Index
L20016 Personalvertretung Steiermark;Norm
ArbVG §101 idF 1986/394;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. B in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2004, Zl. A5-21757-04, betreffend Verwendungsänderung,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die durch Abweisung der Berufung zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides gemachte, im ersten Satz des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Feststellung richtet, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark (Dienstzweig:
Wissenschaftlicher Dienst; Verwendungsgruppe A/VII). Auf Grund des Bedienstetenzuweisungsvertrages vom 20. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 64/2002 (im Folgenden: Stmk. ZuweisungsG), mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 der Landesmuseum Joanneum GmbH (im Folgenden: L GmbH) zur Dienstleistung zugewiesen, wo er als Leiter des Referates Alte Galerie verwendet wurde.Wissenschaftlicher Dienst; Verwendungsgruppe A/VII). Auf Grund des Bedienstetenzuweisungsvertrages vom 20. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002, (im Folgenden: Stmk. ZuweisungsG), mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 der Landesmuseum Joanneum GmbH (im Folgenden: L GmbH) zur Dienstleistung zugewiesen, wo er als Leiter des Referates Alte Galerie verwendet wurde.
Mit Schreiben vom 6. November 2003 teilte die Geschäftsführung der L GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass die mit Weisung vom 5. November 2003 erfolgte Abberufung von seiner Funktion als Referatsleiter der Alten Galerie und Zuweisung als Projektleiter zum Bild- und Tonarchiv gemäß § 20 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk. L-DBR) eine Verwendungsänderung darstelle, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Das nach § 18 Abs. 2 Stmk. L-DBR notwendige dienstliche Interesse liege vor, da die beabsichtigte Übersiedlung der Sammlung sowie der Mitarbeiter der Alten Galerie in die Räumlichkeiten des Schlosses Eggenberg vom Beschwerdeführer nicht mitgetragen werde. So habe er seine Mitarbeiterin, Dr. H, beauftragt, beim Stift Lambrecht, einem wichtigen Leihgeber der L GmbH, dahingehend einzuwirken, bei der Landeshauptfrau für einen Verbleib der Alten Galerie im Gebäude Neutorgasse einzutreten. Zudem habe eine von seinem Telefon an den Intendanten P übermittelte SMS am 27. September 2003 auf Grund des beleidigenden Inhaltes das Vertrauen der Geschäftsführung der L GmbH in die Loyalität des Beschwerdeführers gegenüber dem Unternehmen und seinen Zielen tiefst erschüttert. Es sei daher keine Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit bei Projekten in dieser für das Unternehmen wichtigen Restrukturierung der Alten Galerie gegeben, weshalb der Beschwerdeführer von der Referatsleitung der Alten Galerie auf Dauer zu entbinden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Mit Schreiben vom 6. November 2003 teilte die Geschäftsführung der L GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass die mit Weisung vom 5. November 2003 erfolgte Abberufung von seiner Funktion als Referatsleiter der Alten Galerie und Zuweisung als Projektleiter zum Bild- und Tonarchiv gemäß Paragraph 20, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, (im Folgenden: Stmk. L-DBR) eine Verwendungsänderung darstelle, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Das nach Paragraph 18, Absatz 2, Stmk. L-DBR notwendige dienstliche Interesse liege vor, da die beabsichtigte Übersiedlung der Sammlung sowie der Mitarbeiter der Alten Galerie in die Räumlichkeiten des Schlosses Eggenberg vom Beschwerdeführer nicht mitgetragen werde. So habe er seine Mitarbeiterin, Dr. H, beauftragt, beim Stift Lambrecht, einem wichtigen Leihgeber der L GmbH, dahingehend einzuwirken, bei der Landeshauptfrau für einen Verbleib der Alten Galerie im Gebäude Neutorgasse einzutreten. Zudem habe eine von seinem Telefon an den Intendanten P übermittelte SMS am 27. September 2003 auf Grund des beleidigenden Inhaltes das Vertrauen der Geschäftsführung der L GmbH in die Loyalität des Beschwerdeführers gegenüber dem Unternehmen und seinen Zielen tiefst erschüttert. Es sei daher keine Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit bei Projekten in dieser für das Unternehmen wichtigen Restrukturierung der Alten Galerie gegeben, weshalb der Beschwerdeführer von der Referatsleitung der Alten Galerie auf Dauer zu entbinden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.
