RS Vwgh 2011/2/22 2007/04/0003

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §88 Abs5 Z3;
BVergG 2006 §118 Abs1;
BVergG 2006 §118 Abs5 Z3;
BVergG 2006 §118 Abs5 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E vom 21. Dezember 2004, 2004/04/0100 zur Rechtslage des § 88 Abs. 5 BVergG 2002 ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in dieser Bestimmung jene Teile der Angebote taxativ aufgezählt hat, die bei der Angebotsöffnung zu verlesen sind und die im damaligen Fall relevanten Angaben der Bieter (betreffend Leistungsfristen und allenfalls angebotene Verlängerungen der Mängelvermutungsfrist) als "wesentliche Erklärungen der Bieter" angesehen, die gemäß § 88 Abs. 5 Z. 3 BVergG 2002 zu verlesen seien. Diese Rechtsansicht kann aber aus folgenden Gründen nicht auf die Rechtslage des BVergG 2006 übertragen werden: Der Gesetzgeber hat nämlich in § 118 Abs. 5 BVergG 2006 (im Vergleich zu § 88 Abs. 5 BVergG 2002) mit Z. 4 eine weitere Kategorie von Bieterangaben aufgezählt, die im Rahmen der Öffnung der Angebote vorzulesen sind. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 1171 BlgNR XXII. GP, 82 f) ist wie folgt ausgeführt:Der VwGH hat im E vom 21. Dezember 2004, 2004/04/0100 zur Rechtslage des Paragraph 88, Absatz 5, BVergG 2002 ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in dieser Bestimmung jene Teile der Angebote taxativ aufgezählt hat, die bei der Angebotsöffnung zu verlesen sind und die im damaligen Fall relevanten Angaben der Bieter (betreffend Leistungsfristen und allenfalls angebotene Verlängerungen der Mängelvermutungsfrist) als "wesentliche Erklärungen der Bieter" angesehen, die gemäß Paragraph 88, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG 2002 zu verlesen seien. Diese Rechtsansicht kann aber aus folgenden Gründen nicht auf die Rechtslage des BVergG 2006 übertragen werden: Der Gesetzgeber hat nämlich in Paragraph 118, Absatz 5, BVergG 2006 (im Vergleich zu Paragraph 88, Absatz 5, BVergG 2002) mit Ziffer 4, eine weitere Kategorie von Bieterangaben aufgezählt, die im Rahmen der Öffnung der Angebote vorzulesen sind. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 82 f) ist wie folgt ausgeführt:

"Anwesenheitsberechtigt gemäß § 118 Abs. 1 sind Bieter oder deren Bevollmächtigte. Durch die in Abs. 5 neu eingefügte Z 4 wird klargestellt, dass sich die Z 3 nicht mehr auf neben dem Preis festgelegte Zuschlagskriterien bezieht (siehe noch VwGH vom 21.12.2004, 2004/04/0100); diesbezügliche Angaben in den Angeboten stellen damit keine wesentlichen Erklärungen des Bieters im Sinne des § 118 Abs. 5 Z 3 dar, die jedenfalls zu verlesen sind; durch die ausdrückliche Regelung für derartige quantifizierbare Angaben zu den Zuschlagskriterien (wie Kraftstoffverbrauch, Bauartgeschwindigkeit, o.ä.) sind derartige Angaben nur dann zu verlesen, wenn dies der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt hat." Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass die im Beschwerdefall auf die Qualitätskriterien bezogenen Angaben der Bieter nicht als "wesentliche Erklärungen der Bieter" im Sinne des § 118 Abs. 5 Z. 3 BVergG 2006 zu verlesen waren (Hinweis Pachner in Schramm/Öhler/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rz 46 zu § 118)."Anwesenheitsberechtigt gemäß Paragraph 118, Absatz eins, sind Bieter oder deren Bevollmächtigte. Durch die in Absatz 5, neu eingefügte Ziffer 4, wird klargestellt, dass sich die Ziffer 3, nicht mehr auf neben dem Preis festgelegte Zuschlagskriterien bezieht (siehe noch VwGH vom 21.12.2004, 2004/04/0100); diesbezügliche Angaben in den Angeboten stellen damit keine wesentlichen Erklärungen des Bieters im Sinne des Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 3, dar, die jedenfalls zu verlesen sind; durch die ausdrückliche Regelung für derartige quantifizierbare Angaben zu den Zuschlagskriterien (wie Kraftstoffverbrauch, Bauartgeschwindigkeit, o.ä.) sind derartige Angaben nur dann zu verlesen, wenn dies der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt hat." Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass die im Beschwerdefall auf die Qualitätskriterien bezogenen Angaben der Bieter nicht als "wesentliche Erklärungen der Bieter" im Sinne des Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG 2006 zu verlesen waren (Hinweis Pachner in Schramm/Öhler/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rz 46 zu Paragraph 118,).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040003.X01

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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