Index
E3L E05200500;Norm
31997L0080 Beweislast-RL Art4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Mag. Dr. I Z in B, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Februar 2007, Zl. BMBWK-4191.011244/0003-III/8/2006, betreffend Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Mag. Dr. römisch eins Z in B, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Februar 2007, Zl. BMBWK-4191.011244/0003-III/8/2006, betreffend Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1944 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. September 2000 als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Am 5. Juni 1998 war im Amtsblatt zur Wiener Zeitung die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium B (im Folgenden: BG und BRG B) ausgeschrieben worden, um die sich neben der Beschwerdeführerin weitere vier Lehrerinnen und sechs Lehrer bewarben. Der vom Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1998 erstattete Ernennungsvorschlag umfasste keine der Bewerberinnen. Mit Entschließung vom 2. August 1999 ernannte der Bundespräsident den erstgereihten Bewerber auf die ausgeschriebene Planstelle.
Laut einem in den vorgelegten Verwaltungsakten festgehaltenen Aktenvermerk vom 21. Oktober 1999 seien die nicht zum Zug gekommenen Bewerber um die obgenannte Planstelle vom Büro des Präsidenten (des Landesschulrates für Niederösterreich) von der Erfolglosigkeit ihrer Bewerbung verständigt worden.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 1998 an die Gleichbehandlungskommission des Bundes mit dem Antrag auf Feststellung, dass sie durch die Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag des Landesschulrates (für Niederösterreich) betreffend die Besetzung der obgenannten Planstelle im Sinn des § 3 Z. 5 des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG) diskriminiert worden sei und auch eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 43 B-GBG vorliege.Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 1998 an die Gleichbehandlungskommission des Bundes mit dem Antrag auf Feststellung, dass sie durch die Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag des Landesschulrates (für Niederösterreich) betreffend die Besetzung der obgenannten Planstelle im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG) diskriminiert worden sei und auch eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 43, B-GBG vorliege.
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes gelangte am 15. September 1999 zu folgendem Gutachten:
"Die Entscheidung des LSR f. NÖ, die Beschwerdeführerin nicht in den Dreiervorschlag zur Besetzung der Planstelle des Direktors/der Direktorin des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in B aufzunehmen, weist grobe Begründungsmängel auf und ist nicht nachvollziehbar. Durch die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin wurde sowohl das Gleichbehandlungsgebot nach § 3 Z 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als auch das Frauenförderungsgebot nach § 43 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verletzt."Die Entscheidung des LSR f. NÖ, die Beschwerdeführerin nicht in den Dreiervorschlag zur Besetzung der Planstelle des Direktors/der Direktorin des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in B aufzunehmen, weist grobe Begründungsmängel auf und ist nicht nachvollziehbar. Durch die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin wurde sowohl das Gleichbehandlungsgebot nach Paragraph 3, Ziffer 5, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als auch das Frauenförderungsgebot nach Paragraph 43, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verletzt.
B e g r ü n d u n g
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 (eingelangt bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) am 23. Dezember 1998) stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dieter Böhmdorfer und Mag. Huberta Gheneff-Fürst, den Antrag, die B-GBK möge in einem Gutachten nach § 23 G-GBG feststellen, dass sie durch die Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag des LSR f. NÖ zur Besetzung der Planstelle eines Direktors/einer Direktorin am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium (BG und BRG) in B im Sinne des § 3 Z 5 B-GBG diskriminiert worden sei und dass auch eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß § 43 B-GBG vorliege.Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 (eingelangt bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) am 23. Dezember 1998) stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dieter Böhmdorfer und Mag. Huberta Gheneff-Fürst, den Antrag, die B-GBK möge in einem Gutachten nach Paragraph 23, G-GBG feststellen, dass sie durch die Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag des LSR f. NÖ zur Besetzung der Planstelle eines Direktors/einer Direktorin am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium (BG und BRG) in B im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG diskriminiert worden sei und dass auch eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß Paragraph 43, B-GBG vorliege.