Mit Schreiben vom 10. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides "über die Versetzung". Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, bei der gegenständlichen Verwendungsänderung handle es sich um eine qualifizierte Verwendungsänderung, welche nicht mittels Weisung, sondern nur in Bescheidform vorgenommen werden könne. Eine diesbezügliche Weisung sei daher rechtswidrig. Die vorgenommene Verwendungsänderung bringe zwangsläufig eine Laufbahnverschlechterung mit sich. So sei mit der Einstellung entsprechender Zulagen eine Schlechterstellung anzunehmen. Die Gebühren, welche ihm in Form einer Aufwandsentschädigung gewährt würden, seien verwendungsabhängig, sodass diese mit der Verwendungsänderung wegfallen würden. Die im Schreiben vom 6. November 2003 dargestellten Umstände würden kein wichtiges dienstliches Interesse begründen. Die Verwendungsänderung sei auch unzulässig, da er gewählter Betriebsrat sei und die Versetzung von Personalvertretern bzw. Betriebsräten in dieser Form unzulässig sei.
Am 4. Dezember 2003 erging sodann folgende - als Bescheid bezeichnete - Erledigung, die im Kopf das "Landesmuseum Joanneum, Direktion" nennt und von den Geschäftsführern der L GmbH ("P, Geschäftsführer" und "Mag. Dr. M, Geschäftsführer") unterfertigt ist:
"Es wird festgestellt, dass die mit Weisung vom 06.11.2003 erfolgte Zuweisung zum Bild- und Tonarchiv der Landesmuseum Joanneum GmbH eine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Zi. 1 Steiermärkisches Landesdienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003, darstellt. Diese Verwendungsänderung wird mit 01.01.2004 wirksam. "Es wird festgestellt, dass die mit Weisung vom 06.11.2003 erfolgte Zuweisung zum Bild- und Tonarchiv der Landesmuseum Joanneum GmbH eine Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Zi. 1 Steiermärkisches Landesdienstrecht und Besoldungsrecht, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, darstellt. Diese Verwendungsänderung wird mit 01.01.2004 wirksam.
In Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung tritt dadurch keine Änderung ein."
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Ausübung der Diensthoheit gegenüber zugewiesenen Landesbeamten erfolge für die Dauer der Zuweisung gemäß § 5 Abs. 1 Stmk. ZuweisungsG durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der L GmbH. In dieser Eigenschaft sei der Geschäftsführer der L GmbH grundsätzlich für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, somit auch für Verwendungsänderungen. Bei der mit Verfügung vom 6. November 2003 erfolgten Zuweisung zum Bild- und Tonarchiv handle es sich um eine Dienstzuteilung, die grundsätzlich in der Form der Weisung ergehe. Nach § 19 Abs. 2 Stmk L-DBR könne eine Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Bediensteten für die Dauer von insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr ausgesprochen werden. Die Abberufung von seiner Funktion als Referatsleiter der Alten Galerie und die Zuweisung als Projektleiter zum Bild- und Tonarchiv stelle keine Versetzung, sondern eine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Stmk. L-DBR dar, da die L GmbH organisationsrechtlich als Unternehmen eine Einheit darstelle. Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung sei aber nach § 20 Abs. 2 Z. 1 Stmk. L-DBR einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei. Durch die Änderung der Funktion vom Referatsleiter zum Projektleiter sei eine Änderung der Wertigkeit eingetreten, die jedoch zu keiner Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der durch ein pflichtwidriges Verhalten eingetretene Vertrauensverlust zwischen dem Dienststellenleiter (Geschäftsführung) und dem Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung darstellen. Die Geschäftsführung der L GmbH beabsichtige mit der Neuaufstellung und möglichen Übersiedlung der Sammlung sowie der Mitarbeiter der Alten Galerie in Räumlichkeiten des Schlosses Eggenberg eine Organisationsänderung, die vom Beschwerdeführer nicht mitgetragen werde. Das Verhalten des Beschwerdeführers (er habe seine Mitarbeiterin, Dr. H, beauftragt, beim Stift Lambrecht, einem wichtigen Leihgeber der L GmbH, dahingehend einzuwirken, bei der Landeshauptfrau für einen Verbleib der Alten Galerie im Gebäude Neutorgasse einzutreten) sei sachlich nicht gerechtfertigt und für die L GmbH geschäftsschädigend. Zudem habe eine vom Telefon des Beschwerdeführers an den Geschäftsführer P der L GmbH am 27. September 2003, dem Tag der Eröffnung des Kunsthauses, übermittelte SMS auf Grund des beleidigenden Inhaltes ("Na habts scho a Million Besucher, ös Koffer?") das Vertrauen der Geschäftsführung der L GmbH in die Loyalität des Beschwerdeführers gegenüber dem Unternehmen und seinen Zielen tiefst erschüttert. Eine Entschuldigung sei erst am 5. Oktober 2003 in sehr formloser Art und Weise erfolgt. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsführung nicht mehr gegeben sei. Neben dem Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (im Folgenden: ArbVG), gelte auch bei einer Versetzung eines Betriebsrates der allgemeine Versetzungsschutz des § 101 ArbVG, wonach die Zustimmung des Betriebsrates nur bei Versetzungen einzuholen sei, die zu einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstiger Arbeitsbedingungen führten. Da der Beschwerdeführer durch die verfügte Verwendungsänderung weder in seiner Tätigkeit als Betriebsrat noch hinsichtlich des Entgeltes, der Aufstiegsmöglichkeiten und sonstiger Arbeitsbedingungen beschränkt werde, sei die Einholung der Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Ausübung der Diensthoheit gegenüber zugewiesenen Landesbeamten erfolge für die Dauer der Zuweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. ZuweisungsG durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der L GmbH. In dieser Eigenschaft sei der Geschäftsführer der L GmbH grundsätzlich für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, somit auch für Verwendungsänderungen. Bei der mit Verfügung vom 6. November 2003 erfolgten Zuweisung zum Bild- und Tonarchiv handle es sich um eine Dienstzuteilung, die grundsätzlich in der Form der Weisung ergehe. Nach Paragraph 19, Absatz 2, Stmk L-DBR könne eine Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Bediensteten für die Dauer von insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr ausgesprochen werden. Die Abberufung von seiner Funktion als Referatsleiter der Alten Galerie und die Zuweisung als Projektleiter zum Bild- und Tonarchiv stelle keine Versetzung, sondern eine Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 20, Stmk. L-DBR dar, da die L GmbH organisationsrechtlich als Unternehmen eine Einheit darstelle. Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung sei aber nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. L-DBR einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei. Durch die Änderung der Funktion vom Referatsleiter zum Projektleiter sei eine Änderung der Wertigkeit eingetreten, die jedoch zu keiner Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der durch ein pflichtwidriges Verhalten eingetretene Vertrauensverlust zwischen dem Dienststellenleiter (Geschäftsführung) und dem Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung darstellen. Die Geschäftsführung der L GmbH beabsichtige mit der Neuaufstellung und möglichen Übersiedlung der Sammlung sowie der Mitarbeiter der Alten Galerie in