TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 90/18/0031

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

23/01 Konkursordnung;

Norm

KO §10;
KO §46;
KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;
KO §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der N-GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Jänner 1990, Zl. 211.062/28-I 2/89, betreffend Vorschreibung von Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Nachdem gegen einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG 1950 rechtzeitig Vorstellung erhoben worden war, schrieb der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 5. Jänner 1990 der N-Gesellschaft m.b.H. zu Handen des Masseverwalters Registergebühren nach § 30 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, für den Bemessungszeitraum vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 für insgesamt 22 Produkte im Gesamtbetrag von S 110.000,-- zur Zahlung binnen zwei Wochen vor. In der Begründung wurde auf den in der Vorstellung erhobenen Einwand, über das Vermögen der Gesellschaft sei am 17. Februar 1989 der Konkurs eröffnet worden und dieser Konkurs dauere noch an, erwidert, die Registergebühren seien bereits vor Konkurseröffnung fällig geworden, sodaß auf den Einwand eines laufenden Konkursverfahrens nicht einzugehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde. In ihr wird nur vorgebracht, es lägen keine Masseforderungen vor, da die Registergebühren bereits vor Konkurseröffnung fällig gewesen seien. Ab Konkurseröffnung könne die Gemeinschuldnerin nicht mehr über ihr Vermögen verfügen; das Massevermögen sei zur gemeinschaftlichen Befriedigung zu verwenden. Diese gemeinschaftliche Befriedigung erfolge durch Teilnahme am Anmeldungsverfahren. Eine Masseforderung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO liege nicht vor. Den Gerichten sei hinsichtlich von Konkursforderungen verboten, ein Leistungsurteil zu fällen. Ein Konkursgläubiger könne nicht vollstrecken, sondern müsse sich am Anmeldungsverfahren beteiligen. Wenn jemand nicht vollstrecken dürfe, so brauche er auch keinen Leistungstitel (Gessler, Steuern bei Konkurs und Ausgleich, 1984, S 40f). Würden die Registergebühren bezahlt, so wäre die belangte Behörde im Verhältnis zu anderen Konkursgläubigern bevorteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 KO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im § 6 Abs. 3 bezeichneten Streitigkeiten, durch die Konkurseröffnung unterbrochen.

Schon die eigentümliche Bedeutung der in obigen Gesetzesstellen verwendeten Worte "Rechtsstreitigkeiten", "Kläger oder Beklagter" in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) deuten darauf hin, daß diese Vorschriften sich auf Zivilprozesse im engeren Sinn beschränken. Dieser Meinung ist auch die Lehre (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S 470 f; Heil, Insolvenzrecht, Rz 78; Hellbling, Insolvenz und Verwaltungsverfahren, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1964, S 66). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen, grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein (s.a. Erkenntnis vom 3. Juli 1979, Zl. 1120/79). Mit der Frage des Ranges der von der Verwaltungsbehörde festzustellenden Forderung im Sinne der §§ 46 bis 50 KO hat dies nichts zu tun. Ebenso wird durch die Schaffung eines Exekutionstitels nicht darüber entschieden, ob dieser Exekutionstitel während anhängigem Konkursverfahren auch vollstreckt werden kann (dies verneinen Petschek-Reimer-Schiemer S 472; Hellbling S 69, Heller-Berger-Stix S 115 unter Berufung auf SZ 27/13 sowie das oben zitierte Erkenntnis).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, sich dieser erweiternden Auslegung des § 10 KO nicht anzuschließen. Geht man von dieser Rechtslage aus, so erscheinen die von der Beschwerde zitierten Ausführungen von Gessler nicht schlüssig. Gerade die unterschiedliche Regelung einerseits der nur Zivilprozesse betreffenden Prozeßsperre nach §§ 6, 7 KO und andererseits der globalen Exekutionssperre nach § 10 KO sprechen gegen Gesslers These, "wenn jemand nicht vollstrecken darf, so braucht er auch keinen Leistungstitel".

Die von der Beschwerde vorgebrachten Gründe gegen die Schaffung eines Exekutionstitels bei anhängigem Konkursverfahren vermögen demnach nicht zu überzeugen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §§ 35 Abs. 1, 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Infolge sofortiger Abweisung der Beschwerde erübrigte sich eine Entscheidung über den Aufschiebungsantrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180031.X00

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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