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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §292 Abs1;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht dann, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (sowie gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigender Beträge) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht (§ 292 Abs. 1 ASVG). Stehen einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage Ansprüche mit Einkommenscharakter zu, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Ansprüche tatsächliches Einkommen darstellen. Der subsidiäre, fürsorgeähnliche (sozialhilfeähnliche) Charakter der Ausgleichszulage verbietet im Allgemeinen die Berücksichtigung eines Verzichtes des Berechtigten auf derartige Leistungen (vgl. den Beschluss des OGH vom 30. November 1987, 10 ObS 98/87). Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf übrige Einkünfte nur dann beachtlich sei, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Leistung durch den Verpflichteten begründet sei (vgl. RIS-Justiz RS0085238), ist es nunmehr aber ständige Rechtsprechung, dass ein Verzicht auf übrige Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beachten ist, es sei denn, er hatte offenbar den Zweck, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen (vgl. den Beschluss des OGH vom 23. Februar 1993, 10 ObS 161/91, RIS-Justiz RS0038599), wenn dieser Verzicht also rechtsmissbräuchlich erfolgte (vgl. das Urteil des OGH vom 18. Februar 2005, 10 ObS 190/04w).Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht dann, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (sowie gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigender Beträge) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG). Stehen einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage Ansprüche mit Einkommenscharakter zu, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Ansprüche tatsächliches Einkommen darstellen. Der subsidiäre, fürsorgeähnliche (sozialhilfeähnliche) Charakter der Ausgleichszulage verbietet im Allgemeinen die Berücksichtigung eines Verzichtes des Berechtigten auf derartige Leistungen vergleiche den Beschluss des OGH vom 30. November 1987, 10 ObS 98/87). Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf übrige Einkünfte nur dann beachtlich sei, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Leistung durch den Verpflichteten begründet sei vergleiche RIS-Justiz RS0085238), ist es nunmehr aber ständige Rechtsprechung, dass ein Verzicht auf übrige Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beachten ist, es sei denn, er hatte offenbar den Zweck, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen vergleiche den Beschluss des OGH vom 23. Februar 1993, 10 ObS 161/91, RIS-Justiz RS0038599), wenn dieser Verzicht also rechtsmissbräuchlich erfolgte vergleiche das Urteil des OGH vom 18. Februar 2005, 10 ObS 190/04w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080286.X01Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010