TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/27 2005/05/0180

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L85003 Straßen Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/02 Forstrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §297;
ABGB §417;
ABGB §418;
BauO NÖ 1996 §1 Abs3 Z1;
BauO NÖ 1996 §1 Abs3 Z2;
BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z4;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs5;
ForstG 1975 §59;
GSGG §1;
GSLG NÖ §1;
GSLG NÖ §4;
LStG NÖ 1999 §4 Z2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. des Franz Pfeiffer und 2. der Eveline Pfeiffer, beide in Wien, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte-OEG in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. April 2005, Zl. RU1-BR-43/001-2003, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Eichgraben), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das in der Liegenschaft EZ 2814, Grundbuch 19710 Eichgraben, eingetragene Grundstück Nr. 1475/1, landwirtschaftlich genutzt mit einer Fläche von 59.644 m2, ist im Flächenwidmungsplan als Grünland-landwirtschaftliche Fläche gewidmet. Dieses Grundstück grenzt an Bauland-Wohngebiet und liegt demnach knapp außerhalb des bebauten Gebietes; darüber hinaus liegt es im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald. Es weist Richtung Wohnsiedlung ein Gefälle von ca. 13 % auf.

Die Beschwerdeführer haben mit den damaligen Eigentümern dieses Grundstückes beginnend mit 1. März 1982 einen Pachtvertrag zwecks gärtnerischer und landwirtschaftlicher Nutzung abgeschlossen. Dieser Pachtvertrag wurde offenbar am 22. Mai 1999 dahingehend abgeändert, dass anstelle der zweitbeschwerdeführenden Partei die Tochter der beiden Beschwerdeführer als Pächterin in diesen Vertrag eingetreten ist.

Mit dem im vorgelegten Verwaltungsakt liegenden Schreiben vom 26. Juni 2000 teilte der Erstbeschwerdeführer der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass er "alleiniger Pächter" dieses Grundstückes sei.

Der Erstbeschwerdeführer hat auf diesem Pachtgrundstück eine Christbaumkultur und zur besseren Bewirtschaftung dieses Grundstückes Bringungswege angelegt.

Über Aufforderung der Baubehörde hat der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung bzw. die Bewilligung bestehender Bringungswege auf dem Pachtgrundstück angesucht. Diesem Ansuchen lag ein Lageplan des Dipl. Ing. Friedrich W.S. vom 2. Oktober 1999 zu Grunde, in welchem die Wege in ihrer Breite und Länge, jedoch nicht bezüglich der Neigung und der Wasserführung dargestellt sind.

In der über dieses Ansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2000 wurde festgehalten, dass die Wege mittels Grobschotters und Einwalzung hergestellt worden seien. Bei starken Regenfällen käme es auf Grund dieser Wegeerrichtung zu Überschwemmungen und Vermurungen der darunter liegenden Wohnhäuser. Die Wege seien ausgeschwemmt und es hätten sich Wasserrinnen gebildet. Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige stellte fest, dass ein Lageplan mit Gefälleausbildung inklusive der vorgesehenen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Oberflächenwasserentsorgung (Rigole, Sickerschächte, Sickermulden, etc.) erforderlich sei. Bei einer weiteren Belassung des jetzigen Zustandes bestünde die Gefahr von Überschwemmungen und Vermurungen der Unterlieger sowie von Kanalverstopfungen.

Mit dem als "Aufforderung" bezeichneten Schreiben vom 14. August 2000 forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Erstbeschwerdeführer auf, für die bereits ohne Baubewilligung ausgeführten Bringungswege ein Ansuchen mit den erforderlichen Antragsbeilagen für die nachträgliche Baubewilligung einzubringen. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. November 2000 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Frist zur Nachbringung der geforderten Unterlagen bis 30. November 2000 gesetzt.

Der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers übermittelte mit Eingabe vom 1. Dezember 2000 eine Stellungnahme des Planverfassers Dipl. Ing. Friedrich W.S. vom 14. November 2000, in welcher Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Oberflächenwasserentsorgung vorgeschlagen werden.

Der Amtssachverständige forderte nach Übermittlung dieser Stellungnahme mit Äusserung vom 9. Jänner 2001 weiterhin die Erstellung eines entsprechenden Projektes, in welchem die Maßnahmen, wie Rigole, Schotterfang, Ableitungssysteme, etc. einzutragen seien.

