie einerseits "Textiles Werken" sowie "Ernährung und Haushalt" im Ausmaß von 21 Wochenstunden sowie "Deutsch für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache" im Ausmaß von einer Wochenstunde zu unterrichten. Aus der ebenfalls im Akt erliegenden "Berechnung des Beschäftigungsnachweises" ergibt sich, dass ihr keine Vergütung für Mehrdienstleistungen gebühren soll.
Mit Antrag vom 5. Juni 2002 (ergänzt durch ein Schreiben vom 5. August 2002) begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr eine Mehrdienstleistungsentschädigung im Ausmaß von einer Stunde pro Woche gebühre. Begründend führte sie aus, die Berechnung des Beschäftigungsnachweises sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie als Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (kurz: LDG 1984) zu betrachten sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin aber nicht nur für einen einzelnen Gegenstand lehrbefähigt, sondern für zwei Unterrichtsgegenstände, nämlich Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Ernährung; außerdem habe sie eine Ausbildung als Turnlehrerin absolviert und 17 Jahre lang auch Turnen unterrichtet. Sie sei daher für mindestens drei Unterrichtsgegenstände beruflich und dienstlich qualifiziert. Ihre Minderqualifikation als bloß geprüfte Fachlehrerin und nicht als Hauptschullehrerin werde bereits im Entlohnungsschema berücksichtigt. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, Lehrpersonen mit Ausbildungen wie die Antragstellerin zusätzlich dadurch zu diskriminieren, dass diese mehr Stunden Arbeitsleistung ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung zu erbringen haben als geprüfte Hauptschullehrer.Mit Antrag vom 5. Juni 2002 (ergänzt durch ein Schreiben vom 5. August 2002) begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr eine Mehrdienstleistungsentschädigung im Ausmaß von einer Stunde pro Woche gebühre. Begründend führte sie aus, die Berechnung des Beschäftigungsnachweises sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie als Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (kurz: LDG 1984) zu betrachten sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin aber nicht nur für einen einzelnen Gegenstand lehrbefähigt, sondern für zwei Unterrichtsgegenstände, nämlich Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Ernährung; außerdem habe sie eine Ausbildung als Turnlehrerin absolviert und 17 Jahre lang auch Turnen unterrichtet. Sie sei daher für mindestens drei Unterrichtsgegenstände beruflich und dienstlich qualifiziert. Ihre Minderqualifikation als bloß geprüfte Fachlehrerin und nicht als Hauptschullehrerin werde bereits im Entlohnungsschema berücksichtigt. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, Lehrpersonen mit Ausbildungen wie die Antragstellerin zusätzlich dadurch zu diskriminieren, dass diese mehr Stunden Arbeitsleistung ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung zu erbringen haben als geprüfte Hauptschullehrer.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage Folgendes aus:
"Nach § 43 Abs 1 letzter Satz LDG 1984 gilt bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden (Anmerkung: also 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung, was unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche abbildet). Im letzten Satz des § 50 Abs 1 LDG 1984 wird durch den Klammerausdruck klargestellt, dass - für den Anspruch auf die Vergütung - die für Hauptschullehrer grundsätzlich vorgesehene Verminderung der Jahresstunden um 36 für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände nicht zum Tragen kommt."Nach Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz LDG 1984 gilt bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände abweichend von Ziffer eins, und 2 jeweils ausschließlich das in Ziffer eins, und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden (Anmerkung: also 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung, was unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche abbildet). Im letzten Satz des Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 wird durch den Klammerausdruck klargestellt, dass - für den Anspruch auf die Vergütung - die für Hauptschullehrer grundsätzlich vorgesehene Verminderung der Jahresstunden um 36 für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände nicht zum Tragen kommt.
3. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Antrages ist somit die Frage, ob die Antragstellerin Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände ist.
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände sind Lehrer für Werkerziehung, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für den Muttersprachlichen Unterricht und Religionslehrer (s. Kommentierte Ausgabe des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Hrsg. Jonak, Reut-Nicolussi, Holubetz, Melichar, Anmerkung 7 zu § 43).Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände sind Lehrer für Werkerziehung, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für den Muttersprachlichen Unterricht und Religionslehrer (s. Kommentierte Ausgabe des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Hrsg. Jonak, Reut-Nicolussi, Holubetz, Melichar, Anmerkung 7 zu Paragraph 43,).
Wenn ein Lehrer mehrere dieser Unterrichtsgegenstände unterrichtet, ändert dies nichts daran.
Auch mit dem Vorbringen, dass sie - ohne hiezu lehrbefähigt zu sein - 'Deutsch für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache' (im Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche) unterrichtet hat, ist der Antragstellerin nicht geholfen. Entscheidend für die Qualifikation als 'Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände' ist die Lehrbefähigung. Der Landeslehrer hat nämlich erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist (§ 43 Abs 4 LDG 1984).Auch mit dem Vorbringen, dass sie - ohne hiezu lehrbefähigt zu sein - 'Deutsch für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache' (im Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche) unterrichtet hat, ist der Antragstellerin nicht geholfen. Entscheidend für die Qualifikation als 'Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände' ist die Lehrbefähigung. Der Landeslehrer hat nämlich erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist (Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984).
Da die Antragstellerin somit Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände ist, ist für sie hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung von dem im § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 normierten Höchstausmaß auszugehen. Dies sind 792 Jahresstunden, was unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche abbildet. Daher hat sie bei einer Unterrichtserteilung von 22 Stunden pro Woche das vorgesehene Stundenausmaß nicht überschritten, so dass ihr auch kein Anspruch auf eine Vergütung für Mehrdienstleistungen zusteht.Da die Antragstellerin somit Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände ist, ist für sie hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung von dem im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 normierten Höchstausmaß auszugehen. Dies sind 792 Jahresstunden, was unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche abbildet. Daher hat sie bei einer Unterrichtserteilung von 22 Stunden pro Woche das vorgesehene Stundenausmaß nicht überschritten, so dass ihr auch kein Anspruch auf eine Vergütung für Mehrdienstleistungen zusteht.
Ihr Antrag musste daher abgewiesen werden."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend machte; insbesondere führte sie darin aus, die im LDG 1984 vorgesehene Differenzierung der Unterrichtsverpflichtung zwischen Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände einerseits und sonstigen Hauptschullehrern anderseits verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2004, B 285/03, abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des LDG 1984 führt dieser Beschluss Folgendes aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.""Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176/2001 mwH) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 43 Abs. 1 letzter Satz sowie § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 verletzt und macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Begründend führt die Beschwerde aus, die Beschwerdeführerin verfüge neben der Ausbildung für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Ernährung auch über eine Ausbildung zum Fachsportlehrer für Gymnastik sowie zum Lehrwart für Volleyball; 1977 bis 1991 habe sie an einer Hauptschule auch Leibesübungen unterrichtet. Sie sei daher für insgesamt drei Unterrichtsgegenstände beruflich und dienstlich qualifiziert. Im Schuljahr 2001/2002 habe die Beschwerdeführerin an der Hauptschule R. die Gegenstände Werkerziehung im Ausmaß von 21 Wochenstunden sowie Deutsch für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache im Ausmaß von einer Wochenstunde, also mehrere Unterrichtsgegenstände unterrichtet. Daher sei sie nicht als Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände im Sinne des § 43 Abs. 1 letzter Satz sowie § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 anzusehen. Für die Qualifikation als Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände komme es einzig d