Die Funktion des Direktors/der Direktorin am BG und BRG B war im Amtsblatt zur Wiener Zeitung wie folgt ausgeschrieben:
"Ausschreibung
Im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich gelangt am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium B die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Leitung solcher Lehranstalten vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung. Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur unbescholtene Bewerber/Bewerberinnen in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Ziffer der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können. Im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich gelangt am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium B die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Leitung solcher Lehranstalten vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung. Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur unbescholtene Bewerber/Bewerberinnen in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Ziffer der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.
Die Gesuche sind .... einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen des Bewerbers/der Bewerberin über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. ...
Auf die Bestimmungen des § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes wird verwiesen. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist bemüht, den Anteil an Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein." Auf die Bestimmungen des Paragraph 43, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes wird verwiesen. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist bemüht, den Anteil an Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein."
Aufgrund der Ausschreibung bewarben sich elf Personen, davon
fünf Frauen.
Der Dreiervorschlag lautete:
"Kommunikative Kompetenz
Moderation - Besprechungsleitung -
Konfliktmanagement
Obwohl sie mit sehr viel Verständnis an die Situation
herangeht, gelingt es ihr nicht wirklich, unterschiedliche
Interessen klar .... herauszuarbeiten und davon abgeleitet
Maßnahmen zu setzen. Zu vorsichtig ist ihr Herangehen . ... Diese
Art ... des Agierens schließt aber auch aus, dass sie eine
Strategische Planung - Delegationsfähigkeit
Die Beschwerdeführerin bringt zum Ausdruck, dass sie
versteht, Informationen zunächst für sich selbst zu verarbeiten,
.... und bestrebt ist, .... die wichtigsten Punkte ....
weiterzugeben. Die Anforderung ist erfüllt.
Planung und Organisation - Administration
... Die Anforderung ist erfüllt.
Die B-GBK hat erwogen:
Eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes beim beruflichen Aufstieg nach § 43 B-GBG liegt vor, wenn eine Bewerberin für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet ist als der bestgeeignete Mitbewerber und trotz der Vorgaben des Frauenförderungsplanes nicht bevorzugt bestellt wurde. Diese Bestimmung beinhaltet die Verpflichtung des Dienstgebers, die persönliche und fachliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nach einheitlichen Auswahlkriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen das Maß der Eignung festzustellen.Eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes beim beruflichen Aufstieg nach Paragraph 43, B-GBG liegt vor, wenn eine Bewerberin für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet ist als der bestgeeignete Mitbewerber und trotz der Vorgaben des Frauenförderungsplanes nicht bevorzugt bestellt wurde. Diese Bestimmung beinhaltet die Verpflichtung des Dienstgebers, die persönliche und fachliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nach einheitlichen Auswahlkriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen das Maß der Eignung festzustellen.
Die Anforderungen an den Direktor/die Direktorin einer Bundesschule sind in den "Richtlinien über das Verfahren bei der Bewerbung um schulische Leitungsfunktion im bundeskompetenzlichen Bereich in Niederösterreich" aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums des LSR f. NÖ festgehalten. Bestandteil dieser Richtlinien sind ein Tätigkeitsprofil, ein Persönlichkeitsprofil und ein operationalisiertes Anforderungsprofil für Schulleiter in Bundesschulen.
Zur Prüfung der Eignung hält die B-GBK fest:
Der LSR für Niederösterreich hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die die Prüfung der fachlichen Eignung der Bewerberin und des Bewerbers und eine Gegenüberstellung der Qualifikationen dokumentieren. Aus den genannten Richtlinien des LSR f. NÖ und aus der Aussage von Herrn Hofrat St. vor der B-GBK (Seite 6) geht hervor, dass es bei der Auswahl einer geeigneten Person für die Stelle eines Direktors/einer Direktorin in erster Linie auf die persönlichen Fähigkeiten ankommt. Aus diesem Grund und vor allem deshalb, weil der Dienstgeber die bessere fachliche Eignung von Herrn Prof. Mag. M. ohnehin nicht behauptet hat, kann die B-GBK von einer Gegenüberstellung der Fachkenntnisse Abstand nehmen, da davon ausgegangen werden darf, dass dieses Qualifikationsmerkmal eine eher untergeordnete Rolle spielt. Am Rande sei erwähnt, dass nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin und von Herrn Professor Mag. M. und nach einem Vergleich der diversen Lehrtätigkeiten jedenfalls von der gleichen fachlichen Eignung der Antragstellerin wie Herrn Professor Mag. M. in fachlicher Hinsicht auszugehen ist.
