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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art12 Abs1 Z3Leitsatz
Keine Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Feststellung des Bestandes von Weiderechten auf fremden Grund und Boden nach den Bestimmungen des Krnt. Wald- und Weideservituten-LandesG; Nichtausführung der Grundsatzbestimmung des §33 Abs2 WWSGG bewirkt keine Verfassungswidrigkeit; Zuständigkeit des Landesagrarsenates für die Entscheidung über eine Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des Bestehens eines Weiderechtes gegeben; Zurückweisung gesetzmäßig; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen RichterSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Agrarbezirksbehörde Villach wies mit Bescheid vom 10. September 1987 den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, daß ihnen als Miteigentümern einer näher bezeichneten landwirtschaftlichen Liegenschaft auf einem bestimmten, im Eigentum Dritter stehenden Grundstück ein Weiderecht zustehe, mit der Begründung als unzulässig zurück, daß das (Krnt.) Gesetz betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. für Kärnten 41/1920 (im folgenden: ARLG), nur eine Ablösung, Regelung und Neuregelung von Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, nicht aber auch die Feststellung des Bestehens oder des Inhaltes solcher Rechte vorsehe, weshalb hierüber nicht die Agrarbehörden, sondern die Gerichte zu entscheiden hätten.römisch eins. 1. Die Agrarbezirksbehörde Villach wies mit Bescheid vom 10. September 1987 den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, daß ihnen als Miteigentümern einer näher bezeichneten landwirtschaftlichen Liegenschaft auf einem bestimmten, im Eigentum Dritter stehenden Grundstück ein Weiderecht zustehe, mit der Begründung als unzulässig zurück, daß das (Krnt.) Gesetz betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. für Kärnten 41/1920 (im folgenden: ARLG), nur eine Ablösung, Regelung und Neuregelung von Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, nicht aber auch die Feststellung des Bestehens oder des Inhaltes solcher Rechte vorsehe, weshalb hierüber nicht die Agrarbehörden, sondern die Gerichte zu entscheiden hätten.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 1988 als unbegründet abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz ging die Berufungsbehörde davon aus, daß das ARLG nicht auch die Feststellung des Bestehens von Dienstbarkeiten der hier in Rede stehenden Art- die zivilrechtlicher Natur seien - den Verwaltungsbehörden übertragen habe und deshalb die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht komme, der Rechtsstreit über den Bestand der fraglichen Dienstbarkeit vielmehr vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sei.
2. Gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
3. Der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der Beschwerdeführer abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5970/1969, 6016/1969), mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung des Bestehens eines Weiderechtes der Sache nach wegen (sachlicher) Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid ist gemäß §7 Abs1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. 1/1951 (idF der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. 476), eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht zulässig. Der Instanzenzug ist somit erschöpft. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig. 1. Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der Beschwerdeführer abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5970/1969, 6016/1969), mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung des Bestehens eines Weiderechtes der Sache nach wegen (sachlicher) Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid ist gemäß §7 Abs1 des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt 1 aus 1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt 476), eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht zulässig. Der Instanzenzug ist somit erschöpft. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. Die Beschwerdeführer halten das ARLG, auf das sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich berufen hat - die Erstbehörde hatte dieses Gesetz im Spruch ihres Bescheides angeführt - der Sache nach deshalb für verfassungswidrig, weil es anders als §33 Abs2 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform, BGBl. 103/1951 (im folgenden: Wald- und Weidenutzungsgrundsatzgesetz 1951 - WWNGG 1951) nicht vorsehe, daß die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges ua. über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten (wozu nach §1 Abs1 Z2 des eben erwähnten Grundsatzgesetzes auch die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden zählten) entscheiden. Insofern stehe, da der Kärntner Landesgesetzgeber der Verpflichtung zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes innerhalb der vorgesehenen (gemäß Art. III Abs3 des in Rede stehenden Grundsatzgesetzes am 29. (richtig: mit 19.) Juli 1934 abgelaufenen) zwölfmonatigen Frist nicht nachgekommen sei, das ARLG mit §33 Abs2 des wiederholt erwähnten Grundsatzgesetzes in Widerspruch und sei daher verfassungswidrig. 