Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §12 Abs1 Z2 litb impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der I H in J, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2005, Zl. 2-JS-A2199/1-2004, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der römisch eins H in J, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2005, Zl. 2-JS-A2199/1-2004, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ihre Dienststelle die Volksschule J.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ihre Dienststelle die Volksschule J.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesschulrates für das Land Burgenland betreffend Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages als unbegründet abgewiesen und die Feststellung des Vorrückungsstichtages mit 12. Jänner 1985 bestätigt. Begründend führt der angefochtene Bescheid dazu Folgendes aus (Hervorhebungen und Schreibfehler im Original):
"1./
Die Berufungswerberin, geboren am XX.X.1960, besuchte das Neusprachliche Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 1200 Wien. Sie bestand am XX.X.1978 die Reifeprüfung. Im Anschluss daran begann sie ihr Studium an der Pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien, welches sie am XX.X.1980 mit Ablegung der Lehramtsprüfung für Volksschulen erfolgreich beendete. In der Folge war sie als Erzieherin bei der Institution 'Mater Salvatores' beschäftigt.Die Berufungswerberin, geboren am römisch zwanzig.X.1960, besuchte das Neusprachliche Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 1200 Wien. Sie bestand am römisch zwanzig.X.1978 die Reifeprüfung. Im Anschluss daran begann sie ihr Studium an der Pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien, welches sie am römisch zwanzig.X.1980 mit Ablegung der Lehramtsprüfung für Volksschulen erfolgreich beendete. In der Folge war sie als Erzieherin bei der Institution 'Mater Salvatores' beschäftigt.
Mit Dienstvertrag des Landesschulrates für Niederösterreich wurde sie mit Wirksamkeit vom 17.11.1980 beim Land Niederösterreich als Lehrerin angestellt (Entlohnungsschema IIL, Entlohnungsgruppe l2a1). Das Dienstverhältnis war bis 31.8.1981 befristet.
Kurz darauf stellte sie dann das Land Wien mit Wirksamkeit vom 14.9.1981 als vertragliche Volksschullehrerin unbefristet ein (Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe l2a1). Als Vorrückungsstichtag wurde der 9.8.1980 festgesetzt.
Mit Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 30.9.1982 wurde die Berufungswerberin mit Wirksamkeit vom 1.10.1982 als Lehrerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Verwendungsgruppe L2a1, übernommen.
Mit Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 16.1.1986 wurde das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit 1.1.1986 definitiv.
Während der Verwendungszeit beim Land Wien war die Berufungswerberin gemäß § 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, karenziert (Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge)Während der Verwendungszeit beim Land Wien war die Berufungswerberin gemäß Paragraph 58, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302, karenziert (Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge)
ERMITTLUNG DES VORRÜCKUNGSSTICHTAGES
für: I Hfür: römisch eins H
geboren am: XX.X.1960geboren am: römisch zwanzig.X.1960
18. Lebensjahr vollendet am: XX.X.197818. Lebensjahr vollendet am: römisch zwanzig.X.1978
Reifeprüfung am: XX.X.1978Reifeprüfung am: römisch zwanzig.X.1978
Anstellungserfordernis erfüllt am: 21.10.1980
zu
PosNr.zu, PosNr.
Zeiten
berücksichtigt
nicht berücksichtigt
im Ausmaß von
gemäß §gemäß Paragraph
für
die
VGr.für, die, VGr.
im Ausmaß von
gemäß §gemäß Paragraph
vom
bis
J
M
T
J
M
T
J
M
T
1.
XX.X.78römisch zwanzig.X.78
30.6.78
-
1
6
-
1
6
12 (2)6
L2a
2.
1.7.78
30.6.80
2
-
-
2
-
-
12(7)
3.
1.7.80
16.11.80
-
4
16
-
2
8
12(1)2b
L2a
-
2
8
12(1)2b
4.
17.11.80
31.8.81
-
9
14
-
9
14
12(2)1
L2a
5.
1.9.81
13.9.81
-
-
13
-
-
7
12(1)2b
L2a
-
-
6
12(1)2b
6.
14.9.81
3.11.87
6
1
20
6
1
20
12(2)1
L2a
7.
4.11.87
30.11.88
1
-
27
-
6
13
12(1)2b
L2a
-
6
14
12(1)2b
8.
1.12.88
7.5.90
1
5
7
1
5