RS Vwgh 2010/12/14 2007/11/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §4;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die zwischen dem Zentralbetriebsrat der Rechtsträgerin und der Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt abgeschlossene Betriebsvereinbarung weist den Satz auf "die entsprechenden Dienstpläne sind dem Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen, der Abteilungsvorstand ist auch für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich". Dies reichte jedoch zur Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht aus. Die genannte Bestimmung der Betriebsvereinbarung enthält nicht die Bestellung eines konkreten, namentlich genannten Verantwortlichen - zum Erfordernis eines internen Bestellungsaktes als eine der Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vgl. etwa das E vom 16. Dezember 2004, 2004/11/0066 - oder deren mehrere für konkrete, klar abgegrenzte Bereiche (Hinweis E vom 21. März 2006, 2003/11/0028), sondern es wird darin nur generell geregelt, dass die Diensteinteilung den Abteilungsvorständen (im Einvernehmen mit den "nachgeordneten Ärzt/innen der Abteilung") obliegt und "der Abteilungsvorstand" auch für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich sei. Eine förmliche Bestellung eines konkreten Abteilungsvorstandes, welcher dafür seine Zustimmung erteilt hätte, liegt darin nicht.Die zwischen dem Zentralbetriebsrat der Rechtsträgerin und der Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt abgeschlossene Betriebsvereinbarung weist den Satz auf "die entsprechenden Dienstpläne sind dem Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen, der Abteilungsvorstand ist auch für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich". Dies reichte jedoch zur Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht aus. Die genannte Bestimmung der Betriebsvereinbarung enthält nicht die Bestellung eines konkreten, namentlich genannten Verantwortlichen - zum Erfordernis eines internen Bestellungsaktes als eine der Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vergleiche etwa das E vom 16. Dezember 2004, 2004/11/0066 - oder deren mehrere für konkrete, klar abgegrenzte Bereiche (Hinweis E vom 21. März 2006, 2003/11/0028), sondern es wird darin nur generell geregelt, dass die Diensteinteilung den Abteilungsvorständen (im Einvernehmen mit den "nachgeordneten Ärzt/innen der Abteilung") obliegt und "der Abteilungsvorstand" auch für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich sei. Eine förmliche Bestellung eines konkreten Abteilungsvorstandes, welcher dafür seine Zustimmung erteilt hätte, liegt darin nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110223.X01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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