2. Die Beschwerdeführer halten das ARLG, auf das sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich berufen hat - die Erstbehörde hatte dieses Gesetz im Spruch ihres Bescheides angeführt - der Sache nach deshalb für verfassungswidrig, weil es anders als §33 Abs2 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform, Bundesgesetzblatt 103 aus 1951, (im folgenden: Wald- und Weidenutzungsgrundsatzgesetz 1951 - WWNGG 1951) nicht vorsehe, daß die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges ua. über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten (wozu nach §1 Abs1 Z2 des eben erwähnten Grundsatzgesetzes auch die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden zählten) entscheiden. Insofern stehe, da der Kärntner Landesgesetzgeber der Verpflichtung zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes innerhalb der vorgesehenen (gemäß Artikel römisch drei, Abs3 des in Rede stehenden Grundsatzgesetzes am 29. (richtig: mit 19.) Juli 1934 abgelaufenen) zwölfmonatigen Frist nicht nachgekommen sei, das ARLG mit §33 Abs2 des wiederholt erwähnten Grundsatzgesetzes in Widerspruch und sei daher verfassungswidrig.
3. Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen nicht im Recht.
a) Das ARLG ist gemäß seinem §52 erster Satz am 1. August 1920, mithin zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als die definitive Kompetenzverteilung des B-VG (dessen Art10 bis einschließlich 13 und 15 wurden - zunächst durch §42 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. 2, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung (im folgenden: V-ÜG 1920) suspendiert - durch Art. I §9 iVm Art. III Abs1 der Bundes-Verfassungsnovelle BGBl. 269/1925 mit 1. Oktober 1925 in Kraft gesetzt) noch nicht in Geltung stand. a) Das ARLG ist gemäß seinem §52 erster Satz am 1. August 1920, mithin zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als die definitive Kompetenzverteilung des B-VG (dessen Art10 bis einschließlich 13 und 15 wurden - zunächst durch §42 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. 2, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung (im folgenden: V-ÜG 1920) suspendiert - durch Artikel römisch eins, §9 in Verbindung mit Artikel römisch drei, Abs1 der Bundes-Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt 269 aus 1925, mit 1. Oktober 1925 in Kraft gesetzt) noch nicht in Geltung stand.
Es ist davon auszugehen, daß das ARLG als Landesgesetz erlassen wurde (s. dazu etwa die Erläuterungen zur Vorlage der Bundesregierung zu einem Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, 529 BlgNR 3. GP, Allgemeiner Teil, S 7; s. ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1392/1931 sowie etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 9275 A/1977 und 82/07/0235 v. 19.4.1983 sowie 85/07/0331 v. 8.4.1986).
b) Das ARLG regelt Angelegenheiten der Bodenreform iS der Kompetenzverteilung des B-VG (in diesem Sinne etwa die Erläuterungen zur erwähnten Vorlage der Bundesregierung 529 BlgNR
3. GP, Allgemeiner Teil, S 8; der betreffende Kompetenztatbestand findet sich derzeit in Art12 Abs1 Z3 B-VG). Maßnahmen, die der Neuregelung oder Änderung bestehender Regulierungen dienen, sind für die Bodenreform geradezu typisch (so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis v. 6.10.1988, B679/88, unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 1390/1931 und 3649/1959). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis VwSlg. 9275 A/1977 (S 139) ausgesprochen hat, sind die im ARLG geregelten Angelegenheiten zu jenen Angelegenheiten der Bodenreform zu zählen, die (derzeit) im WWNGG 1951 geregelt sind (im gleichen Sinn die beiden bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 82/07/0235 v. 19.4.1983, und 85/07/0331 v. 8.4.1986; vgl. auch VfSlg. 8151/1977, S 188).3. GP, Allgemeiner Teil, S 8; der betreffende Kompetenztatbestand findet sich derzeit in Art12 Abs1 Z3 B-VG). Maßnahmen, die der Neuregelung oder Änderung bestehender Regulierungen dienen, sind für die Bodenreform geradezu typisch (so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis v. 6.10.1988, B679/88, unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 1390/1931 und 3649/1959). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis VwSlg. 9275 A/1977 (S 139) ausgesprochen hat, sind die im ARLG geregelten Angelegenheiten zu jenen Angelegenheiten der Bodenreform zu zählen, die (derzeit) im WWNGG 1951 geregelt sind (im gleichen Sinn die beiden bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 82/07/0235 v. 19.4.1983, und 85/07/0331 v. 8.4.1986; vergleiche auch VfSlg. 8151/1977, S 188).
Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung.
c) Das ARLG blieb nach dem Inkrafttreten der definitiven Kompetenzverteilung des B-VG - und damit auch des Kompetenztatbestandes "Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung" (Art12 Abs1 Z6 B-VG in der Stammfassung) - zufolge der Übergangsregelung des §3 Abs1 erster Satz V-ÜG 1920 (Stammfassung) als Landesgesetz (von diesem Zeitpunkt an als ein solches im Sinne des B-VG) weiterhin in Geltung (so auch die unter II. 3.b zitierten Erkenntnisse des VwGH). c) Das ARLG blieb nach dem Inkrafttreten der definitiven Kompetenzverteilung des B-VG - und damit auch des Kompetenztatbestandes "Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung" (Art12 Abs1 Z6 B-VG in der Stammfassung) - zufolge der Übergangsregelung des §3 Abs1 erster Satz V-ÜG 1920 (Stammfassung) als Landesgesetz (von diesem Zeitpunkt an als ein solches im Sinne des B-VG) weiterhin in Geltung (so auch die unter römisch zwei. 3.b zitierten Erkenntnisse des VwGH).
Der zweite Satz des §3 V-ÜG 1920 (Stammfassung; sie findet sich unverändert in der mit Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. 368/1925 vorgenommenen Wiederverlautbarung des V-ÜG 1920) traf folgende Anordnung: Der zweite Satz des §3 V-ÜG 1920 (Stammfassung; sie findet sich unverändert in der mit Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt 368 aus 1925, vorgenommenen Wiederverlautbarung des V-ÜG 1920) traf folgende Anordnung:
"Sobald jedoch in diesen Angelegenheiten Grundsätze durch Bundesgesetz festgesetzt werden, sind solche Landesgesetze gemäß Artikel 15, Absatz 2, binnen der bundesgesetzlich festgelegten Frist abzuändern."
Durch Art. I §1 des Bundesverfassungsgesetzes Durch Artikel römisch eins, §1 des Bundesverfassungsgesetzes
betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. 393/1929 (V-ÜG 1929) erhielt der §3 Abs1 V-ÜG 1920 folgende Fassung:betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt 393 aus 1929, (V-ÜG 1929) erhielt der §3 Abs1 V-ÜG 1920 folgende Fassung:
(Die Zitierung des Abs6 des Art15 B-VG erklärt sich daraus, daß der ursprüngliche Abs2 des Art15 B-VG durch §5 Z2 der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. 392/1929, (ohne inhaltliche Änderung) die Absatzbezeichnung "(6)" erhalten hatte). (Die Zitierung des Abs6 des Art15 B-VG erklärt sich daraus, daß der ursprüngliche Abs2 des Art15 B-VG durch §5 Z2 der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt 392 aus 1929,, (ohne inhaltliche Änderung) die Absatzbezeichnung "(6)" erhalten hatte).