In der von der Baubehörde am 26. September 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung betreffend die Abflussverhältnisse bei den Bringungswegen des Pachtgrundstückes wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer auf dem Pachtgrundstück vor 20 Jahren eine Christbaumkultur und vor ca. sieben bis acht Jahren die dazu gehörigen Aufschlusswege neu angelegt habe. Am 13. Juli 1997 sei es erstmalig durch starke Regenfälle zu Überflutungen der Unterlieger gekommen. Der für die Ortskanalisation zuständige Ziviltechniker führte zum vorgelegten Projekt des Erstbeschwerdeführers aus:

"Beim bestehenden Mischwassersystem der Marktgemeinde Eichgraben handelt es sich um ein Kanalsystem, das nur geringfügige zusätzliche Niederschlagsmengen aufnehmen kann. Es ist jedoch unbedingt erforderlich, vor der Einleitung von Niederschlagswässern in das bestehende Kanalnetz entsprechende Rückhaltemaßnahmen zu setzen. Die Einleitung von Niederschlagswässern bedarf auf jedem Fall einer wasserrechtlichen Bewilligung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.

Eine Alternative zur Einleitung von Niederschlagswässern in das bestehende Kanalnetz von Eichgraben stellt die Errichtung eines offenen Grabens entlang der Siedlungsgrenze bis zum bestehenden Graben an der Ostseite des Siedlungsgebietes Herrgottswinkelstraße dar. Diese Möglichkeit müsste in der Natur noch vermessen werden, um sicher zu stellen, dass ein Abschluss in freier Vorflut in den bestehenden Graben auch möglich ist. Für diese Variante ist jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich."

Die Baubehörde stellte fest, dass durch die Veränderung des Geländes und Änderung des Abflusses der Niederschlagswässer zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke Baubewilligungspflicht für die getroffenen Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 vorliege. Die Baubehörde stellte fest, dass durch die Veränderung des Geländes und Änderung des Abflusses der Niederschlagswässer zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke Baubewilligungspflicht für die getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 8, NÖ Bauordnung 1996 vorliege.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass er im Sinne der fachkundigen Ausführungen eine Projektsergänzung durch den von ihm beauftragten Dipl. Ing. Friedrich W.S. vornehmen werde.

Mit Schreiben vom 17. April 2002 forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Niederschrift vom 5. November 2001 und das Schreiben vom 12. November 2001 auf, "mit einem adaptierten Projekt - Bringungswege und Oberflächenentwässerung - (in dreifacher Ausfertigung) um baubehördlicheBewilligung bei der Marktgemeinde Eichgraben anzusuchen".

Bei der am 13. November 2002 durchgeführten Bauverhandlung wurde festgestellt, dass die auf dem Pachtgrundstück angelegten Wege an der westlichen und östlichen Grundgrenze entlang der Falllinie hergestellt worden seien. Laut Auskunft der Anrainer und entsprechend der Kenntnis der Baubehörde bewirkten diese Wege eine konzentrierte Ableitung der anfallenden Wässer in Richtung der Siedlung Herrgottswinkelstraße. Die Bewohner hätten angegeben, dass vor Errichtung der Wegeanlage keine negative Beeinflussung der Grundstücke durch Abfluss der Oberflächenwässer vom Pachtgrundstück gegeben gewesen sei. Der dem Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus:

"Die Behauptungen der Eigentümer der Baugrundstücke nördlich des Grundstückes 1475/1 sind auf Grund des heute durchgeführten Lokalaugenscheines nachvollziehbar. Die mit dem Gefälle des Einzugsgebietes geführten Wege an der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze bewirken eine konzentrierte Ableitung der Oberflächenwässer, wobei vor allem eine verstärkte punktuelle Ableitung auf die Gemeindestraße, Grundstück Nr. 2291 und auf die Baugrundstücke Nr. 1479/21 und 1479/20, erfolgt. Die Wege sind augenscheinlich stark verdichtet und wird daher der anfallende Regen sofort abflusswirksam. Überdies ist der Weg Nr. 15 im Bereich der westlichen Einfahrt stark aufgehöht worden und erhöhte sich damit gleichzeitig das Gefälle Richtung Norden, womit eine Erhöhung der Abflussgeschwindigkeit bewirkt wird.

Entsprechend der NÖ Bauordnung 1996 § 62 Abs. 3 darf durch die Ableitung von Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden. Entsprechend der NÖ Bauordnung 1996 Paragraph 62, Absatz 3, darf durch die Ableitung von Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

..."

Mit Schreiben vom 11. März 2003 teilte der Erstbeschwerdeführer namens der "Familie Pfeiffer" der Baubehörde mit, er vertrete die Auffassung, dass keine Zuständigkeit der Baubehörde vorliege.

