TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/21 2000/05/0232

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Dr. Helga Azem und des Dr. Huda Azem in Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. September 2000, Zl. RU1-V-96220/01, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, V 2, 3/00-10, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben im Jahr 1980 das als Bauland-Wohngebiet gewidmete Grundstück Nr. 2684/1, KG Klosterneuburg, erworben. Mit Bescheid vom 14. September 1981 erteilte ihnen der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 11 der Nö. BO die Baubewilligung zur Abteilung u.a. der Grundstücke EZ 3404 und 4859, KG Klosterneuburg, u.a. auf den Bauplatz A - Grundstück Nr. 2648/1. Die Beschwerdeführer wurden verpflichtet, die im Abteilungsplan mit gelber Farbe bezeichneten Flächen gleichzeitig mit der Eintragung dieses Abteilungsbescheides im Grundbuch kostenlos und frei von in Geld ablösbaren Lasten sowie geräumt und gerodet in das öffentliche Gut abzutreten und mit dem Eichweg zu vereinigen, wodurch eine öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 8,50 m geschaffen werden sollte. Es wurde den Beschwerdeführern ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 121.986,-- vorgeschrieben. Im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Dezember 1987 wurde das Grundstück der Beschwerdeführer als Grünland-landwirtschaftliche Nutzung umgewidmet.

Mit Bescheid vom 10. April 1996 hat das Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 2684/1, KG Klosterneuburg, wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer blieb ebenso erfolglos wie ihre Vorstellung. Auf Grund ihrer gegen den Vorstellungsbescheid vom 20. Mai 1997 an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1997 erlassen wurde, geprüft und in der Folge die in Prüfung gezogene Verordnung, soweit damit das gegenständliche und ein weiteres Grundstück betroffen waren, mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, V 2, 3/00-10, aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass die an den südlichen (steilsten) Teil des Eichweges angrenzenden Grundstücke weiterhin eine Baulandwidmung aufwiesen, die Beschwerdeführer die Grundstücke einerseits zu Baulandpreisen erwarben, andererseits Grund abtreten und Aufschließungskosten leisten mussten, sei die Auswahl ihrer Grundstücke bei der Zurückwidmung in Grünland nicht sachlich gewesen. Die der in Prüfung gezogenen Verordnung vorangegangene Grundlagenforschung lasse auch nicht erkennen, dass die Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Wohngebiet im Flächenwidmungsplan 1966 gesetzwidrig gewesen sei, weil eine Verkehrserschließung zum Zeitpunkt der Festlegung der Baulandwidmung nicht möglich gewesen sei. Die sich aus der Wienerwalddeklaration ergebende Zielsetzung, die Zersiedelung zu vermeiden, stelle keine ausreichende sachliche Rechtfertigung der Rückwidmung dar, zumal die Interessen der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, B 1623/97-12, B 2293/98-10 (betreffend die Beschwerden der Beschwerdeführer sowie ein Parallelverfahren), ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (der Vorstellungsbehörde) wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurden, der Bescheid der Vorstellungsbehörde wurde aufgehoben.

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. Oktober 1996 neuerlich als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und mit einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000 wurde ausgeführt, die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof entfalte keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzungsgeber außer Kraft gesetzte Verordnungen, es sei denn, der Verordnung komme gegenüber der früheren, an sich weiterbestehenden Verordnung eine bloß ergänzende Bedeutung zu, was aber im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Seit der seitens der Nö. Landesregierung kundgemachten Aufhebung der umstrittenen Festlegung "Grünland-Landwirtschaft" greife, da für das gegenständliche Grundstück keine Widmung als Bauland und auch nicht als Verkehrsfläche vorliege, der in § 19 Abs. 1 Nö. Raumordnungsgesetz 1976 normierte Auffangtatbestand ein. Danach gehörten alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen zum Grünland. Die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neu geschaffene Sach- und Rechtslage ändere nichts an der Tatsache, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mangels Vorliegens einer rechtswirksamen Baulandwidmung für das Grundstück Nr. 2684/1, KG Klosterneuburg, nach wie vor abschlägig zu behandeln sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0276, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, kann die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzer außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten. Die gegenteilige Auffassung von Mayer (ÜBER DIE DEROGATORISCHE KRAFT VON FLÄCHENWIDMUNGSPLÄNEN, ecolex 1994, 354: Hebt der Verfassungsgerichtshof einen geänderten Flächenwidmungsplan (dh die Änderungsverordnung) auf, so entfaltet die frühere Flächenwidmung wieder volle rechtliche Wirkung), hat in der folgenden Literatur keine Zustimmung gefunden (siehe Hauer, ZUR "THEORIE VOM WEISSEN FLECK", ecolex 1995, 58 (jedenfalls auf Basis der gegebenen Rechtslage); uneingeschränkt Aichlreiter,

STUFENBAU- UND DEROGATIONSFRAGEN BEI FLÄCHENWIDMUNGSPLÄNEN,

ecolex 1995, 65, und Moritz, ZUR RECHTSLAGE NACH AUFHEBUNG VON VERORDNUNGEN DURCH DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF, ZfV 1995, 141).

Die im zuletzt genannten hg. Erkenntnis getroffene Einschränkung für den Fall, dass der Verordnung gegenüber der früheren, an sich weiterbestehenden Verordnung eine bloß ergänzende Bedeutung zukomme, liegt hier nicht vor, weil die Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, den Flächenwidmungsplan 1966 hinsichtlich des hier entscheidenden Grundstückes Nr. 2684/1 nicht ergänzt, sondern die Widmung geändert hat.

Das gegenständliche Grundstück ist nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche gewidmet, in einem derartigen Fall regelt § 19 Abs. 1 des Nö. ROG 1976, dass alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland gehören. Im Grünland dürfen gemäß § 19 Abs. 4 leg. cit. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sowie die Herstellung und Abänderung von baulichen Anlagen nur dann bewilligt werden, wenn sie für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Da das beantragte Einfamilienhaus für die Grünlandnutzung nicht erforderlich ist, wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den die Baubewilligung versagenden Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Es wird dem Normsetzer obliegen, eine der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Verordnung zu erlassen; ob seine Untätigkeit Amtshaftungsansprüche auslösen kann, ist hier nicht zu beurteilen (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, G 41/00, V 28/00). Erst nach Erlassung einer derartigen Verordnung können die Beschwerdeführer ein neues Baugesuch einbringen, dem wegen geänderter Rechtslage auch nicht res judicata entgegengehalten werden könnte.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050232.X00

Im RIS seit

14.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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