Nur der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, daß §3 V-ÜG 1920 mit Ausnahme des ersten Satzes des Absatzes 1 bei gleichzeitigem Entfall der Absatzbezeichnung durch Art. X der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. 444, aufgehoben wurde. An die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen ist die Regelung des Art15 Abs6 B-VG getreten (s. hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 182 BlgNR 13. GP, Abschnitt X.). Nur der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, daß §3 V-ÜG 1920 mit Ausnahme des ersten Satzes des Absatzes 1 bei gleichzeitigem Entfall der Absatzbezeichnung durch Artikel römisch zehn, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt 444, aufgehoben wurde. An die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen ist die Regelung des Art15 Abs6 B-VG getreten (s. hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 182 BlgNR 13. GP, Abschnitt römisch zehn.).
d) Für die im ARLG geregelten Angelegenheiten wurde eine auf den Kompetenztatbestand "Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung" (Art12 Abs1 Z6 B-VG idF des Art. I §4 der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. 392/1929) gestützte Grundsatzregelung erst mit der auf Grund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes, RGBl. 307/1917, erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 30. Juni 1933, BGBl. 307, betreffend Grundsätze für die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (im folgenden: WWNVO) getroffen. d) Für die im ARLG geregelten Angelegenheiten wurde eine auf den Kompetenztatbestand "Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung" (Art12 Abs1 Z6 B-VG in der Fassung des Artikel römisch eins, §4 der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt 392 aus 1929,) gestützte Grundsatzregelung erst mit der auf Grund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes, RGBl. 307/1917, erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 30. Juni 1933, Bundesgesetzblatt 307, betreffend Grundsätze für die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (im folgenden: WWNVO) getroffen.
Ihr Art. III Abs1 bestimmte, daß diese Verordnung den Ländern gegenüber sofort, im übrigen aber in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft tritt. Art. III Abs3 der Verordnung ordnete an, daß die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Art. I der Verordnung aufgestellten Grundsätzen binnen zwölf Monaten nach dem Tag der Kundmachung dieser Verordnung in Wirksamkeit zu setzen sind. Diese Frist ist, da die gegenständliche Verordnung am 19. Juli 1933 kundgemacht wurde, mit 19. Juli 1934 abgelaufen. Ihr Artikel römisch drei, Abs1 bestimmte, daß diese Verordnung den Ländern gegenüber sofort, im übrigen aber in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft tritt. Artikel römisch drei, Abs3 der Verordnung ordnete an, daß die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Artikel römisch eins, der Verordnung aufgestellten Grundsätzen binnen zwölf Monaten nach dem Tag der Kundmachung dieser Verordnung in Wirksamkeit zu setzen sind. Diese Frist ist, da die gegenständliche Verordnung am 19. Juli 1933 kundgemacht wurde, mit 19. Juli 1934 abgelaufen.
Die WWNVO wurde auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. 114/1947, als Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. 103, über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform, wiederverlautbart, wobei sie die Bezeichnung "Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten" erhielt. Die WWNVO wurde auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 114 aus 1947,, als Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, Bundesgesetzblatt 103, über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform, wiederverlautbart, wobei sie die Bezeichnung "Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten" erhielt.
e) In Kärnten wurde innerhalb der im Art. III Abs3 der WWNVO festgesetzten zwölfmonatigen Frist weder ein Ausführungsgesetz erlassen (s. auch Walter/Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2, S 267) noch eine landesgesetzliche Regelung getroffen, um das ARLG iS des letzten Satzes des §3 Abs1 V-ÜG 1920 (in der damals maßgeblichen Fassung des Art. I §1 V-ÜG 1929) an die Vorschriften der gegenständlichen Verordnung anzupassen. e) In Kärnten wurde innerhalb der im Artikel römisch drei, Abs3 der WWNVO festgesetzten zwölfmonatigen Frist weder ein Ausführungsgesetz erlassen (s. auch Walter/Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2, S 267) noch eine landesgesetzliche Regelung getroffen, um das ARLG iS des letzten Satzes des §3 Abs1 V-ÜG 1920 (in der damals maßgeblichen Fassung des Artikel römisch eins, §1 V-ÜG 1929) an die Vorschriften der gegenständlichen Verordnung anzupassen.
4.a) Der mit "Zuständigkeit der Agrarbehörden" überschriebene, durch spätere Vorschriften nicht ausdrücklich geänderte §33 der WWNVO - er behielt bei der Wiederverlautbarung dieser Vorschrift seine Bezeichnung bei - enthielt im Abs1 ua. die Vorschrift, daß die Bestimmungen der Landesgesetze über die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der Nutzungsrechte mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen sind.
