RS Vwgh 2010/2/18 2008/07/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs8;
WRG 1959;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne der anzuwendenden Materienvorschrift herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (vgl. E 3. September 2008, 2006/04/0081; E 14. September 2005, 2003/04/0007). Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines wasserdichten Wannenobjektes, wozu die temporäre Errichtung eines Absetzbeckens und eines Versitzbeckens notwendig ist. Diese beiden Becken sind nur für den Zeitraum der Errichtung der dichten Wanne notwendig und stellen daher einen in ihrer Wichtigkeit untergeordneten Aspekt des Projektes dar. Diese beiden Becken wurden in ihrer Dimension nicht verändert, die Projektsänderung besteht lediglich darin, diese Becken um 50 m zu verschieben. Angesichts dessen kann nicht davon die Rede sein, dass es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, das im Licht des hier anzuwendenden Materiengesetzes eine andere Qualität hätte (vgl. E 10. September 2008, 2007/05/0107).Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne der anzuwendenden Materienvorschrift herbeizuführen, sind als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig vergleiche E 3. September 2008, 2006/04/0081; E 14. September 2005, 2003/04/0007). Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines wasserdichten Wannenobjektes, wozu die temporäre Errichtung eines Absetzbeckens und eines Versitzbeckens notwendig ist. Diese beiden Becken sind nur für den Zeitraum der Errichtung der dichten Wanne notwendig und stellen daher einen in ihrer Wichtigkeit untergeordneten Aspekt des Projektes dar. Diese beiden Becken wurden in ihrer Dimension nicht verändert, die Projektsänderung besteht lediglich darin, diese Becken um 50 m zu verschieben. Angesichts dessen kann nicht davon die Rede sein, dass es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, das im Licht des hier anzuwendenden Materiengesetzes eine andere Qualität hätte vergleiche E 10. September 2008, 2007/05/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070087.X02

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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