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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ausgesprochen, dass die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2003/08/0264, und vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG ausgesprochen, dass die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2003/08/0264, und vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080333.X01Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011