TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/11 B1579/01

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Veröffentlicht am 11.03.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist mit Einantwortungsurkunde vom 18. Mai 1981 Eigentümer des Grundstückes Nr. 575, KG Eichgraben, geworden. Dieses Grundstück war ursprünglich als Bauland - Wohngebiet - Aufschließungszone 11 gewidmet. Mit dem Raumordnungsprogramm 1994 wurde dieses Grundstück in Grünland - Landwirtschaft und Verkehrsfläche umgewidmet. Am 25. Jänner 2001 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Grundstück Nr. 575 zum Bauplatz zu erklären. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Eichgraben vom 9. März 2001 abgewiesen. Eine Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eichgraben wurde mit Bescheid vom 23. April 2001 abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Oktober 2001 wurde der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes keine Folge gegeben, da das Grundstück Nr. 575 zum Teil als Grünland - Landwirtschaft und zum Teil als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei.

2. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Die Niederösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die bekämpfte Verordnung verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie bringt vor, dass die Planung einem festgestellten Baulandüberhang, aber auch den Anforderungen durch das Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" Rechnung getragen habe. Es sollten in diesem Bereich zusammenhängende, landwirtschaftlich genutzte Flächen erhalten und eine weitere Zersiedelung vermieden werden.

4. Die Marktgemeinde Eichgraben legte Verordnungsakten vor.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 22. September 2003 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Marktgemeinde Eichgraben vom 21. Juni 1994, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 1995, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. September bis 30. September 1995, so weit sie für das Grundstück Nr. 575, KG Eichgraben, die Widmungs- und Nutzungsarten Grünland - Landwirtschaft und Verkehrsfläche festlegt, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, protokolliert zu V117/03, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Marktgemeinde Eichgraben vom 21. Juni 1994, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 erlassen wurde, so weit sie für das Grundstück Nr. 575, KG Eichgraben, die Widmungs- und Nutzungsarten Grünland - Landwirtschaft und Verkehrsfläche festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327,- € und eine Eingabegebühr in der Höhe von 181,68 € enthalten. Ein Streitgenossenzuschlag für mitbeteiligte Parteien gebührt nicht.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1579.2001

Dokumentnummer

JFT_09959689_01B01579_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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