Räumlichkeiten des Schlosses Eggenberg eine Organisationsänderung, die vom Beschwerdeführer nicht mitgetragen werde. Das Verhalten des Beschwerdeführers (er habe seine Mitarbeiterin, Dr. H, beauftragt, beim Stift Lambrecht, einem wichtigen Leihgeber der L GmbH, dahingehend einzuwirken, bei der Landeshauptfrau für einen Verbleib der Alten Galerie im Gebäude Neutorgasse einzutreten) sei sachlich nicht gerechtfertigt und für die L GmbH geschäftsschädigend. Zudem habe eine vom Telefon des Beschwerdeführers an den Geschäftsführer P der L GmbH am 27. September 2003, dem Tag der Eröffnung des Kunsthauses, übermittelte SMS auf Grund des beleidigenden Inhaltes ("Na habts scho a Million Besucher, ös Koffer?") das Vertrauen der Geschäftsführung der L GmbH in die Loyalität des Beschwerdeführers gegenüber dem Unternehmen und seinen Zielen tiefst erschüttert. Eine Entschuldigung sei erst am 5. Oktober 2003 in sehr formloser Art und Weise erfolgt. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsführung nicht mehr gegeben sei. Neben dem Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des Paragraph 115, Absatz 3, Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, (im Folgenden: ArbVG), gelte auch bei einer Versetzung eines Betriebsrates der allgemeine Versetzungsschutz des Paragraph 101, ArbVG, wonach die Zustimmung des Betriebsrates nur bei Versetzungen einzuholen sei, die zu einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstiger Arbeitsbedingungen führten. Da der Beschwerdeführer durch die verfügte Verwendungsänderung weder in seiner Tätigkeit als Betriebsrat noch hinsichtlich des Entgeltes, der Aufstiegsmöglichkeiten und sonstiger Arbeitsbedingungen beschränkt werde, sei die Einholung der Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, die vorliegende Entscheidung erfülle nicht die Voraussetzungen, welche gemäß § 18 AVG von einem Bescheid gefordert würden. So sei dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Behörde ihn erlassen habe. Aus der Unterfertigung lasse sich lediglich entnehmen, dass der Bescheid von P, Geschäftsführer, sowie Mag. Dr. M, Geschäftsführer, unterfertigt worden sei. Der Bescheidkopf trage lediglich den Vermerk "Landesmuseum Joanneum". Eine solche Behörde sei jedoch nicht existent. Es sei im gegenständlichen Fall auch nicht aus dem Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch und im Zusammenhang mit der Fertigungsklausel die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen. Unklar sei auch, als was die Geschäftsführer P und Mag. Dr. M den gegenständlichen "Bescheid" unterfertigt hätten und insbesondere aus welchem Grund P den gegenständlichen Bescheid unterfertigt habe. Tatsächlich liege somit kein Bescheid vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, die vorliegende Entscheidung erfülle nicht die Voraussetzungen, welche gemäß Paragraph 18, AVG von einem Bescheid gefordert würden. So sei dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Behörde ihn erlassen habe. Aus der Unterfertigung lasse sich lediglich entnehmen, dass der Bescheid von P, Geschäftsführer, sowie Mag. Dr. M, Geschäftsführer, unterfertigt worden sei. Der Bescheidkopf trage lediglich den Vermerk "Landesmuseum Joanneum". Eine solche Behörde sei jedoch nicht existent. Es sei im gegenständlichen Fall auch nicht aus dem Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch und im Zusammenhang mit der Fertigungsklausel die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen. Unklar sei auch, als was die Geschäftsführer P und Mag. Dr. M den gegenständlichen "Bescheid" unterfertigt hätten und insbesondere aus welchem Grund P den gegenständlichen Bescheid unterfertigt habe. Tatsächlich liege somit kein Bescheid vor.
