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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochbergerstraße 98, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Dezember 2002, Zl. UVS 30.10-3/2002-25, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N. GmbH zu verantworten, dass der Arbeitnehmer W. während näher genannter Zeiten zwischen
6. und 8. Februar 2000 mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zur Güterbeförderung beschäftigt gewesen sei, wodurch im Einzelnen genannte Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, konkret Vorschriften über die zulässigen Lenk- und Einsatzzeiten sowie über die Einhaltung von Lenkpausen und täglichen Ruhezeiten, übertreten worden seien. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 28 AZG vier Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Außerdem ergänzte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin, "dass die Fahrten im internationalen Straßenverkehr stattgefunden haben".6.&nbs