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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Dass von einer Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gesprochen werden kann, setzt voraus, dass ein entsprechender Willensakt des Beamten bei Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens durch Antrag oder ein der zuständigen Dienstbehörde zurechenbarer Willensakt bei amtswegiger Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vorliegt (vgl. hinsichtlich der amtswegigen Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens die zu § 62c PG 1965 ergangenen hg. E vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0097, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0236, mwN). Wird aber der Dienstbehörde bzw. dem Leiter der Dienststelle lediglich bekannt, dass der Beamte beabsichtigt, (in der Zukunft) einen derartigen Willensakt vorzunehmen, so kann schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Willensaktes des Beamten nicht von der Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gesprochen werden.Dass von einer Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gesprochen werden kann, setzt voraus, dass ein entsprechender Willensakt des Beamten bei Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens durch Antrag oder ein der zuständigen Dienstbehörde zurechenbarer Willensakt bei amtswegiger Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vorliegt vergleiche hinsichtlich der amtswegigen Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens die zu Paragraph 62 c, PG 1965 ergangenen hg. E vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0097, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0236, mwN). Wird aber der Dienstbehörde bzw. dem Leiter der Dienststelle lediglich bekannt, dass der Beamte beabsichtigt, (in der Zukunft) einen derartigen Willensakt vorzunehmen, so kann schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Willensaktes des Beamten nicht von der Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120196.X03Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016