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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Sbg. EinforstungsrechteG 1986; Anpassung von Holzbezugsrechten; Maßnahme im Bereich des Kompetenztatbestandes "Bodenreform"; keine Bedenken gegen §10 Abs1 betreffend die Valorisierung der Gegenleistung; kein Widerspruch zum Wald- und Weidenutzungs-GrundsatzGSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Den Aktenunterlagen zufolge ist der Bf. Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft "..." in U, Land Salzburg. Aufgrund des "Regulierungs-Erkenntnisses über die Holzbezugsrechte" Nr. 1029/a ex 1870 der K.k. Landesregierung in Grundlasten-Angelegenheiten vom 29. März 1870 steht ihm in dieser Eigenschaft das Recht zum Bezug einer bestimmten Holzmenge aus näher bezeichneten Waldgrundstücken (dzt. Eigentümer ist der Bund-Österreichische Bundesforste) zu.römisch eins. 1.a) Den Aktenunterlagen zufolge ist der Bf. Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft "..." in U, Land Salzburg. Aufgrund des "Regulierungs-Erkenntnisses über die Holzbezugsrechte" Nr. 1029/a ex 1870 der K.k. Landesregierung in Grundlasten-Angelegenheiten vom 29. März 1870 steht ihm in dieser Eigenschaft das Recht zum Bezug einer bestimmten Holzmenge aus näher bezeichneten Waldgrundstücken (dzt. Eigentümer ist der Bund-Österreichische Bundesforste) zu.
Gemäß Pkt. IX dieses Regulierungserkenntnisses sind als Gegenleistung "von dem wirklich bezogenen Holze für jede Wiener Klafter Brennholzes zehn Kreuzer und für jeden Kubikschuh Bau-, Zeug-, Zaun- und Hagholzes ein halber Kreuzer" zu entrichten. Gemäß Pkt. römisch neun dieses Regulierungserkenntnisses sind als Gegenleistung "von dem wirklich bezogenen Holze für jede Wiener Klafter Brennholzes zehn Kreuzer und für jeden Kubikschuh Bau-, Zeug-, Zaun- und Hagholzes ein halber Kreuzer" zu entrichten.
b) Der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) verpflichtete mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1988 gemäß §10 Abs1 und §47 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, iVm Pkt. IX des Regulierungserkenntnisses Nr. 1029/a vom 29. März 1870 den Bf., als Gegenleistung für das im Jahre 1986 bezogene Einforstungsholz einen Betrag von S 648,44 an die Österreichischen Bundesforste binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. b) Der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) verpflichtete mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1988 gemäß §10 Abs1 und §47 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, Landesgesetzblatt 74 aus 1986,, in Verbindung mit Pkt. römisch neun des Regulierungserkenntnisses Nr. 1029/a vom 29. März 1870 den Bf., als Gegenleistung für das im Jahre 1986 bezogene Einforstungsholz einen Betrag von S 648,44 an die Österreichischen Bundesforste binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte mit der Begründung behauptet wird, der den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragende §10 Abs1 des Sbg. EinforstungsrechteG sei verfassungswidrig. Der Bf. beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
3. Der LAS als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der begehrt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Bf. replizierte darauf; er bekräftigte und ergänzte seine in der Beschwerde dargelegte Auffassung.
II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:
A. Der LAS wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Bf. gegen den Bescheid der Agrarbehörde Salzburg ab.
Gemäß §7 des Agrarbehördengesetzes 1950 ist der administrative Instanzenzug erschöpft.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
B. 1. Der Bf. begründet die Beschwerde ausschließlich damit, daß §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG verfassungswidrig sei.
Diese Bestimmung wurde seinerzeit mit der Nov. LGBl. 59/1986 als §7c in das Sbg. Wald- und Weideservitutengesetz 1955 (WWSG) eingefügt, das durch ArtI Z1 dieser Nov. den Titel "Salzburger Einforstungsrechtegesetz" erhielt. Dieses Gesetz wurde als Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. 74, wiederverlautbart. Die erwähnte Vorschrift ist nunmehr als §10 bezeichnet. Diese Bestimmung wurde seinerzeit mit der Nov. Landesgesetzblatt 59 aus 1986, als §7c in das Sbg. Wald- und Weideservitutengesetz 1955 (WWSG) eingefügt, das durch ArtI Z1 dieser Nov. den Titel "Salzburger Einforstungsrechtegesetz" erhielt. Dieses Gesetz wurde als Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, Landesgesetzblatt 74, wiederverlautbart. Die erwähnte Vorschrift ist nunmehr als §10 bezeichnet.
Dieser §10 findet sich im I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen - Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten), steht unter der Überschrift "Gegenleistung" und lautet: Dieser §10 findet sich im römisch eins. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen - Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten), steht unter der Überschrift "Gegenleistung" und lautet:
Die Erläuterungen zur die nachmalige Nov. 1986 zum WWSG betreffenden Vorlage der Landesregierung (129 Blg.SbgLtg., 9. GP) besagen im allgemeinen Teil, daß sich die Nov. vor allem zur Aufgabe setze, die Holzbezugsrechte im Rahmen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Feber 1951, BGBl. 103 (im folgenden: Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951) den geänderten Verhältnissen anzupassen. Im Interesse der Verpflichteten würden die urkundlichen Gegenleistungen entsprechend der G