Die persönliche Eignung wurde vom LSR für Niederösterreich anhand des operationalisierten Anforderungsprofils in einem Anhörungsgespräch (Seiten 4,5,6) ermittelt. Es ging darum, fachunabhängige Managementfähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen, wobei sieben Kriterien beurteilt wurden.
Im Ergebnis stellt sich die Beurteilung der Beschwerdeführerin folgendermaßen dar:
Moderation-Besprechungsleitung-Konfliktmanagement:
Anforderung nicht erfüllt.
Antrieb/Initiative zum Beruf/Kreativität: Anforderung
teilweise erfüllt.
Kommunikative Kompetenz, strategische
Planung-Delegationsfähigkeit, Planung
und Organisation-Administration:
Anforderungen erfüllt.
Soziale Kompetenz, Mitarbeiterführung
und Beratungskompetenz:
Anforderungen über alle Maßen
erfüllt.
Die Bewertung für Herrn Professor Mag. M. lautet:
Kommunikative Kompetenz,
Moderation-Besprechungsleitung,
Konfliktmanagement, Führungs- und
Beratungskompetenz, strategische
Planung-Delgationsfähigkeit: Anforderungen
teilweise erfüllt.
Soziale Kompetenz, Planung und
Organisation, Antrieb/Kreativität:
Anforderungen erfüllt.
Herr Professor Mag. M. erfüllt also die Anforderungen in drei
Bereichen, in vier Bereichen erfüllt er sie nur teilweise.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anforderungen in
drei Bereichen, in einem Bereich erfüllt sie sie teilweise und in zwei Bereichen erfüllt sie die Anforderungen über alle Maßen. Im Punkt Moderation/Konfliktmanagement erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforderung nicht, Herr Professor Mag. M. erfüllt diese Anforderung aber auch nur teilweise. Vergleicht man die verbalen Ausführungen des Institutes W.-H. zu diesem Kriterium erscheinen die Ergebnisse unverständlich (Seiten 5,6). Nach Ansicht des Institutes weisen beide Bewerber in diesem Bereich Defizite auf. Die Nuance, die das unterschiedliche Ergebnis rechtfertigen könnte, wird jedoch vom Institut nicht herausgearbeitet.
Die Tatsache, dass Herr Professor Mag. M. die Anforderungen in vier Bereichen nur teilweise erfüllt und es überhaupt keinen Bereich gibt, in dem er die Anforderungen über alle Maßen erfüllt lässt, nach Meinung der B-GBK nicht eben den Schluss zu, Herr Professor Mag. M. sei der (aufgrund der persönlichen Eignung) bestgeeignete Bewerber.
Die B-GBK kommt nach einem Vergleich der Anhörungsergebnisse und der Erfahrungen im schulischen Bereich insgesamt, vor allem wegen der erfolgreichen Tätigkeit der Antragstellerin als provisorische Leiterin einer vergleichbaren Schule und der diesbezüglich auch im Ausland gesammelten Erfahrung, zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin für die Leitung der gegenständlichen Schule in fachlicher und persönlicher Hinsicht jedenfalls gleich geeignet ist wie Herr Professor Mag. M..
Aus den dargestellten Gründen stellt die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin im Dreiervorschlag des LSR f. NÖ eine Verletzung des § 43 B-GBG dar.Aus den dargestellten Gründen stellt die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin im Dreiervorschlag des LSR f. NÖ eine Verletzung des Paragraph 43, B-GBG dar.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 B-GBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird. Diskriminierung gemäß § 2 Abs. 6 B-GBG ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird. Diskriminierung gemäß Paragraph 2, Absatz 6, B-GBG ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
Gemäß § 25 Abs. 2 2. Satz B-GBG hat derjenige, der die diskriminierende Maßnahme anwendet, insbesondere darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren. Von der Gleichbehandlungskommission war daher die sachliche Rechtfertigung für die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin in den Dreiervorschlag bzw. für die vorgenommene Reihung insgesamt zu prüfen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz B-GBG hat derjenige, der die diskriminierende Maßnahme anwendet, insbesondere darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren. Von der Gleichbehandlungskommission war daher die sachliche Rechtfertigung für die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin in den Dreiervorschlag bzw. für die vorgenommene Reihung insgesamt zu prüfen.
