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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 11/2011, 265-270; RdW 2/2012, S 120-123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/13/0031 E 18. Oktober 2006 RS 1Stammrechtssatz
Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet (Hinweis E 10. August 2005, 2001/13/0018 und 0019; E 19. Jänner 2005, 2000/13/0176, mwN). Es ist demnach zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den Abgaben sparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat als Steuerminderung einfach unverständlich wäre (Hinweis E 22. September 2005, 2001/14/0188).Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet (Hinweis E 10. August 2005, 2001/13/0018 und 0019; E 19. Jänner 2005, 2000/13/0176, mwN). Es ist demnach zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den Abgaben sparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat als Steuerminderung einfach unverständlich wäre (Hinweis E 22. September 2005, 2001/14/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160168.X03Im RIS seit
09.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015