Durch die gegenständliche Versetzung (Verwendungsänderung) würden seine Aufstiegsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen beschränkt werden, sodass eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich gewesen wäre. Er sei an einem anderen Arbeitsplatz tätig und werde bereits allein durch die örtliche Absonderung in seinen Tätigkeiten, die er als Personalvertreter wahrzunehmen habe, beschränkt. So sei es beabsichtigt, die Alte Galerie in den Räumlichkeiten des Schlosses Eggenberg anzusiedeln. Er selbst habe seine Tätigkeit im Rahmen des Projekts Bild- und Tonarchiv in der Neutorgasse wahrzunehmen. Bereits aus diesen örtlichen Gegebenheiten ergebe sich, dass eine Zustimmung des Betriebsrates einzuholen gewesen wäre, da allein seine Vertretungstätigkeiten als Betriebsrat evident verschlechtert würden. Die Versetzung von Betriebsratsmitgliedern an einen anderen Arbeitsplatz oder zu anderen Arbeitsaufgaben sei dann unzulässig, wenn sie dem Betreffenden die Ausübung seines Mandats erschweren würden. Durch die vorgenommene Versetzung sei auch das Benachteiligungsverbot des § 115 Abs. 3 ArbVG verletzt worden, da auch die Beschränkung von Aufstiegsmöglichkeiten als Benachteiligung eines Betriebsrates anzusehen seien. Durch die Versetzung könne er in absehbarer Zeit keine höhere Position erreichen, was auch zwangsläufig mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden wäre. Seine neue Arbeitsstelle als Projektleiter sei ein völlig neues Arbeitsgebiet, welches seinen eigenen Fähigkeiten (hochwertige qualifizierte Ausbildung) und Interessen widerspreche. Es könne kein Grund für eine Verwendungsänderung (Versetzung) darstellen, wenn ein Beamter mit fachlich fundierten Gründen Kritik an geplanten Maßnahmen darlege. Er habe in äußerst sachlicher Form auf die Gründe hingewiesen, warum eine Verbesserung der Situation der Alten Galerie im Schloss Eggenberg nicht zu erwarten sei und es sogar zu einer Verschlechterung kommen würde. Darin, dass er fachliche Bedenken klargestellt habe, könne kein Vertrauensbruch gesehen werden. Dass er sich bei Leihgaben an den Eigentümer gewandt habe, um auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen, sei seine Pflicht gewesen. Die Sendung des SMS, für welches er sich ohnedies bereits mehrfach entschuldigt habe, könne nur als Scheinbegründung für die Versetzung (Verwendungsänderung) angesehen werden. Durch die gegenständliche Versetzung (Verwendungsänderung) würden seine Aufstiegsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen beschränkt werden, sodass eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich gewesen wäre. Er sei an einem anderen Arbeitsplatz tätig und werde bereits allein durch die örtliche Absonderung in seinen Tätigkeiten, die er als Personalvertreter wahrzunehmen habe, beschränkt. So sei es beabsichtigt, die Alte Galerie in den Räumlichkeiten des Schlosses Eggenberg anzusiedeln. Er selbst habe seine Tätigkeit im Rahmen des Projekts Bild- und Tonarchiv in der Neutorgasse wahrzunehmen. Bereits aus diesen örtlichen Gegebenheiten ergebe sich, dass eine Zustimmung des Betriebsrates einzuholen gewesen wäre, da allein seine Vertretungstätigkeiten als Betriebsrat evident verschlechtert würden. Die Versetzung von Betriebsratsmitgliedern an einen anderen Arbeitsplatz oder zu anderen Arbeitsaufgaben sei dann unzulässig, wenn sie dem Betreffenden die Ausübung seines Mandats erschweren würden. Durch die vorgenommene Versetzung sei auch das Benachteiligungsverbot des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG verletzt worden, da auch die Beschränkung von Aufstiegsmöglichkeiten als Benachteiligung eines Betriebsrates anzusehen seien. Durch die Versetzung könne er in absehbarer Zeit keine höhere Position erreichen, was auch zwangsläufig mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden wäre. Seine neue Arbeitsstelle als Projektleiter sei ein völlig neues Arbeitsgebiet, welches seinen eigenen Fähigkeiten (hochwertige qualifizierte Ausbildung) und Interessen widerspreche. Es könne kein Grund für eine Verwendungsänderung (Versetzung) darstellen, wenn ein Beamter mit fachlich fundierten Gründen Kritik an geplanten Maßnahmen darlege. Er habe in äußerst sachlicher Form auf die Gründe hingewiesen, warum eine Verbesserung der Situation der Alten Galerie im Schloss Eggenberg nicht zu erwarten sei und es sogar zu einer Verschlechterung kommen würde. Darin, dass er fachliche Bedenken klargestellt habe, könne kein Vertrauensbruch gesehen werden. Dass er sich bei Leihgaben an den Eigentümer gewandt habe, um auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen, sei seine Pflicht gewesen. Die Sendung des SMS, für welches er sich ohnedies bereits mehrfach entschuldigt habe, könne nur als Scheinbegründung für die Versetzung (Verwendungsänderung) angesehen werden.