Bei der Überprüfung dieser Entscheidung kommt der schriftlichen Stellungnahme des LSR f. NÖ und dem mündlichen Vorbringen von Herrn Hofrat St. in der Sitzung der B-GBK am 20. April 1999 besondere Bedeutung zu.
Die B-GBK hält fest, dass weder in den Unterlagen zum Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren noch in der schriftlichen Stellungnahme des LSR f. NÖ eine Begründung für die im Dreiervorschlag vorgenommene Reihung bzw. für die Nichtaufnahme der Antragstellerin in diesen Vorschlag enthalten ist.
In der Sitzung der B-GBK am 20. April 1999 erklärt der Präsident des LSR f. NÖ, es sei ein Verfahren entsprechend den Richtlinien durchgeführt worden, das heißt, es sei die fachliche Seite beurteilt worden und vom Personalberatungsbüro W.-H. seien Gespräche geführt und dann Bewertungen vorgenommen worden. Die Berichte seien erstattet worden. Der Reihungsvorschlag des Kollegiums sei aufgrund der Bewerbungsunterlagen, der Personalaktunterlagen, der Berichte der Schulaufsicht zu jedem Bewerber und aufgrund der Anhörungsergebnisse gefasst worden. Herr Hofrat St. betont ausdrücklich, dass weder vom Personalberatungsbüro noch vom Amt ein Reihungsvorschlag gemacht wird, sondern dass dies Aufgabe des Kollegiums ist.
Weiters führt Herr Hofrat St. aus, es habe im Spitzenfeld vier oder fünf Bewerber gegeben, was auch vom Berichterstatter festgehalten worden sei. Nach Abwägung aller Kriterien sei der Dreiervorschlag ohne nennenswerte inhaltliche Diskussion aufgrund eines einstimmigen Beschlusses erstattet worden.
Auf die Frage, ob vor der Abstimmung die beste weibliche Bewerberin und der beste männliche Bewerber ermittelt worden seien, antwortet Herr Hofrat St., das sei nicht der Fall gewesen.
Zum Anhörungsverfahren erklärt der Präsident des LSR, dieses sei ein wesentlicher, aber nicht der einzige Teil des Bewerbungsverfahrens. Es gäbe noch Berichte der Schulaufsicht und die Dienstbeurteilungen, und es könne bei den einzelnen entscheidungsrelevanten Blöcken in einer gewissen Bandbreite eine Substituierung erfolgen. Eine Überlegung des Kollegiums sei gewesen, dass die Antragstellerin als bestellte Direktorin an einer gleichwertigen Schule personalrechtlich in der Funktion einer Direktorin sei und dass man die Kontinuität an einer Schule bewahren wollte.
Die B-GBK stellt fest, dass alle ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen bloß allgemeiner Natur sind und keinerlei Begründung für die vorgenommene Reihung darstellen. Wie bereits erwähnt, wären im gegenständlichen Verfahren der bestgeeignete Bewerber und die bestgeeignete Bewerberin zu ermitteln gewesen. Dies ist nach der Aussage von Herrn Hofrat St. nicht geschehen, was bedeutet, dass auch keinerlei Wertungsvergleich zwischen der Qualifikation der Antragstellerin und jener von Herrn Professor Mag. M. angestellt werden konnte.
Wenn Herr Hofrat St. ausführt, dass "bei den einzelnen entscheidungsrelevanten Blöcken in einer gewissen Bandbreite eine Substituierung erfolgen kann", so darf erwartet werden, dass im Rahmen eines ordnungsgemäßen Bewerbungsverfahren auch dokumentiert wird, wie diese Substituierung im konkreten Fall erfolgt ist. Wenn von Dienstgeberseite von "Abwägung aller Kriterien" vor Erstellung eines Dreiervorschlages gesprochen wird, dann muss im Rahmen eines dem Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung entsprechenden Verfahren dargelegt werden, welche Kriterien überhaupt ausschlaggebend sind und in der Folge, welche Kriterien von welchem Bewerber/welcher Bewerberin im Vergleich zu den Mitbewerbern/Mitbewerberinnen erfüllt sind.
