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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0146 E 29. April 2004 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall (der Beamte wurde wegen seiner Taten des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 StGB, schuldig erkannt) die Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 schon wegen des disziplinären Unrechtsgehaltes der sachgleichen Taten, die mit der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden ist, zu Recht bejaht wurde (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, vom 18. Oktober 1996, Zl. 95/09/0134, vom 29. Oktober 1997, Zl. 97/09/0183, und vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0056).Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall (der Beamte wurde wegen seiner Taten des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB, schuldig erkannt) die Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 schon wegen des disziplinären Unrechtsgehaltes der sachgleichen Taten, die mit der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verbunden ist, zu Recht bejaht wurde vergleiche hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, vom 18. Oktober 1996, Zl. 95/09/0134, vom 29. Oktober 1997, Zl. 97/09/0183, und vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090209.X03Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013