Der Bürgermeister forderte daraufhin die beiden Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2003 auf, das von ihnen eingereichte Projekt entsprechend den im Zuge der Bauverhandlung vom 29. November 2002 abgegebenen Gutachten abzuändern bzw. zu ergänzen.

In dem an die Baubehörde gerichteten Schreiben vom 30. April 2003 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer als seine Rechtsauffassung bekannt, dass die Baubehörde gemäß § 1 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 für allfällige Projekte im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen nicht zuständig sei, weil solche Bringungsanlagen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen seien. Allenfalls wasserrechtlichen Bestimmungen unterliegende Projektsmaßnahmen würden der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorgelegt. "Jedenfalls aber wird das gegenständliche Bauansuchen zurückgezogen", da keine Zuständigkeit der Baubehörde bestehe. In dem an die Baubehörde gerichteten Schreiben vom 30. April 2003 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer als seine Rechtsauffassung bekannt, dass die Baubehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 für allfällige Projekte im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen nicht zuständig sei, weil solche Bringungsanlagen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen seien. Allenfalls wasserrechtlichen Bestimmungen unterliegende Projektsmaßnahmen würden der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorgelegt. "Jedenfalls aber wird das gegenständliche Bauansuchen zurückgezogen", da keine Zuständigkeit der Baubehörde bestehe.

Der Bürgermeister forderte hierauf beide Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 auf, bis spätestens 31. August ein neuerliches Bauansuchen einzubringen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, werde ein baupolizeilicher Auftrag zur Entfernung der konsenslos errichteten Wegeanlage erlassen.

Die Beschwerdeführer kamen dieser Aufforderung nicht nach.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. September 2003 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern als "Pächter" der Liegenschaft in der Herrgottswinkelstraße (Ortsteil Hutten) Grundstück Nr. 1475/1, KG Eichgraben, gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 "den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch und zur Beseitigung der konsenslos errichteten Wegeanlage bis längstens 31. März 2004". Wegen Gefahr im Verzug wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. In der Begründung führte die Baubehörde aus, die Beschwerdeführer hätten als Pächter den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Baubehörde mit der am 28. Juli 2003 zugestellten Aufforderung eingeräumten Frist bis 31. August 2003 eingebracht, weshalb der Abbruch und die Beseitigung der konsenslos errichteten Wegeanlage spruchgemäß anzuordnen gewesen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. September 2003 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern als "Pächter" der Liegenschaft in der Herrgottswinkelstraße (Ortsteil Hutten) Grundstück Nr. 1475/1, KG Eichgraben, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 "den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch und zur Beseitigung der konsenslos errichteten Wegeanlage bis längstens 31. März 2004". Wegen Gefahr im Verzug wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt. In der Begründung führte die Baubehörde aus, die Beschwerdeführer hätten als Pächter den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Baubehörde mit der am 28. Juli 2003 zugestellten Aufforderung eingeräumten Frist bis 31. August 2003 eingebracht, weshalb der Abbruch und die Beseitigung der konsenslos errichteten Wegeanlage spruchgemäß anzuordnen gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, bei dem gegenständlichen Projekt handle es sich um eine forstliche Bringungsanlage im Sinne des § 59 Forstgesetz 1975, welche gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei. Mangels baubehördlicher Zuständigkeit sei der Abbruchsbescheid rechtswidrig. In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, bei dem gegenständlichen Projekt handle es sich um eine forstliche Bringungsanlage im Sinne des Paragraph 59, Forstgesetz 1975, welche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei. Mangels baubehördlicher Zuständigkeit sei der Abbruchsbescheid rechtswidrig.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Eichgraben als Baubehörde zweiter Instanz vom 17. November 2003 wurde die Berufung gegen den Abbruchbescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, der Erstbeschwerdeführer habe als Pächter mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 um nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung einer Wegeanlage auf dem Grundstück Nr. 1475/1, KG Eichgraben, angesucht. Im Zuge des Ortsaugenscheines vom 5. November 2001 habe der Erstbeschwerdeführer erklärt, die Errichtung eines Grabens für die Ableitung der Oberflächenwässer beginnend vom Zufahrtsbereich bis zum bestehenden Graben durchführen zu wollen. Als Termin für die Projektsergänzung (Wegeanlage mit Entwässerungsgraben) sei der 31. Jänner 2002 festgelegt worden. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 24. Juli 2003 nachweislich aufgefordert worden, bis 31. August 2003 ein neuerliches Bauansuchen einzubringen. Auf die Erteilung des baupolizeilichen Auftrages zur Entfernung der konsenslos errichteten Wegeanlage bei Nichteinhaltung dieser Frist sei hingewiesen worden. Die Baubehörde sei zur Erlassung dieses baupolizeilichen Auftrages zuständig gewesen.