Zum Argument der Bewahrung der Kontinuität an einer Schule und damit indirekt zur Überlegung, die Antragstellerin könne doch Direktorin an dieser Schule bleiben, hält die B-GBK fest, dass diese Überlegung zwar verständlich, aber irrelevant ist. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin wäre, ebenso wie jede andere Bewerbung, ausschließlich im Hinblick auf die fachliche und persönliche Qualifikation zu prüfen gewesen.
Zum Vorbringen des Dienstgebervertreters, das Kollegium des LSR habe keine (endgültige) Vergabeentscheidung getroffen, sondern nur einen Vorschlag für die Entscheidung des Ministeriums erstattet, wird festgehalten, dass die Landesschulräte Dienststellen im Sinne des § 2 Abs. 1 B-GBG und als solche an die Bestimmungen des B-GBG gebunden sind, wobei es keine Rolle spielt, ob eine Entscheidung vom LSR für das Ministerium vorbereitet oder ob eine endgültige Entscheidung getroffen wird.Zum Vorbringen des Dienstgebervertreters, das Kollegium des LSR habe keine (endgültige) Vergabeentscheidung getroffen, sondern nur einen Vorschlag für die Entscheidung des Ministeriums erstattet, wird festgehalten, dass die Landesschulräte Dienststellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, B-GBG und als solche an die Bestimmungen des B-GBG gebunden sind, wobei es keine Rolle spielt, ob eine Entscheidung vom LSR für das Ministerium vorbereitet oder ob eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Mangels einer sachlichen Begründung für die Entscheidung des Kollegiums des LSR kommt die B-GBK zu dem Schluss, dass bei der Erstellung des gegenständlichen Vorschlages offenbar sachfremde Erwägungen ausschlaggebend gewesen sind.
Die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin in den Dreiervorschlag zur Besetzung der Stelle des Direktors/der Direktorin des BG und BRG B. stellt eine Diskriminierung im Sinne des § 3 Z 5 B-GBG dar."Die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin in den Dreiervorschlag zur Besetzung der Stelle des Direktors/der Direktorin des BG und BRG B. stellt eine Diskriminierung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG dar."
In ihrer mit 16. Februar 2000 datierten, am 17. d.M. bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin, nachdem eine Verletzung des § 3 Z. 5 B-GBG festgestellt worden sei, gemäß § 15 B-GBG den Ersatz eines Schadens von insgesamt S 1,345.928,--. Begründend führte sie hiezu zusammengefasst aus, im Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 B-GBG und des Frauenförderungsgebotes nach § 43 B-GBG näher festgestellt worden. Die "Entscheidung" dieser Kommission sei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. September 1999 zugestellt worden, weshalb die Frist nach § 19 B-GBG gewahrt sei. Zur Höhe des von ihr bezifferten Schadens führte sie aus, dass sich dieser aus der Differenz ihres Bezuges gegenüber jenem als Direktorin des Gymnasiums in B unter Zugrundelegung des Zeitraumes vom 1. Jänner 1999 bis 1. Dezember 2009 "(Antritt der Pension)" berechne. Hinzu träten der Differenzschaden aus ihrer geringeren Pension, den sie vorerst mit S 100.000,-- veranschlage, sowie für die Zeit bis 1. Dezember 2009 erhöhten Fahrtkosten für die Fahrt von B nach P im Betrag von S 958.080,--. Auf Grund der Vorgangsweise des Landesschulrates für Niederösterreich seien auch Kredit und Ruf der Beschwerdeführerin massiv geschädigt worden, weshalb sie aus dem Titel der Kreditschädigung einen Schadenersatz von pauschal S 200.000,-- geltend mache.In ihrer mit 16. Februar 2000 datierten, am 17. d.M. bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin, nachdem eine Verletzung des Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG festgestellt worden sei, gemäß Paragraph 15, B-GBG den Ersatz eines Schadens von insgesamt S 1,345.928,--. Begründend führte sie hiezu zusammengefasst aus, im Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG und des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 43, B-GBG näher festgestellt worden. Die "Entscheidung" dieser Kommission sei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. September 1999 zugestellt worden, weshalb die Frist nach Paragraph 19, B-GBG gewahrt sei. Zur Höhe des von ihr bezifferten Schadens führte sie aus, dass sich dieser aus der Differenz ihres Bezuges gegenüber jenem als Direktorin des Gymnasiums in B unter Zugrundelegung des Zeitraumes vom 1. Jänner 1999 bis 1. Dezember 2009 "(Antritt der Pension)" berechne. Hinzu träten der Differenzschaden aus ihrer geringeren Pension, den sie vorerst mit S 100.000,-- veranschlage, sowie für die Zeit bis 1. Dezember 2009 erhöhten Fahrtkosten für die Fahrt von B nach P im Betrag von S 958.080,--. Auf Grund der Vorgangsweise des Landesschulrates für Niederösterreich seien auch Kredit und Ruf der Beschwerdeführerin massiv geschädigt worden, weshalb sie aus dem Titel der Kreditschädigung einen Schadenersatz von pauschal S 200.000,-- geltend mache.