RS Vwgh 2010/10/7 2009/17/0236

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Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §435;
KanalabgabenG Stmk 1955 §5;
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In der österreichischen Rechtsordnung befinden sich auf einer Liegenschaft errichtete Bauwerke grundsätzlich immer im Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, wie etwa dem Baurecht oder der gutgläubigen Bauführung auf fremden Grund, käme fallbezogen als Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz nur die Errichtung eines Superädifikates in Frage. Nach § 435 ABGB handelt es sich dabei um ein Bauwerk auf fremden Grund, das in der Absicht aufgeführt wurde, dass es nicht stets darauf bleiben solle. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180, mit weiteren Nachweisen) spricht die Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes für einen begrenzten Zweck. Ist der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerkes an ihn interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzenden Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Die Errichtung eines Bauwerks auf Grund eines zeitlich beschränken Grundbenutzungsrechtes legt den begrenzten Zweck (nur) nahe.In der österreichischen Rechtsordnung befinden sich auf einer Liegenschaft errichtete Bauwerke grundsätzlich immer im Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, wie etwa dem Baurecht oder der gutgläubigen Bauführung auf fremden Grund, käme fallbezogen als Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz nur die Errichtung eines Superädifikates in Frage. Nach Paragraph 435, ABGB handelt es sich dabei um ein Bauwerk auf fremden Grund, das in der Absicht aufgeführt wurde, dass es nicht stets darauf bleiben solle. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180, mit weiteren Nachweisen) spricht die Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes für einen begrenzten Zweck. Ist der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerkes an ihn interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzenden Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Die Errichtung eines Bauwerks auf Grund eines zeitlich beschränken Grundbenutzungsrechtes legt den begrenzten Zweck (nur) nahe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170236.X01

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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