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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne der anzuwendenden Materienvorschrift herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (vgl. E 3. September 2008, 2006/04/0081; E 14. September 2005, 2003/04/0007). Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines wasserdichten Wannenobjektes, wozu die temporäre Errichtung eines Absetzbeckens und eines Versitzbeckens notwendig ist. Diese beiden Becken sind nur für den Zeitraum der Errichtung der dichten Wanne notwendig und stellen daher einen in ihrer Wichtigkeit untergeordneten Aspekt des Projektes dar. Diese beiden Becken wurden in ihrer Dimension nicht verändert, die Projektsänderung besteht lediglich darin, diese Becken um 50 m zu verschieben. Angesichts dessen kann nicht davon die Rede sein, dass es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, das im Licht des hier anzuwendenden Materiengesetzes eine andere Qualität hätte (vgl. E 10. September 2008, 2007/05/0107).Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne der anzuwendenden Materienvorschrift herbeizuführen, sind als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig vergleiche E 3. September 2008, 2006/04/0081; E 14. September 2005, 2003/04/0007). Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines wasserdichten Wannenobjektes, wozu die temporäre Errichtung eines Absetzbeckens und eines Versitzbeckens notwendig ist. Diese beiden Becken sind nur für den Zeitraum der Errichtung der dichten Wanne notwendig und stellen daher einen in ihrer Wichtigkeit untergeordneten Aspekt des Projektes dar. Diese beiden Becken wurden in ihrer Dimension nicht verändert, die Projektsänderung besteht lediglich darin, diese Becken um 50 m zu verschieben. Angesichts dessen kann nicht davon die Rede sein, dass es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, das im Licht des hier anzuwendenden Materiengesetzes eine andere Qualität hätte vergleiche E 10. September 2008, 2007/05/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070087.X02Im RIS seit
19.03.2010Zuletzt aktualisiert am
06.01.2011