TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 2000/03/0260

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des W G in M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Brüggl & Dr. Harasser in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Juni 2000, Zl. UVS-3/11.137/19-2000, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 11. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Jänner 1999 gegen 21.30 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der Mittersiller Straße im Gemeindegebiet von Mittersill an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mindestens 0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt. Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen und werde unter Anwendung der Bestimmung des § 99 Abs. 1a leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 25.000,--, im Nichteinbringungsfall mit 842 Stunden Ersatzarrest, bestraft.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe abgeändert, dass im Tatvorwurf der Klammerausdruck zu lauten habe "(Alkoholgehalt der Atemluft mindestens 0,48 mg/l)". Die übertretene Norm und die Strafnorm würden auf "§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO" bzw. "§ 99 Abs 1b StVO" berichtigt. Die ausgesprochene Geldstrafe werde auf S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) herabgesetzt. Ferner wurde ausgesprochen:

"Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens reduziert sich sohin gemäß § 64 Abs 2 VStG auf S 1600,-- (entspricht ? 116,28)."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Atemluftuntersuchung beim Beschwerdeführer einen "unteren" Messwert von 0,67 mg/l ergeben habe. Es sei jedoch die 15minütige Wartefrist bis zur Abgabe der Atemluftprobe nicht eingehalten worden. Mit der Verwertbarkeit der durchgeführten Messung habe sich ein messtechnischer Sachverständiger auseinander gesetzt: Beim Messgerät habe es sich um eines der Marke Dräger, Bauart 7110 MK III A, Fabrikationsnummer ARLM - 0382 gehandelt. Das Gerät sei zum Tatzeitpunkt geeicht gewesen (Nacheichfrist bis 31. Dezember 2000). Auch eine vom 31. Mai 1999 durchgeführte Kontrolle des Gerätes durch die Fa Dräger habe keine Mängel oder Abnormitäten ergeben, weshalb von einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerätes ausgegangen werden müsse. Aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Einnahme eines Stamperls Fernet kurz vor der Anhaltung ergebe sich eine maximale Beeinflussung durch Haftalkohol von 0,163 bis 0,188 mg/l. Ausgehend vom Messwert von 0,67 mg/l ergebe sich daher zumindest ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,482 mg/l. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens sei - so führte die belangte Behörde aus - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zumindest einen Atemluftalkoholgehalt von 0,482 mg/l aufgewiesen habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, ob der die Kosten des Strafverfahrens betreffende Ausspruch der belangten Behörde das Verfahren erster Instanz oder auch die Kosten des Berufungsverfahrens betreffe. Dem ist zu entgegnen, dass der gegenständliche Abspruch bei verständiger Würdigung vor dem Hintergrund der Bestimmungen der §§ 64 Abs. 1 und 2 sowie 65 VStG nur dahin verstanden werden kann, dass er sich auf die Bemessung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz bezieht.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde die von ihm beantragte Einholung des Eichscheines bezüglich des zur Atemluftuntersuchung verwendeten Alkomaten unterlassen und dies auch nicht begründet habe. Ferner habe die belangte Behörde keine Feststellung dahin getroffen, dass der verwendete Alkomat geeicht gewesen sei. Die Angabe des Sachverständigen im (schriftlichen) Gutachten vom 26. April 2000

("Das gegenständliche Messgerät ... wurde am 22. September 1998 ...

zum ersten Mal geeicht (eichtechnische Prüfung und Stempelung)") habe sich offenkundig nur auf eine "Überprüfung (Kalibrierung)" des Gerätes bezogen. Auch in der Beilage zur Anzeige sei ausdrücklich von der "Überprüfung am 22.9.1998" die Rede. Ferner ging der Sachverständige von einer anderen Bauart des Messgerätes aus "als

in der Beilage zur Anzeige ... erwähnt". In der Anzeige sei von

einem Gerät "der Marke 710 A" die Rede, der Sachverständige gehe jedoch "von der Bauart der Marke 7110 MK III A" aus. Wenn letztlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, dass der Sachverständige "die Daten der Eichung von dem die Eichung durchführenden Mitarbeiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Herrn DI B" erhoben habe, sei dieser Umstand dem Beschwerdeführer erstmals mit Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangt. Die Behörde habe diesbezüglich ihre Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs verletzt.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 20. Juni 2000, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben war, gab der Sachverständige für Atemalkoholmessgeräte an, dass auf eine entsprechende Anfrage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, "Ing. B", die Auskunft erteilt worden sei, dass das im Beschwerdefall verwendete Messgerät am 22. September 1998 geeicht worden sei. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Angabe unter Abstandnahme von der Beischaffung des Eichscheines von einer im Tatzeitpunkt gültigen Eichung des Gerätes (§ 13 Abs. 2 Z. 8 iVm § 15 Abs. 2 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. Nr. 213/1992) ausgegangen ist, so begegnet dies keinen Bedenken, kann doch bei einem Sachbearbeiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und beim messtechnischen Sachverständigen die Kenntnis des Begriffsinhaltes "Eichung" vorausgesetzt werden. An der Identität des in der Beilage zur Anzeige angeführten mit dem im Gutachten des Sachverständigen angegebenen Gerät besteht kein Zweifel, zumal die auf dem Messprotokoll aufscheinende Seriennummer mit der im Gutachten angegebenen Fabrikationsnummer übereinstimmt.

Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat noch die Fällung des Erkenntnisses.

§ 51h Abs. 1 VStG ordnet an, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen. Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 1978, Slg. Nr. 9695/A).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 2000

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030260.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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