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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0223, und E vom 19. Jänner 2008, 2007/11/0110). § 863 ABGB enthält allgemeine Regeln über die Willensbildung und misst auch den konkludenten Willenserklärungen Erklärungswert bei. Eine konkludente Zustimmung (stillschweigende, konkludente oder schlüssige Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB) liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist (Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I (2006) Seite 101f.). Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt (Hinweis E vom 24. März 2010, 2007/03/0177).Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0223, und E vom 19. Jänner 2008, 2007/11/0110). Paragraph 863, ABGB enthält allgemeine Regeln über die Willensbildung und misst auch den konkludenten Willenserklärungen Erklärungswert bei. Eine konkludente Zustimmung (stillschweigende, konkludente oder schlüssige Willenserklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB) liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist (Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins (2006) Seite 101f.). Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt (Hinweis E vom 24. März 2010, 2007/03/0177).
Hier: Die Auffassung der Behörde, die bf Partei hätte der Maßnahme - Abmontage der Werbeanlage - zugestimmt, ist nicht nachvollziehbar. In den Äußerungen des Geschäftsführers und denen des Rechtsanwaltes der bf Partei, wonach sie dem Betreten des Grundstückes nicht zustimmen und das Einschreiten der Beamten eine Besitzstörung darstelle, kann keine "konkludente Zustimmung" zur vorgenommenen "faktischen Amtshandlung" erblickt werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050231.X04Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010