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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Rechtssatz
Asylbehörden haben bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auf Bestimmungen der EMRK Bedacht zu nehmen. Insbesondere ergibt sich aus Art. 3 EMRK - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes ist, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Bei Vorliegen offenkundiger Gründe, die für die Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der Sicherheitsvermutung nicht erforderlich. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, dass also gerade für ihn die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat besteht, vorzubringen und glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, mwN). In Fällen, in denen das Schutzbegehren des Asylwerbers im zuständigen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig negativ erledigt ist, ist eine Auseinandersetzung mit den im zuständigen Mitgliedstaat bereits getroffenen Entscheidungen erforderlich, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte vorgebracht und glaubhaft gemacht werden (vgl. - zum Asylgesetz 1997 - das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095).Asylbehörden haben bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auf Bestimmungen der EMRK Bedacht zu nehmen. Insbesondere ergibt sich aus Artikel 3, EMRK - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes ist, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Bei Vorliegen offenkundiger Gründe, die für die Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der Sicherheitsvermutung nicht erforderlich. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, dass also gerade für ihn die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bei Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat besteht, vorzubringen und glaubhaft zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, mwN). In Fällen, in denen das Schutzbegehren des Asylwerbers im zuständigen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig negativ erledigt ist, ist eine Auseinandersetzung mit den im zuständigen Mitgliedstaat bereits getroffenen Entscheidungen erforderlich, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte vorgebracht und glaubhaft gemacht werden vergleiche - zum Asylgesetz 1997 - das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230413.X01Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010