In der dagegen erhobenen Vorstellung führten die Beschwerdeführer aus, sie seien weder Eigentümer der Liegenschaft EZ 2814, KG Eichgraben, mit dem Grundstück Nr. 1475/1, noch Nachbarn; im Bauauftragsverfahren gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996 käme ihnen daher keine Parteistellung zu. Bei dem ursprünglich eingereichten Projekt um Bewilligung der Bringungsanlage handle es sich um eine forstliche Bringungsanlage im Sinne des § 59 Forstgesetz 1975. Solche forstlichen Bringungsanlagen seien vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. In der dagegen erhobenen Vorstellung führten die Beschwerdeführer aus, sie seien weder Eigentümer der Liegenschaft EZ 2814, KG Eichgraben, mit dem Grundstück Nr. 1475/1, noch Nachbarn; im Bauauftragsverfahren gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 käme ihnen daher keine Parteistellung zu. Bei dem ursprünglich eingereichten Projekt um Bewilligung der Bringungsanlage handle es sich um eine forstliche Bringungsanlage im Sinne des Paragraph 59, Forstgesetz 1975. Solche forstlichen Bringungsanlagen seien vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Forstliche Bringungsanlagen im Sinne des § 59 Abs. 1 Forstgesetz seien Forststraßen und forstliche Materialseilbahnen. Voraussetzung für eine Forststraße sei, dass das betreffende Grundstück als Wald zu qualifizieren sei. In § 1a des Forstgesetzes werde definiert, wann eine Fläche als Wald gelte. Gemäß § 1a Abs. 5 Forstgesetz gelten nicht als Wald Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt würden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt worden seien und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen zehn Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hätten. Erfolge eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Forstliche Bringungsanlagen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Forstgesetz seien Forststraßen und forstliche Materialseilbahnen. Voraussetzung für eine Forststraße sei, dass das betreffende Grundstück als Wald zu qualifizieren sei. In Paragraph eins a, des Forstgesetzes werde definiert, wann eine Fläche als Wald gelte. Gemäß Paragraph eins a, Absatz 5, Forstgesetz gelten nicht als Wald Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt würden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt worden seien und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen zehn Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hätten. Erfolge eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.

Die Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe der belangten Behörde Folgendes mitgeteilt:

"Aus Kenntnis der Forstabteilung der BH St. Pölten ist festzustellen, dass die gesammte Christbaumkultur kein Wald im Sinne des Forstgesetzes ist.

Mit Bewilligungsbescheid der BH St. Pölten vom 28. April 1982, Zl. 14-H-8172, wurde Herrn Franz Pfeiffer die Anlage einer Christbaumkultur auf den Parzellen Nr. 1500/1 und 1475, KG Eichgraben, im Gesamtausmaß von 6,0305 ha bewilligt. Dieser Bescheid wurde auf Rechtsbasis des Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturen, LGBl. 6145-0, ausgestellt. Es wurde somit die Umwandlung einer vormals landwirtschaftlichen Fläche in eine Christbaumkultur bewilligt. Mit Bewilligungsbescheid der BH St. Pölten vom 28. April 1982, Zl. 14-H-8172, wurde Herrn Franz Pfeiffer die Anlage einer Christbaumkultur auf den Parzellen Nr. 1500/1 und 1475, KG Eichgraben, im Gesamtausmaß von 6,0305 ha bewilligt. Dieser Bescheid wurde auf Rechtsbasis des Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturen, Landesgesetzblatt 6145-0, ausgestellt. Es wurde somit die Umwandlung einer vormals landwirtschaftlichen Fläche in eine Christbaumkultur bewilligt.

Mit Schreiben vom 20.10.1991 ersucht Frau Eveline Pfeiffer die Forstabteilung der BH St. Pölten um Kenntnisnahme der gepflanzten Christbaumkultur. Diese Kenntnisnahme wurde am 6. November 1991 durch die Forstabteilung bestätigt, sodass die forstgesetzlichen Regelungen erfüllt sind.