Im Rahmen des von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Dr. H am 26. Februar 2004 persönlich einvernommen. Dort gab sie an, vom Beschwerdeführer beauftragt worden zu sein, beim Stift St. Lambrecht anzurufen und darauf einzuwirken, dass die vom Stift zur Verfügung gestellten Leihobjekte in der Neutorgasse verbleiben und zu diesem Zweck auch um Unterstützung bei der Landeshauptfrau zu ersuchen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2004 mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2004 nahm der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen Stellung und beantragte zum Beweis dafür, dass er keinerlei Maßnahmen gesetzt habe, die den Interessen des Dienstgebers entgegen gerichtet gewesen wären, die Einvernahme des Zeugen Pater Dr. P, Prior des Stiftes St. Lambrecht.
Am 19. April 2004 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 erfolgte Zuweisung zum Referat Bild- und Tonarchiv der Landesmuseum Joanneum GmbH mit Wirkung zum 1. Jänner 2004 stellt eine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z. 1 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht - Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, dar, die einer Versetzung gleichzuhalten ist. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 18 Abs. 2 Stmk. L-DBR liegt vor, sodass die Versetzung zulässig ist. Die mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 erfolgte Zuweisung zum Referat Bild- und Tonarchiv der Landesmuseum Joanneum GmbH mit Wirkung zum 1. Jänner 2004 stellt eine Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht - Stmk. L-DBR, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, dar, die einer Versetzung gleichzuhalten ist. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Stmk. L-DBR liegt vor, sodass die Versetzung zulässig ist.
Der Antrag auf Einvernahme von Pater Dr. P, Prior des Stiftes St. Lambrecht, als Zeuge wird abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, gemäß § 5 Stmk. ZuweisungsG erfolge die Ausübung der Diensthoheit durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers. In einem bestimmten Umfang werde somit auf Grundlage des Stmk. ZuweisungsG der für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der L GmbH als Dienstbehörde tätig. Der erstinstanzliche Bescheid sei auf dem offiziellen Briefpapier der L GmbH ausgedruckt worden. Dieses enthalte rechts oben im Briefkopf die Bezeichnung "Landesmuseum Joanneum - Direktion", rechts unten seien Adresse, Telefonnummer etc. angeführt. Schließlich enthalte der Bescheid die Fertigungsklausel des Museumsdirektors Mag. Dr. M sowie des Intendanten P, beide mit Hinweis auf ihre Funktion als Geschäftsführer. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid sei somit eindeutig erkennbar, dass der für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer Mag. Dr. M bescheiderlassende Behörde sei. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 5, Stmk. ZuweisungsG erfolge die Ausübung der Diensthoheit durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers. In einem bestimmten Umfang werde somit auf Grundlage des Stmk. ZuweisungsG der für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der L GmbH als Dienstbehörde tätig. Der erstinstanzliche Bescheid sei auf dem offiziellen Briefpapier der L GmbH ausgedruckt worden. Dieses enthalte rechts oben im Briefkopf die Bezeichnung "Landesmuseum Joanneum - Direktion", rechts unten seien Adresse, Telefonnummer etc. angeführt. Schließlich enthalte der Bescheid die Fertigungsklausel des Museumsdirektors Mag. Dr. M sowie des Intendanten P, beide mit Hinweis auf ihre Funktion als Geschäftsführer. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid sei somit eindeutig erkennbar, dass der für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer Mag. Dr. M bescheiderlassende Behörde sei.
