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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0294 E 20. Oktober 1999 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Judikatur (vgl dazu zB E 29.1.1987, 86/08/0243, E 19.2.1991, 90/08/0142, E 28.4.1992, 90/08/0129, und E 20.10.1992, 90/08/0116) genügt es für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG nicht, wenn die von der Behörde "in rechtlicher Gebundenheit" vorgenommene Beurteilung, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw Vernehmung unvermeidlich ist, zutrifft; es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass auch die Ermessensentscheidung, diese als notwendig erachteten Verfahrensschritte nicht selbst oder durch ersuchte Behörden durchzuführen, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Erstbehörde zurückverwiesen, - insbesondere unter Bedachtnahme des § 66 Abs 3 AVG - nicht im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG rechtswidrig ist.Nach der Judikatur vergleiche dazu zB E 29.1.1987, 86/08/0243, E 19.2.1991, 90/08/0142, E 28.4.1992, 90/08/0129, und E 20.10.1992, 90/08/0116) genügt es für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht, wenn die von der Behörde "in rechtlicher Gebundenheit" vorgenommene Beurteilung, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw Vernehmung unvermeidlich ist, zutrifft; es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass auch die Ermessensentscheidung, diese als notwendig erachteten Verfahrensschritte nicht selbst oder durch ersuchte Behörden durchzuführen, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Erstbehörde zurückverwiesen, - insbesondere unter Bedachtnahme des Paragraph 66, Absatz 3, AVG - nicht im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG rechtswidrig ist.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070150.X02Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011