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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Ob ein Bf vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen und ihm daher eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen ist, ist im Allgemeinen (Hinweis E 28. April 2008, 2007/12/0064) nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2005, enthält zu den Änderungen (des AuslBG) keine Bestimmung, wonach die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage weiterhin anzuwenden wäre (Hinweis E 16. Jänner 2007, 2005/18/0190). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 948 BlgNR 22. GP, 3) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, andererseits im AuslBG geregelt sind. Der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung ohne die vom Bf gewünschten Übergangsbestimmungen eingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf (vgl. E 9. November 2009, 2008/09/0025). Selbst wenn die Behörde positiv hätte entscheiden können, solange die früher geltende Gesetzeslage noch in Geltung gestanden ist, könnte dies für einen Entscheidungszeitpunkt nach dem 1. Jänner 2006 nicht die Anwendbarkeit dieser früher geltenden Bestimmungen bewirken (vgl. E 30. Jänner 2007, 2006/18/0414; E 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209). (Hier: Der Bf verfügte seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr über eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 19 AsylG 1997 und ist überdies seit dem 6. Juli 2007 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.)Ob ein Bf vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen und ihm daher eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen ist, ist im Allgemeinen (Hinweis E 28. April 2008, 2007/12/0064) nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, enthält zu den Änderungen (des AuslBG) keine Bestimmung, wonach die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage weiterhin anzuwenden wäre (Hinweis E 16. Jänner 2007, 2005/18/0190). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 948 BlgNR 22. GP, 3) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, andererseits im AuslBG geregelt sind. Der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung ohne die vom Bf gewünschten Übergangsbestimmungen eingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf vergleiche E 9. November 2009, 2008/09/0025). Selbst wenn die Behörde positiv hätte entscheiden können, solange die früher geltende Gesetzeslage noch in Geltung gestanden ist, könnte dies für einen Entscheidungszeitpunkt nach dem 1. Jänner 2006 nicht die Anwendbarkeit dieser früher geltenden Bestimmungen bewirken vergleiche E 30. Jänner 2007, 2006/18/0414; E 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209). (Hier: Der Bf verfügte seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr über eine Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 19, AsylG 1997 und ist überdies seit dem 6. Juli 2007 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090010.X01Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014