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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
Während Art. 140 Abs. 6 B-VG für die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof vorsieht, dass mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, wieder in Wirksamkeit treten, falls der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausspricht, enthält Art. 139 B-VG eine derartige Regelung nicht. Der Verfassungsgerichtshof und auch der Verwaltungsgerichtshof haben - darauf Bezug nehmend - wiederholt ausgesprochen, dass die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzer außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten kann (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2008, Zl. 2005/17/0262, vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0232, und vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0233, mwN).Während Artikel 140, Absatz 6, B-VG für die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof vorsieht, dass mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, wieder in Wirksamkeit treten, falls der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausspricht, enthält Artikel 139, B-VG eine derartige Regelung nicht. Der Verfassungsgerichtshof und auch der Verwaltungsgerichtshof haben - darauf Bezug nehmend - wiederholt ausgesprochen, dass die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzer außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten kann vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2008, Zl. 2005/17/0262, vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0232, und vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0233, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170199.X01Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011