Es handelt sich somit um eine rechtsgültig angemeldete Christbaumkultur auf landwirtschaftlichem Grund und keinesfalls um Wald. Die angelegten Wege können demnach keine Forststraßen im Sinne des § 59 Abs. 1 Forstgesetz sein." Es handelt sich somit um eine rechtsgültig angemeldete Christbaumkultur auf landwirtschaftlichem Grund und keinesfalls um Wald. Die angelegten Wege können demnach keine Forststraßen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Forstgesetz sein."

Im Beschwerdefall käme somit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht zum Tragen; es läge die Zuständigkeit der Baubehörde vor. Dass der Ausnahmetatbestand der Z. 2 des § 1 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (landwirtschaftliche Bringungsanlagen) nicht vorläge, sei bereits mit Schreiben der NÖ Agrarbehörde vom 12. November 1999 klargestellt worden. Die hier zu beurteilende Wegeanlage sei eine bauliche Anlage und daher gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen seien alle Bauwerke, die nicht Gebäude seien. Die Beschwerdeführer seien zwar nicht Eigentümer der Liegenschaft, jedoch Eigentümer des errichteten Bauwerkes, welches schließlich Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages sei. Der Beseitigungsauftrag sei an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten. Der Pächter eines Grundstückes könne bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrages Eigentümer des von ihm errichteten Bauwerkes sein. Die Bestimmung des § 418 ABGB könne nur insoweit greifen, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer kein Vertragsverhältnis bestehe, das die sachenrechtlichen Folgen regle, weshalb der Grundsatz "superficies solo cedit", dem zufolge das Eigentum am Gebäude dem Eigentümer am Grundstück folge, im Beschwerdefall im Hinblick auf den Pachtvertrag nicht anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall sei sowohl durch den Pachtvertrag als auch durch die wiederholten Hinweise der Eigentümer auf eine ordnungsgemäße Rückstellung des Grundstückes völlig klar, dass nicht die Eigentümer des Grundstückes sondern die Pächter als Eigentümer der errichteten baulichen Anlage für die Beseitigung der konsenslos errichteten Wegeanlage verantwortlich seien. Wenn auch im Spruch des Bescheides fälschlicherweise "als Pächter der Liegenschaft" der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden sei, schade diese Falschbezeichnung nicht, da letztlich dadurch kein Recht der Beschwerdeführer verletzt worden sei und auch eine richtige rechtliche Bewertung der Parteistellung nichts an der Erlassung des Abbruchauftrages geändert hätte. Die Baubehörde habe ordnungsgemäß vor Erlassung des baupolizeilichen Auftrages dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist den erforderlichen Auftrag auf Bewilligung einzubringen. Da dies von den Beschwerdeführern unterlassen worden sei, sei der Abbruchauftrag zu Recht erfolgt. Im Beschwerdefall käme somit der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nicht zum Tragen; es läge die Zuständigkeit der Baubehörde vor. Dass der Ausnahmetatbestand der Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 (landwirtschaftliche Bringungsanlagen) nicht vorläge, sei bereits mit Schreiben der NÖ Agrarbehörde vom 12. November 1999 klargestellt worden. Die hier zu beurteilende Wegeanlage sei eine bauliche Anlage und daher gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen seien alle Bauwerke, die nicht Gebäude seien. Die Beschwerdeführer seien zwar nicht Eigentümer der Liegenschaft, jedoch Eigentümer des errichteten Bauwerkes, welches schließlich Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages sei. Der Beseitigungsauftrag sei an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten. Der Pächter eines Grundstückes könne bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrages Eigentümer des von ihm errichteten Bauwerkes sein. Die Bestimmung des Paragraph 418, ABGB könne nur insoweit greifen, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer kein Vertragsverhältnis bestehe, das die sachenrechtlichen Folgen regle, weshalb der Grundsatz "superficies solo cedit", dem zufolge das Eigentum am Gebäude dem Eigentümer am Grundstück folge, im Beschwerdefall im Hinblick auf den Pachtvertrag nicht anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall sei sowohl durch den Pachtvertrag als auch durch die wiederholten Hinweise der Eigentümer auf eine ordnungsgemäße Rückstellung des Grundstückes völlig klar, dass nicht die Eigentümer des Grundstückes sondern die Pächter als Eigentümer der errichteten baulichen Anlage für die Beseitigung der konsenslos errichteten Wegeanlage verantwortlich seien. Wenn auch im Spruch des Bescheides fälschlicherweise "als Pächter der Liegenschaft" der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden sei, schade diese Falschbezeichnung nicht, da letztlich dadurch kein Recht der Beschwerdeführer verletzt worden sei und auch eine richtige rechtliche Bewertung der Parteistellung nichts an der Erlassung des Abbruchauftrages geändert hätte. Die Baubehörde habe ordnungsgemäß vor Erlassung des baupolizeilichen Auftrages dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist den erforderlichen Auftrag auf Bewilligung einzubringen. Da dies von den Beschwerdeführern unterlassen worden sei, sei der Abbruchauftrag zu Recht erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2005, B 559/05-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2005, B 559/05-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer tragen unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der Baubehörden vor, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wegeanlage um eine forstliche Bringungsanlage handle und solche Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Übrigen weder Pächterin des gegenständlichen Grundstückes noch Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft oder der abzutragenden Baulichkeiten. Sie habe diese Baulichkeiten auch nicht errichtet. Dem Auftrag an die Zweitbeschwerdeführerin mangle es an jedweder Rechtsgrundlage. Mit der Errichtung sei die Wegeanlage in das Eigentum der Liegenschaftseigentümer übergegangen, weshalb auch der Erstbeschwerdeführer nicht Adressat eines Bauauftrages sein könne. Mit den Verpächtern sei keine von § 418 ABGB abweichende Vereinbarung getroffen worden. Die Beschwerdeführer tragen unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der Baubehörden vor, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wegeanlage um eine forstliche Bringungsanlage handle und solche Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Übrigen weder Pächterin des gegenständlichen Grundstückes noch Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft oder der abzutragenden Baulichkeiten. Sie habe diese Baulichkeiten auch nicht errichtet. Dem Auftrag an die Zweitbeschwerdeführerin mangle es an jedweder Rechtsgrundlage. Mit der Errichtung sei die Wegeanlage in das Eigentum der Liegenschaftseigentümer übergegangen, weshalb auch der Erstbeschwerdeführer nicht Adressat eines Bauauftrages sein könne. Mit den Verpächtern sei keine von Paragraph 418, ABGB abweichende Vereinbarung getroffen worden.

