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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 1 (hier ohne die § 7 KO betreffenden Ausführungen)Stammrechtssatz
Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozeßfähig (Hinweis E 14.3.1995, 94/07/0095). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher auch insoweit prozeßunfähig (Hinweis Feil, Konkursordnung, Ausgleichsordnung und Anfechtungsordnung/3, S 7, Anmerkung 7 zu § 1 KO). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse (Hinweis E VS 28.5.1962, 1936/60, VwSlg 5814 A/1962) hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten (Hinweis B 22.2.1994, 93/04/0220), wobei - im Gegensatz zu Rechtsstreitigkeiten iSd § 7 KO - gilt, daß solche Verfahren, soweit nicht ausnahmsweise vor ihr Privatrechtsstreitigkeiten auszutragen sind, durch die Konkurseröffnung nicht beeinflußt werden (Hinweis OGH 4.2.1959, 1 Ob 474/58, JBl 1959, 416 ff; Bartsch-Pollak, Kommentar zur Konkursordnung I, 03te Auflage, S 74; E 19.3.1990, 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990).Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozeßfähig (Hinweis E 14.3.1995, 94/07/0095). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher auch insoweit prozeßunfähig (Hinweis Feil, Konkursordnung, Ausgleichsordnung und Anfechtungsordnung/3, S 7, Anmerkung 7 zu Paragraph eins, KO). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse (Hinweis E VS 28.5.1962, 1936/60, VwSlg 5814 A/1962) hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten (Hinweis B 22.2.1994, 93/04/0220), wobei - im Gegensatz zu Rechtsstreitigkeiten iSd Paragraph 7, KO - gilt, daß solche Verfahren, soweit nicht ausnahmsweise vor ihr Privatrechtsstreitigkeiten auszutragen sind, durch die Konkurseröffnung nicht beeinflußt werden (Hinweis OGH 4.2.1959, 1 Ob 474/58, JBl 1959, 416 ff; Bartsch-Pollak, Kommentar zur Konkursordnung römisch eins, 03te Auflage, S 74; E 19.3.1990, 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990).
Schlagworte
Masseverwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070170.X01Im RIS seit
10.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011