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 versagte die belangte Behörde das Ersatzbegehren. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in seinem ersten Spruchabschnitt (betreffend den Ersatz der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, der bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung und dem tatsächlichen Monatsbezug gebühren würde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Beschwerde (betreffend den zweiten Spruchabschnitt des Bescheides über die Geltendmachung einer höheren Pensionsleistung, von Fahrtspesen und den Ersatz für die behauptete Kreditschädigung) als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 versagte die belangte Behörde das Ersatzbegehren. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in seinem ersten Spruchabschnitt (betreffend den Ersatz der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, der bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung und dem tatsächlichen Monatsbezug gebühren würde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Beschwerde (betreffend den zweiten Spruchabschnitt des Bescheides über die Geltendmachung einer höheren Pensionsleistung, von Fahrtspesen und den Ersatz für die behauptete Kreditschädigung) als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis tragend aus, dass eine vom Bund zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 B-GBG hinreichend sei, um eine Ersatzpflicht des Bundes nach § 15 B-GBG zu begründen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es für den Ersatzanspruch dem Grunde nach nicht maßgeblich, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Setzung des Ernennungs- oder Betrauungsaktes selbst oder bereits vorgelagert "im Verfahren für den beruflichen Aufstieg" erfolgt sei. Schließlich sei auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. April 1997, C-180/95 - Draehmpaehl, Slg. 1997, I-02195) zu verweisen, wonach die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers abstelle. Abschließend stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, § 15 Abs. 1 B-GBG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für eine Haftung des Bundes nach dieser Bestimmung ein Verschulden seines Organwalters nicht erforderlich sei.Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis tragend aus, dass eine vom Bund zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG hinreichend sei, um eine Ersatzpflicht des Bundes nach Paragraph 15, B-GBG zu begründen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es für den Ersatzanspruch dem Grunde nach nicht maßgeblich, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Setzung des Ernennungs- oder Betrauungsaktes selbst oder bereits vorgelagert "im Verfahren für den beruflichen Aufstieg" erfolgt sei. Schließlich sei auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. April 1997, C-180/95 - Draehmpaehl, Slg. 1997, I-02195) zu verweisen, wonach die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers abstelle. Abschließend stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, Paragraph 15, Absatz eins, B-GBG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für eine Haftung des Bundes nach dieser Bestimmung ein Verschulden seines Organwalters nicht erforderlich sei.
In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde zur Zl. 2005/12/0118 ein, die mit hg. Beschluss vom 30. Mai 2006, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zurückgewiesen wurde.In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde zur Zl. 2005/12/0118 ein, die mit hg. Beschluss vom 30. Mai 2006, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zurückgewiesen wurde.
In einer Erledigung vom 9. Dezember 2005 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin "Ermittlungsergebnisse" - im Wesentlichen Ergebnisse des Anhörungsverfahrens der Bewerber - zur Stellungnahme binnen Frist zur Kenntnis, zu denen sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Jänner 2006 inhaltlich äußerte.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 wies der Landesschulrat für Niederösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin "hinsichtlich des Ersatzes der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, der bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung und dem tatsächlichen Monatsbezug gebühren würde, gemäß § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993 in der geltenden Fassung" ab. Es werde - so die Dienstbehörde erster Instanz begründend - "Nachfolgendes festgestellt:" Die Beschwerdeführerin habe mit den üb