Abs2 des §33 dieser Verordnung - er steht derzeit in der wiederverlautbarten Fassung unverändert als §33 Abs2 WWNGG 1951 in Geltung - hat folgenden Wortlaut:
b) Nach dem ARLG sind, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 1392/1931 eingehend dargelegt hat, die Agrarbehörden lediglich befugt, über die Ablösung, Aberkennung, Regulierung oder Neuregulierung von Dienstbarkeiten bestimmter Arten zu erkennen, nicht aber auch dazu, über den Bestand solcher Dienstbarkeiten als Hauptfrage zu entscheiden (vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 10219/1984). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 1392/1931 diese Auffassung im wesentlichen mit folgenden Ausführungen begründet: b) Nach dem ARLG sind, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 1392/1931 eingehend dargelegt hat, die Agrarbehörden lediglich befugt, über die Ablösung, Aberkennung, Regulierung oder Neuregulierung von Dienstbarkeiten bestimmter Arten zu erkennen, nicht aber auch dazu, über den Bestand solcher Dienstbarkeiten als Hauptfrage zu entscheiden vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 10219/1984). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 1392/1931 diese Auffassung im wesentlichen mit folgenden Ausführungen begründet:
"Die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten ist in Kärnten durch das Landesgesetz vom 10. März 1920, LGBl. Nr. 41, geregelt, dessen §52 mit dem Tag seiner Wirksamkeit die Bestimmungen des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, sowie die Bestimmungen des bis dahin in Geltung gestandenen Landesgesetzes vom 28. August 1908, LGBl. Nr. 33 von 1910, außer Kraft gesetzt hat. Nach den §§1, 33 und 41 des eben bezogenen Landesgesetzes vom 10. März 1920, LGBl. Nr. 41, steht den Agrarbehörden unter Ausschluß des Rechtsweges die Durchführung der Ablösung oder der Regelung oder Neuregelung von Holz-, Forstnutzungs- und Weiderechten auf fremdem Grund sowie die Ablösung, Aberkennung und Regelung von sonstigen Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker- und Wiesengrund zu. "Die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten ist in Kärnten durch das Landesgesetz vom 10. März 1920, Landesgesetzblatt Nr. 41, geregelt, dessen §52 mit dem Tag seiner Wirksamkeit die Bestimmungen des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, sowie die Bestimmungen des bis dahin in Geltung gestandenen Landesgesetzes vom 28. August 1908, Landesgesetzblatt Nr. 33 von 1910, außer Kraft gesetzt hat. Nach den §§1, 33 und 41 des eben bezogenen Landesgesetzes vom 10. März 1920, Landesgesetzblatt Nr. 41, steht den Agrarbehörden unter Ausschluß des Rechtsweges die Durchführung der Ablösung oder der Regelung oder Neuregelung von Holz-, Forstnutzungs- und Weiderechten auf fremdem Grund sowie die Ablösung, Aberkennung und Regelung von sonstigen Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker- und Wiesengrund zu.