Gemäß § 1 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes u. a. ausgenommen: Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes u. a. ausgenommen:

  1. 1.Ziffer eins
    Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
  2. 2.Ziffer 2
    landwirtschaftliche Bringungsanlagen (§ 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620).landwirtschaftliche Bringungsanlagen (Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620, ).
Im § 1 Abs. 3 Z. 1 BO werden die Begriffe Forststraße und forstliche Bringungsanlage nicht näher definiert. Darunter werden offenbar die im Forstgesetz 1975 verwendeten gleich lautenden Begriffe verstanden. Das Forstgesetz 1975 enthält nämlich für die Errichtung von Forststraßen und forstlichen Bringungsanlagen besondere Verfahrensvorschriften, in denen auch von den Baubehörden zu beachtende öffentliche Interessen mitberücksichtigt werden. Um Parallelverfahren mit gleichartigen Zielsetzungen zu vermeiden, wurde daher der Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 um die Regelung von Bauwerken eingeschränkt, "deren Regelung in anderen Gesetzen auch Regelungskriterien der NÖ Bauordnung umfasst und die auch von anderen als den Baubehörden bewilligt und überwacht werden" (vgl. hiezu den Motivenbericht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1995, R/1-A- 200/192, zu § 1 NÖ Bauordnung 1996). Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 haben folgenden Wortlaut:Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, BO werden die Begriffe Forststraße und forstliche Bringungsanlage nicht näher definiert. Darunter werden offenbar die im Forstgesetz 1975 verwendeten gleich lautenden Begriffe verstanden. Das Forstgesetz 1975 enthält nämlich für die Errichtung von Forststraßen und forstlichen Bringungsanlagen besondere Verfahrensvorschriften, in denen auch von den Baubehörden zu beachtende öffentliche Interessen mitberücksichtigt werden. Um Parallelverfahren mit gleichartigen Zielsetzungen zu vermeiden, wurde daher der Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 um die Regelung von Bauwerken eingeschränkt, "deren Regelung in anderen Gesetzen auch Regelungskriterien der NÖ Bauordnung umfasst und die auch von anderen als den Baubehörden bewilligt und überwacht werden" vergleiche , hiezu den Motivenbericht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1995, R/1-A- 200/192, zu Paragraph eins, NÖ Bauordnung 1996). Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 haben folgenden Wortlaut:
"Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.Paragraph eins a, (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

...

  1. (5)Absatz 5,Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.

...

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).Paragraph 59, (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,).

  1. (2)Absatz 2,Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

  1. 2.Ziffer 2
    die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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