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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wird die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, durch Art. 17 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie verdrängt (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2005, 2001/13/0272, vom 16. Dezember 2003, 2002/15/0071, vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093, und vom 24. September 2002, 98/14/0198). Daraus ergibt sich auch im vorliegenden Fall die Maßgeblichkeit des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung vor dem StruktAnpG 1996. Demnach kam die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dann in Betracht, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig machte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1999, 97/15/0070, und vom 27. Mai 1999, 97/15/0142, mit weiteren Nachweisen).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wird die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, durch Artikel 17, Absatz eins, der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie verdrängt (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2005, 2001/13/0272, vom 16. Dezember 2003, 2002/15/0071, vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093, und vom 24. September 2002, 98/14/0198). Daraus ergibt sich auch im vorliegenden Fall die Maßgeblichkeit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in der Fassung vor dem StruktAnpG 1996. Demnach kam die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dann in Betracht, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig machte vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1999, 97/15/0070, und vom 27. Mai 1999, 97/15/0142, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150126.X01Im RIS seit
29.06.2011Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012