Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dr. BT in W, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Dr. Rose-Marie Rath Rechtsanwälte OEG in 1030 Wien, Weißgerber Lände 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat Va, vom 26. September 2001, Zl. RV/155-16/17/2000, betreffend Einkommensteuer 1996 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dr. BT in W, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Dr. Rose-Marie Rath Rechtsanwälte OEG in 1030 Wien, Weißgerber Lände 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch fünf a, vom 26. September 2001, Zl. RV/155-16/17/2000, betreffend Einkommensteuer 1996 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über Umsatz- und Einkommensteuer 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in jenem über Einkommensteuer 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit. Er konzipiert, gestaltet und moderiert Musiksendungen im ORF, gestaltet eine Zeitung, plant Konzertveranstaltungen und CD-Produktionen, erstellt Programmbücher, Einführungstexte für musikalische Veranstaltungen und CD-Booklets, ist als Konsulent und Organisator von Festspielen tätig und hat einen Lehrauftrag an einer österreichischen Universität; daneben betreibt er in Venedig und in der österreichischen Nationalbibliothek Archiv- und Quellenforschung.
Der angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 1996 und gegen die erstinstanzlichen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1997 abändernd entschieden hat, wird vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof noch in drei Belangen bekämpft: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das - seiner Ansicht nach zu geringe - Ausmaß, mit welchem die belangte Behörde die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für sein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer für das Jahr 1996 ertragsteuerlich und für das Jahr 1997 umsatz- und ertragsteuerlich berücksichtigt hat, ferner gegen die von der belangten Behörde bei der Ermittlung der Betriebsausgaben/Werbungskosten und der Vorsteuern des Jahres 1997 vorgenommene Halbierung seiner unter dem Titel "Informationsbeschaffung" geltend gemachten Bewirtungsspesen und schließlich auch noch gegen die der Umsatz- und der Einkommensteuer für das Jahr 1997 zu Grunde gelegte Beurteilung der Höhe der erzielten Umsätze und zugeflossenen Einnahmen.
Über seine Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Arbeitszimmer:
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es für die Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband auch nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gestalteten Rechtslage weiterhin erforderlich sei, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand "unbedingt notwendig macht" und der betroffene Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werde. Die Beurteilung der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffenen Bedingung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstelle, habe nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Diese Beurteilung sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, Slg. N.F. Nr. 7.407/F, aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Bei Zusammentreffen mehrerer Tätigkeiten sei zu prüfen, welche Tätigkeit "den für die Abzugsfähigkeit maßgeblichen Ausschlag" gebe. Sei eine Trennung der Tätigkeiten nicht möglich, dann führe das Aufteilungsverbot zur "gänzlichen Nichtabzugsfähigkeit des Arbeitszimmers". Seien die Tätigkeiten trennbar, dann sei "auf Grund der einkunftsquellenbezogenen Betrachtungsweise grundsätzlich für die Tätigkeit, für die das Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt gilt, bei Vorliegen auch der anderen Voraussetzungen dessen Abzug möglich". Eine auf der maßgeblichen Verkehrsauffassung aufbauende Analyse der vom Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit an der Universität ausgeübten selbständigen Betätigungen zeige, dass mehrere Tätigkeiten vorlägen, zwischen denen trotz des ihnen gemeinsamen musikalischen Interesses des Beschwerdeführers kein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Somit liege für die Tätigkeit des Verfassens von Programmbüchern, Einführungstexten und CD-Booklets wegen großteils konzeptiver Betätigung der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, während er für die Agenda als Lehrbeauftragter im Hörsaal der Universität gelegen sei. Für die Tätigkeit als Manager bei den Festspielen liege der Mittelpunkt "vor Ort und somit nicht im heimischen Arbeitszimmer", was trotz konzeptiver Vorbereitung daheim vor allem durch den "hohen Informationsaufwand" dargetan worden sei. Die ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers sei nach seiner Ausstattung als evident anzusehen. Da somit für alle Betätigungen mit Ausnahme der Lehrtätigkeit die "drei o.a." Voraussetzungen vorlägen, werde der Raum in diesem Umfang als häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Zur "anerkannten Höhe der Aufwendungen" für das Arbeitszimmer sei auf eine Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers zu verweisen, in welcher er für 1996 und 1997 daran anschließend tabellarisch dargestellte Einnahmen zum Zwecke der Aufteilung angegeben habe, wobei "die ORF-Einnahmen wegen vorliegender Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" außer Betracht zu bleiben hätten. Aus der Aufstellung folge, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 35,6 % und im Jahre 1997 16,3 % seiner selbständig erzielten Einkünfte durch im Arbeitszimmer ausgeführte Tätigkeiten erwirtschaftet habe, woraus folge, dass der Beschwerdeführer "für das Jahr 1996 64,4 % (= 100 % minus 35,6 %) und für das Jahr 1997 83,7 % (= 100 % minus 16,3 %) der das Arbeitszimmer betreffenden Aufwendungen nicht absetzen" könne.Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es für die Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband auch nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gestalteten Rechtslage weiterhin erforderlich sei, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand "unbedingt notwendig macht" und der betroffene Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werde. Die Beurteilung der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffenen Bedingung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstelle, habe nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Diese Beurteilung sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, Slg. N.F. Nr. 7.407/F, aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Bei Zusammentreffen mehrerer Tätigkeiten sei zu prüfen, welche Tätigkeit "den für die Abzugsfähigkeit maßgeblichen Ausschlag" gebe. Sei eine Trennung der Tätigkeiten nicht möglich, dann führe das Aufteilungsverbot zur "gänzlichen Nichtabzugsfähigkeit des Arbeitszimmers". Seien die Tätigkeiten trennbar, dann sei "auf Grund der einkunftsquellenbezogenen Betrachtungsweise grundsätzlich für die Tätigkeit, für die das Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt gilt, bei Vorliegen auc