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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §38 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des PT,
2. des PT und 3. der ES, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Am Kirchenplatz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Oktober 2005, Zl. RU1-BR-315/002-2005, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Eichgraben, Rathausplatz 1, 3032 Eichgraben), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Juni 1994, mit welcher das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 erlassen worden war, wurde das damals im Eigentum des Vaters der beschwerdeführenden Parteien befindliche und als Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone 11 gewidmete Grundstück Nr. 575, KG Eichgraben, in Grünland-Landwirtschaft und Verkehrsfläche umgewidmet.
Am 25. Jänner 2001 stellte der Vater der beschwerdeführenden Parteien den Antrag, das Grundstück Nr. 575 zum Bauplatz zu erklären. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 9. März 2001 abgewiesen. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23. April 2001 ab. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung mit der Begründung keine Folge, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Teil als Grünland-Landwirtschaft und zum Teil als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der beschwerdeführenden Parteien Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, V 117/03, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Juni 1994, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 erlassen worden war, soweit sie für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmungs- und Nutzungsarten Grünland-Landwirtschaft und Verkehrsfläche festlegte, als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seiner Begründung aus, die mitbeteiligte Marktgemeinde habe nicht dargetan, inwiefern es im öffentlichen Interesse gelegen sei, die landwirtschaftliche Nutzung des mitten im Wohngebiet gelegenen Grundstücks zu intensivieren. Der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsarten Grünland-Landwirtschaft und Verkehrsfläche für das Grundstück Nr. 575, KG Eichgraben, durch die in Prüfung gezogene Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde sei keine ausreichende, auf die konkrete Fläche bezogene Grundlagenforschung vorangegangen. Die gebotene Interessenabwägung sei in fehlerhafter Weise vorgenommen worden.
Mit Erkenntnis vom 11. März 2004, B 1579/01-9, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2001 mit der Begründung auf, dass durch den angefochtenen Bescheid der damalige Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden sei. Es sei offenkundig, dass deren Anwendung für die Rechtsposition des damaligen Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 gab die belangte Behörde der Vorstellung gegen die Abweisung des Ansuchens auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung unter Hinweis auf die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Folge, hob die Berufungsentscheidung auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung Folge und hob den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. März 2001 auf. Gleichzeitig wurde dem Antrag vom 25. Jänner 2001 stattgegeben und das gegenständliche Grundstück gemäß § 11 Abs. 2 Nö BauO 1996 zum Bauplatz erklärt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung Folge und hob den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. März 2001 auf. Gleichzeitig wurde dem Antrag vom 25. Jänner 2001 stattgegeben und das gegenständliche Grundstück gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Nö BauO 1996 zum Bauplatz erklärt.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2005 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde aus Anlass dieser Bauplatzerklärung den beschwerdeführenden Parteien als Rechtsnachfolger nach ihrem verstorbenen Vater Aufschließungsabgabe in Höhe von EUR 16.633,90 vor.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führten die beschwerdeführenden Parteien aus, eine Aufschließungsabgabe dürfe nur für Grundstücke im Bauland vorgeschrieben werden. Das gegenständliche Grundstück weise jedoch keine Baulandwidmung iSd § 16 Nö ROG auf. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führten die beschwerdeführenden Parteien aus, eine Aufschließungsabgabe dürfe nur für Grundstücke im Bauland vorgeschrieben werden. Das gegenständliche Grundstück weise jedoch keine Baulandwidmung iSd Paragraph 16, Nö ROG auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, nach § 38 Abs. 1 Z 1 Nö BauO 1996 sei dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid ein Grundstück zum Bauplatz erklärt werde. Im Beschwerdefall sei durch die Aufhebung der ursprünglichen (Grünland-)Widmung ein sog. "weißer Fleck" entstanden. Für Bauführungen iSd § 14 Nö BauO 1996 bedeute dies deren Zulässigkeit, weil dem Bauvorhaben keine im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung entgegen stehe (§ 20 Abs. 1 Z 1 leg. cit.). Für eine Bauplatzerklärung hingegen bedürfe es einer Baulandwidmung. Der Verfassungsgerichtshof sehe jedoch ausgehend vom Eigentumsrecht und der daraus erfließenden Baufreiheit die Baulandeigenschaft in der Bebaubarkeit des Grundstücks Nr. 575. Er gestehe daher diesem Grundstück die Baulandeigenschaft unabhängig von deren Festlegung im Flächenwidmungsplan zu. Damit stelle der Verfassungsgerichtshof den bebaubaren "weißen Fleck" einer expliziten Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan gleich. Daraus und wegen der verfassungsrechtlich