Diese Bestimmungen über die Zuständigkeit der Agrarbehörden, unter Ausschluß des Rechtsweges auch über Fragen zu entscheiden, die sonst die Gerichte zu entscheiden hätten, dürfen als Ausnahmsbestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden. Auf jeden Fall steht es außer Zweifel, daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den Bestand eines Weiderechtes auf fremdem Grund nach dem bezogenen Kärntner Landesgesetz dann bestehen bleibt, wenn - wie im vorliegenden Fall - das ordentliche Gericht vor Einleitung eines Regelungsverfahrens zur Entscheidung der Streitsache angerufen wurde. In einem Fall dieser Art sind die Agrarbehörden wohl befugt, die Frage des Bestandes der Dienstbarkeit als Vorfrage gemäß den Bestimmungen des nach §1 des Agrarverfahrensgesetzes vom 4. März 1927, BGBl. Nr. 79, anwendbaren §38 im Zusammenhang mit §69 Absatz 1, litc, AVG einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen. Die Entscheidung über den Bestand der Servitut als Hauptfrage steht aber in einem solchen Fall ausschließlich den ordentlichen Gerichten zu. Diese Bestimmungen über die Zuständigkeit der Agrarbehörden, unter Ausschluß des Rechtsweges auch über Fragen zu entscheiden, die sonst die Gerichte zu entscheiden hätten, dürfen als Ausnahmsbestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden. Auf jeden Fall steht es außer Zweifel, daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den Bestand eines Weiderechtes auf fremdem Grund nach dem bezogenen Kärntner Landesgesetz dann bestehen bleibt, wenn - wie im vorliegenden Fall - das ordentliche Gericht vor Einleitung eines Regelungsverfahrens zur Entscheidung der Streitsache angerufen wurde. In einem Fall dieser Art sind die Agrarbehörden wohl befugt, die Frage des Bestandes der Dienstbarkeit als Vorfrage gemäß den Bestimmungen des nach §1 des Agrarverfahrensgesetzes vom 4. März 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 79, anwendbaren §38 im Zusammenhang mit §69 Absatz 1, litc, AVG einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen. Die Entscheidung über den Bestand der Servitut als Hauptfrage steht aber in einem solchen Fall ausschließlich den ordentlichen Gerichten zu.
Die hierauf gerichtete Absicht des Gesetzgebers geht auch aus folgender Erwägung hervor: Wenngleich - wie eingangs ausgeführt - das Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, über die Regulierung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, so kann es doch zur Auslegung mancher Bestimmungen des Kärntner Landesgesetzes vom 10. März 1920, LGBl. Nr. 41, herangezogen werden, weil dieses Landesgesetz die in Frage kommenden Angelegenheiten - wenigstens zu einem großen Teil - in ganz ähnlicher Weise regeln wollte, wie sie im Kaiserlichen Patent geregelt waren. Das Kaiserliche Patent ordnet nun im §7 u.a. an: 'Zu dem Zwecke der Ablösung, sowie der Regulierung jedes Nutzungsrechtes ist zu erheben und festzustellen: Die hierauf gerichtete Absicht des Gesetzgebers geht auch aus folgender Erwägung hervor: Wenngleich - wie eingangs ausgeführt - das Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, über die Regulierung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, so kann es doch zur Auslegung mancher Bestimmungen des Kärntner Landesgesetzes vom 10. März 1920, Landesgesetzblatt Nr. 41, herangezogen werden, weil dieses Landesgesetz die in Frage kommenden Angelegenheiten - wenigstens zu einem großen Teil - in ganz ähnlicher Weise regeln wollte, wie sie im Kaiserlichen Patent geregelt waren. Das Kaiserliche Patent ordnet nun im §7 u.a. an: 'Zu dem Zwecke der Ablösung, sowie der Regulierung jedes Nutzungsrechtes ist zu erheben und festzustellen:
