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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbIG 1993 §1 Abs3 impl;Rechtssatz
Der VwGH hat sich in seinem E vom 26. Jänner 2005, 2004/12/0084, mit der Frage der Abgrenzung einer "sonstigen Verwaltungsstelle" (iSd § 33 Abs 1 Z 2 ArbVG) von den unter das ArbVG fallenden "Betrieben" einer Gebietskörperschaft befasst. Entscheidend ist, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine "sonstige Verwaltungsstelle", andernfalls um einen unter den II. Teil des ArbVG fallenden Betrieb. Bei einer - damals gegebenenDer VwGH hat sich in seinem E vom 26. Jänner 2005, 2004/12/0084, mit der Frage der Abgrenzung einer "sonstigen Verwaltungsstelle" (iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) von den unter das ArbVG fallenden "Betrieben" einer Gebietskörperschaft befasst. Entscheidend ist, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine "sonstige Verwaltungsstelle", andernfalls um einen unter den römisch zwei. Teil des ArbVG fallenden Betrieb. Bei einer - damals gegebenen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070197.X03Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015