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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs4 Z1;Rechtssatz
Laut den Materialien (vgl. RV 984 BlgNR 21.GP) zu § 5 AWG 2002 ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Eine Verordnung iSd § 5 Abs. 2 legcit zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist nur für Komposte erlassen worden. Im Zusammenhang mit der Frage des Abfallendes iSd § 5 legcit bei der Verwendung von Bodenaushubmaterial zum Zweck der Verfüllung ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG 2002 erst dann erfüllt, wenn es sich bei dem Aushubmaterial um einen "Altstoff" iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 legcit handelt(vgl. E 28. April 2005, 2003/07/0017; E 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Es kommt daher auch nur dann, wenn es sich bei einem Autowrack um einen "Altstoff" handelt, die Anwendung der das Abfallende regelnden Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Frage.Laut den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR 21.GP) zu Paragraph 5, AWG 2002 ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Eine Verordnung iSd Paragraph 5, Absatz 2, legcit zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist nur für Komposte erlassen worden. Im Zusammenhang mit der Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, legcit bei der Verwendung von Bodenaushubmaterial zum Zweck der Verfüllung ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 erst dann erfüllt, wenn es sich bei dem Aushubmaterial um einen "Altstoff" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, legcit handelt(vgl. E 28. April 2005, 2003/07/0017; E 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Es kommt daher auch nur dann, wenn es sich bei einem Autowrack um einen "Altstoff" handelt, die Anwendung der das Abfallende regelnden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 in Frage.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070122.X02Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011