. . . b) das zugrundeliegende Rechtsverhältnis'; es wies also den mit der Durchführung des Kaiserlichen Patentes betrauten Behörden, an deren Stelle jetzt die Agrarbehörden getreten sind, auch die Feststellung des Rechtsbestandes der in Betracht kommenden Dienstbarkeiten zu, aber nur 'zu dem Zweck der Ablösung, sowie der Regulierung' des Nutzungsrechtes. Eine Voraussetzung dafür, daß die Agrarbehörde sich mit dieser Frage beschäftigen durfte, war demnach, daß eine Ablösung oder Regulierung des Nutzungsrechtes im Zug war. Dementsprechend ist auch in der zum Kaiserlichen Patent ergangenen Vollzugsverordnung vom 3. September 1855, RGBl. Nr. 161, ausdrücklich in den Z1 und 2 gesagt, daß 'gerichtliche Klagen auf die Behauptung oder gegen die Anmaßung eines nach dem Patent vom 5. Juli 1853, Nr. 130 des RGBl., der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechtes, sowie wegen der im §7 dieses Patentes bezeichneten Punkte, bezüglich der von Amts wegen abzulösenden oder zu regulierenden Rechte von der Kundmachung des von der Landeskommission in Ansehung der von der Partei anzubringenden Anmeldung erlassenen Ediktes an gerechnet, bezüglich der bloß über Provokation abzulösenden oder zu regulierenden Rechte aber vom Zeitpunkt der von der Landeskommission über die eingebrachte Provokation angeordneten Verhandlung angefangen, nicht mehr anhängig gemacht werden' dürfen und daß, falls solche Klagen in den gedachten Zeitpunkten bereits anhängig sind, dem weiteren Rechtszug freier Lauf zu lassen ist, wenn nicht beide Parteien die Einstellung verlangen, die Prozeßverhandlung mag sich in was immer für einem Stadium befinden und schon ein Urteil erfolgt sein oder nicht. Weiters zeigt auch die Weiterentwicklung der durch das Kaiserliche Patent von 1853 geregelten Rechtsmaterie durch die Landesgesetzgebung die Tendenz, zwischen der Entscheidung über den Bestand strittiger und die Feststellung nichtstrittiger derartiger Rechte einerseits und der Durchführung des Ablösungs- und Regulierungsverfahrens anderseits zu unterscheiden und die ersteren Entscheidungen den Gerichten, die letzteren aber den Verwaltungsbehörden zu übertragen. So sei namentlich auf das Kärntner Landesgesetz vom 30. März 1904, LGBl. Nr. 18, dann auch auf das n.ö. Landesgesetz vom 8. Jänner 1889, LGBl. Nr. 8, und auf das Tiroler Landesgesetz vom 8. Jänner 1889, LGBl. Nr. 4, verwiesen.". . . b) das zugrundeliegende Rechtsverhältnis'; es wies also den mit der Durchführung des Kaiserlichen Patentes betrauten Behörden, an deren Stelle jetzt die Agrarbehörden getreten sind, auch die Feststellung des Rechtsbestandes der in Betracht kommenden Dienstbarkeiten zu, aber nur 'zu dem Zweck der Ablösung, sowie der Regulierung' des Nutzungsrechtes. Eine Voraussetzung dafür, daß die Agrarbehörde sich mit dieser Frage beschäftigen durfte, war demnach, daß eine Ablösung oder Regulierung des Nutzungsrechtes im Zug war. Dementsprechend ist auch in der zum Kaiserlichen Patent ergangenen Vollzugsverordnung vom 3. September 1855, RGBl. Nr. 161, ausdrücklich in den Z1 und 2 gesagt, daß 'gerichtliche Klagen auf die Behauptung oder gegen die Anmaßung eines nach dem Patent vom 5. Juli 1853, Nr. 130 des RGBl., der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechtes, sowie wegen der im §7 dieses Patentes bezeichneten Punkte, bezüglich der von Amts wegen abzulösenden oder zu regulierenden Rechte von der Kundmachung des von der Landeskommission in Ansehung der von der Partei anzubringenden Anmeldung erlassenen Ediktes an gerechnet, bezüglich der bloß über Provokation abzulösenden oder zu regulierenden Rechte aber vom Zeitpunkt der von der Landeskommission über die eingebrachte Provokation angeordneten Verhandlung angefangen, nicht mehr anhängig gemacht werden' dürfen und daß, falls solche Klagen in den gedachten Zeitpunkten bereits anhängig sind, dem weiteren Rechtszug freier Lauf zu lassen ist, wenn nicht beide Parteien die Einstellung verlangen, die Prozeßverhandlung mag sich in was immer für einem Stadium befinden und schon ein Urteil erfolgt sein oder nicht. Weiters zeigt auch die Weiterentwicklung der durch das Kaiserliche Patent von 1853 geregelten Rechtsmaterie durch die Landesgesetzgebung die Tendenz, zwischen der Entscheidung über den Bestand strittiger und die Feststellung nichtstrittiger derartiger Rechte einerseits und der Durchführung des Ablösun