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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlkomatV 1994 §1 idF 1997/II/146;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0009 E 28. April 2004 RS 3Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat die Funktionsfähigkeit des bei der Atemluftuntersuchung des Beschwerdeführers verwendeten Gerätes durch Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft; daraus ergibt sich, dass der bei der Untersuchung des Beschwerdeführers verwendete Alkomat ordnungsgemäß geeicht gewesen ist (vgl. zum ausreichenden Nachweis der Eichung des bei einer Messung verwendeten Gerätes durch eine solche Auskunft die Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0260, vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0131).Die belangte Behörde hat die Funktionsfähigkeit des bei der Atemluftuntersuchung des Beschwerdeführers verwendeten Gerätes durch Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft; daraus ergibt sich, dass der bei der Untersuchung des Beschwerdeführers verwendete Alkomat ordnungsgemäß geeicht gewesen ist vergleiche zum ausreichenden Nachweis der Eichung des bei einer Messung verwendeten Gerätes durch eine solche Auskunft die Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0260, vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0131).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020315.X04Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011