RS Vwgh 2010/2/23 2008/05/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/10 Grundrechte

Norm

LStG NÖ 1999 §11;
LStG NÖ 1999;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0103 E 23. September 2004 VwSlg 16462 A/2004 RS 2 (hier: ohne den zweiten, dritten und vierten Satz)

Stammrechtssatz

Dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichem Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklich wird. Auch eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig ist, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor dieser Verwirklichung wegfällt. Dieser Inhalt einer Enteignungsnorm fließt auch in den Enteignungsbescheid ein. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird (Hinweis VfGH E 3.12.1980, B206/75, VfSlg 8981/1980; E 3.12.1980, B211/78, 8982/1980; E 30.9.1986, B14/83, 11017/1986; E 4.12.1986, B227/85, 11160/1986; E 29.9.1988, B347/87, 11828/1988; E 29.9.1992, B793/92, 13166/1992; E 17.3.1994, G233/93, G235/93, 13744/1994; E 2.3.1995, G291/94, 14042/1995; B 2.12.1996, B1095/96, 14686/1996; E 26.2.1998, B886/97, B887/97, 15096/1998; VwGH E 18.2.1997, 96/05/0088, VwSlg 14615 A/1997).Dem durch Artikel 5, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. In der Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichem Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklich wird. Auch eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Artikel 5, StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig ist, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor dieser Verwirklichung wegfällt. Dieser Inhalt einer Enteignungsnorm fließt auch in den Enteignungsbescheid ein. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird (Hinweis VfGH E 3.12.1980, B206/75, VfSlg 8981/1980; E 3.12.1980, B211/78, 8982/1980; E 30.9.1986, B14/83, 11017/1986; E 4.12.1986, B227/85, 11160/1986; E 29.9.1988, B347/87, 11828/1988; E 29.9.1992, B793/92, 13166/1992; E 17.3.1994, G233/93, G235/93, 13744/1994; E 2.3.1995, G291/94, 14042/1995; B 2.12.1996, B1095/96, 14686/1996; E 26.2.1998, B886/97, B887/97, 15096/1998; VwGH E 18.2.1997, 96/05/0088, VwSlg 14615 A/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050266.X06

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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