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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Auf die subjektiven Qualifikationen des Mitarbeiters, aber auch des Approbationsbefugten (im Sinn des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers), also auf ihre persönlichen Fähigkeiten und ihr Engagement, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, kommt es bei der Bewertung nach § 137 BDG 1979, die auf die am konkret zu beurteilenden Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben abstellt, nicht an. In der Person des Arbeitsplatzinhabers begründete besondere Leistungen oder Leistungsdefizite sind allenfalls Gegenstand anderer dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen (Hinweis E vom 9. Juni 2004, 2001/12/0110, sowie vom 11. Oktober 2007, 2006/12/0221).Auf die subjektiven Qualifikationen des Mitarbeiters, aber auch des Approbationsbefugten (im Sinn des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers), also auf ihre persönlichen Fähigkeiten und ihr Engagement, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, kommt es bei der Bewertung nach Paragraph 137, BDG 1979, die auf die am konkret zu beurteilenden Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben abstellt, nicht an. In der Person des Arbeitsplatzinhabers begründete besondere Leistungen oder Leistungsdefizite sind allenfalls Gegenstand anderer dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen (Hinweis E vom 9. Juni 2004, 2001/12/0110, sowie vom 11. Oktober 2007, 2006/12/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008120111.X02Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011