geforderten Gleichbehandlung mit den übrigen Eigentümern von Baulandgrundstücken folge die aus der zuerkannten Baulandeigenschaft resultierende Verpflichtung, beispielsweise Abgabenleistungen zu erbringen. Die Gemeinde habe mit der Widmung von Baulandbereichen auch Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorsorge für eine geeignete und funktionsgerechte Infrastruktur zu übernehmen. Wie der Regelung des § 38 Nö BauO 1996 u.a. aus den Absätzen 6 (Ermittlung des Einheitssatzes), 7 (Anrechnung früherer Leistungen) und 8 (Herstellung einer staubfrei befestigten Fahrbahn) zu entnehmen sei, orientiere sich nicht nur die Höhe der Aufschließungsabgabe an den von der Gemeinde herzustellenden Infrastrukturmaßnahmen, sondern ließen sich diese Abgaben (selbst wenn sie im Gesetz nicht mehr so bezeichnet würden) durchaus als "Interessenbeiträge" der Baulandgrundstücke für die Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung erkennen. Da mit der Zuerkennung der Baulandeigenschaft für das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien auch dessen notwendige "Aufschließung" durch die Gemeinde verbunden sei, erscheine es nur recht und billig, dass diese - wie jeder andere Eigentümer eines Baulandgrundstücks auch - ihren finanziellen Beitrag in Form der Aufschließungsabgabe leisteten. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Nö BauO 1996 sei dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid ein Grundstück zum Bauplatz erklärt werde. Im Beschwerdefall sei durch die Aufhebung der ursprünglichen (Grünland-)Widmung ein sog. "weißer Fleck" entstanden. Für Bauführungen iSd Paragraph 14, Nö BauO 1996 bedeute dies deren Zulässigkeit, weil dem Bauvorhaben keine im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung entgegen stehe (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.). Für eine Bauplatzerklärung hingegen bedürfe es einer Baulandwidmung. Der Verfassungsgerichtshof sehe jedoch ausgehend vom Eigentumsrecht und der daraus erfließenden Baufreiheit die Baulandeigenschaft in der Bebaubarkeit des Grundstücks Nr. 575. Er gestehe daher diesem Grundstück die Baulandeigenschaft unabhängig von deren Festlegung im Flächenwidmungsplan zu. Damit stelle der Verfassungsgerichtshof den bebaubaren "weißen Fleck" einer expliziten Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan gleich. Daraus und wegen der verfassungsrechtlich geforderten Gleichbehandlung mit den übrigen Eigentümern von Baulandgrundstücken folge die aus der zuerkannten Baulandeigenschaft resultierende Verpflichtung, beispielsweise Abgabenleistungen zu erbringen. Die Gemeinde habe mit der Widmung von Baulandbereichen auch Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorsorge für eine geeignete und funktionsgerechte Infrastruktur zu übernehmen. Wie der Regelung des Paragraph 38, Nö BauO 1996 u.a. aus den Absätzen 6 (Ermittlung des Einheitssatzes), 7 (Anrechnung früherer Leistungen) und 8 (Herstellung einer staubfrei befestigten Fahrbahn) zu entnehmen sei, orientiere sich nicht nur die Höhe der Aufschließungsabgabe an den von der Gemeinde herzustellenden Infrastrukturmaßnahmen, sondern ließen sich diese Abgaben (selbst wenn sie im Gesetz nicht mehr so bezeichnet würden) durchaus als "Interessenbeiträge" der Baulandgrundstücke für die Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung erkennen. Da mit der Zuerkennung der Baulandeigenschaft für das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien auch dessen notwendige "Aufschließung" durch die Gemeinde verbunden sei, erscheine es nur recht und billig, dass diese - wie jeder andere Eigentümer eines Baulandgrundstücks auch - ihren finanziellen Beitrag in Form der Aufschließungsabgabe leisteten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete keine Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 11 und 38 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (im Folgenden: Nö BauO 1996) idF der Novelle LGBl. Nr. 8200-11 lauten (auszugsweise): Die Paragraphen 11, und 38 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (im Folgenden: Nö BauO 1996) in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8200-11 lauten (auszugsweise):
"§ 11
Bauplatz, Bauverbot
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland
mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a) an eine bestehende oder im
Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche
unmittelbar angrenzt oder
b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist
oder verbunden werden kann oder
c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und
Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden
wird oder
d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch
eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des
Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer
öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. auf Grund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im
Bebauungsplan bebaut werden darf,
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und
wenn
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre
(§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000)
nicht widerspricht, oder
5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der
Abgaben
§ 38
Aufschließungsabgabe
(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der
Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit
rechtskräftigem Bescheid
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz
(§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170262.X00Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009