TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/5 99/21/0247

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14 Abs2 Z3;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 12. November 1960 geborenen RM in Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Mai 1999, Zl. UVS- 03/P/50/01228/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsbürgers, gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das angefochtene Straferkenntnis am 19. Jänner 1999 im Rahmen einer Strafverhandlung von der Leiterin der Amtshandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers verkündet worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach der Verkündung keine Erklärung abgegeben und das Verhandlungsprotokoll unterfertigt. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides sei nach der Aktenlage vom Beschwerdeführer nicht verlangt worden, weshalb in Ansehung des § 63 Abs. 5 AVG die Rechtsmittelfrist am 19. Jänner 1999 begonnen und am 2. Februar 1999 geendet habe. Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage seit dem 19. April 1999 durch Dr. KH vertreten. Dieser habe die Berufung erst am Tag seiner Bevollmächtigung eingebracht. Das mit 19. April 1999 datierte Rechtsmittel sei daher trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung verspätet vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 62 Abs. 1 AVG können auch Straferkenntnisse von Behörden erster Instanz mündlich erlassen werden. Nach dem Abs. 2 dieser ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Gesetzesstelle ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zu dieser Bestimmung erkannt, dass ein mündlich verkündeter Bescheid erst durch seine niederschriftliche Beurkundung Wirksamkeit erlangt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0291, und die unter E 101 ff zu § 62 AVG von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, angeführte hg. Rechtsprechung).

Die ebenfalls im Grunde des § 24 VStG anzuwendende Bestimmung des § 14 AVG, der - ergänzt durch die Bestimmung des § 44 VStG - die gesetzlichen Erfordernisse einer Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren zu entnehmen sind, normiert in ihrem Abs. 2 Z. 3, dass jede Niederschrift die eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung zu enthalten hat.

Im vorliegenden Fall enthalten die Akten des Verwaltungsverfahrens zwar den Text eines Straferkenntnisses vom 19. Jänner 1999 samt Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und - entsprechend einem Vordruck - den Hinweis, dass dieses nach Abschluss der Beweisaufnahme vom Leiter der Amtshandlung verkündet worden und nach Verkündung des Straferkenntnisses vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben worden sei. Dieser Text weist auch die Unterschrift des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers auf, nicht jedoch eine solche der Leiterin der Amtshandlung. Damit fehlt diesem Text - ungeachtet einer tatsächlich vorgenommenen Verkündung eines Straferkenntnisses - das von § 14 Abs. 2 Z. 3 AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift, weshalb in diesem Fall auch nicht vom Vorliegen einer Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde kann - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung - im Beschwerdefall auch nicht von der wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses gegen den Beschwerdeführer am 19. Jänner 1999 und damit nicht von der Erlassung eines Straferkenntnisses gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0285). Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb sie, indem sie die Berufung des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurückwies, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. September 2002

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Verfahrensbestimmungen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210247.X00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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