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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §14 Abs5;Rechtssatz
Eine gültige Erlassung eines Bescheides durch seine Verkündung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann dann nicht angenommen werden, wenn das Protokoll zwar vom Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Behörde, aber von keiner Partei des Verfahrens unterfertigt ist und entgegen § 14 Abs. 5 AVG auch keinen Hinweis betreffend deren Unterbleiben enthält. Dem - von den Parteien nicht unterfertigten - Protokoll ist bloß die Ankündigung zu entnehmen, dass die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides mit ausführlicher Begründung den Parteien zugestellt werde. Diesem Text fehlt somit - ungeachtet einer tatsächlich vorgenommenen Verkündung eines Straferkenntnisses - das von § 14 AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift, weshalb in diesem Fall auch nicht vom Vorliegen einer Niederschrift iSd § 62 Abs. 2 AVG gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde kann - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung - auch nicht von der wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses gegen den Bf und damit nicht von der Erlassung eines Straferkenntnisses gesprochen werden (Hinweis E 20. März 1997, 95/20/0606; E 20. März 2001, 2000/11/0285; E 5. September 2002, 99/21/0247; E 29. Jänner 2009, 2006/09/0202).Eine gültige Erlassung eines Bescheides durch seine Verkündung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann dann nicht angenommen werden, wenn das Protokoll zwar vom Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Behörde, aber von keiner Partei des Verfahrens unterfertigt ist und entgegen Paragraph 14, Absatz 5, AVG auch keinen Hinweis betreffend deren Unterbleiben enthält. Dem - von den Parteien nicht unterfertigten - Protokoll ist bloß die Ankündigung zu entnehmen, dass die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides mit ausführlicher Begründung den Parteien zugestellt werde. Diesem Text fehlt somit - ungeachtet einer tatsächlich vorgenommenen Verkündung eines Straferkenntnisses - das von Paragraph 14, AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift, weshalb in diesem Fall auch nicht vom Vorliegen einer Niederschrift iSd Paragraph 62, Absatz 2, AVG gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde kann - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung - auch nicht von der wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses gegen den Bf und damit nicht von der Erlassung eines Straferkenntnisses gesprochen werden (Hinweis E 20. März 1997, 95/20/0606; E 20. März 2001, 2000/11/0285; E 5. September 2002, 99/21/0247; E 29. Jänner 2009, 2006/09/0202).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Ermittlungsverfahren Allgemein VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090315.X01Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015