Zur Rechtsnatur der getroffenen Personalmaßnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für Beamte, die nicht optiert hätten und im Dienstklassensystem verblieben seien, gelte § 249 Stmk. L-DBR, wonach § 20 Abs. 2 Stmk. L-DBR mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass die Abberufung von der bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten sei, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten sei. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die zu erwartende Laufbahnverschlechterung, soll ihretwegen eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sein, deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein. Eine allenfalls mit einer Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reiche nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten zu machen. Vielmehr müsste die Laufbahnverschlechterung bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt sein oder aber eine Verschlechterung in der Vorrückung eingetreten sein. Das Bestehen einer derart konkreten Laufbahnerwartung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer bereits die höchste Dienstklasse seiner Laufbahn (A/VII) erreicht habe, liege keine Laufbahnverschlechterung im Sinne des § 249 Stmk. L-DBR vor. Der Beschwerdeführer sei bis zum 31. Dezember 2003 als Leiter des Referates Alte Galerie verwendet worden. Seit dem 1. Jänner 2004 sei er als Projektleiter dem Referat Bild- und Tonarchiv zugeordnet. Selbst wenn dadurch in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung eingetreten sei, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seiner neuen Verwendung als Projektleiter nicht dieselben Leitungsbefugnisse zukommen wie in seiner alten Verwendung als Referatsleiter. Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen alter und neuer Verwendung keine Gleichwertigkeit bestehe, die erfolgte Verwendungsänderung somit einer Versetzung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z. 1 Stmk. L-DBR gleichzuhalten sei. Zur Rechtsnatur der getroffenen Personalmaßnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für Beamte, die nicht optiert hätten und im Dienstklassensystem verblieben seien, gelte Paragraph 249, Stmk. L-DBR, wonach Paragraph 20, Absatz 2, Stmk. L-DBR mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass die Abberufung von der bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten sei, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten sei. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die zu erwartende Laufbahnverschlechterung, soll ihretwegen eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sein, deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein. Eine allenfalls mit einer Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reiche nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten zu machen. Vielmehr müsste die Laufbahnverschlechterung bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt sein oder aber eine Verschlechterung in der Vorrückung eingetreten sein. Das Bestehen einer derart konkreten Laufbahnerwartung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer bereits die höchste Dienstklasse seiner Laufbahn (A/VII) erreicht habe, liege keine Laufbahnverschlechterung im Sinne des Paragraph 249, Stmk. L-DBR vor. Der Beschwerdeführer sei bis zum 31. Dezember 2003 als Leiter des Referates Alte Galerie verwendet worden. Seit dem 1. Jänner 2004 sei er als Projektleiter dem Referat Bild- und Tonarchiv zugeordnet. Selbst wenn dadurch in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung eingetreten sei, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seiner neuen Verwendung als Projektleiter nicht dieselben Leitungsbefugnisse zukommen wie in seiner alten Verwendung als Referatsleiter. Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen alter und neuer Verwendung keine Gleichwertigkeit bestehe, die erfolgte Verwendungsänderung somit einer Versetzung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. L-DBR gleichzuhalten sei.
Zum wichtigen dienstlichen Interesse führte die belangte Behörde aus, durch das Verhalten des Beschwerdeführers (das bewusste Unterlaufen der unternehmerischen Entscheidung, die Sammlung und Mitarbeiter der Alten Galerie vom Gebäude Neutorgasse in die Räumlichkeiten des Schlosses Eggenberg zu übersiedeln; das Absenden des SMS an den Intendanten P mit dem Inhalt "Na habts scho a Million Besucher, ös Koffer?") habe die Geschäftsführung das Vertrauen in die Person des Beschwerdeführers verloren (ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid).
Zur Stellung als Mitglied des Betriebsrates führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die L GmbH bestehe aus 6 "Departments" und insgesamt 26 Referaten, die auf 8 Standorte in und außerhalb von Graz verteilt seien. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Wahl zum Betriebsrat nicht nur für die arbeitsverfassungsrechtlichen Belange im Referat Alte Galerie, wo er bislang verwendet worden sei, zuständig, sondern für die der gesamten Dienststelle. Er sei somit auch schon in der Vergangenheit damit konfrontiert gewesen, in einer Dienststelle als Betriebsrat tätig zu sein, die sich auf mehrere Standorte, zum Großteil innerhalb des Stadtgebietes von Graz, verteile. Wenn er nunmehr geltend mache, der Ortswechsel von der Alten Galerie in der Neutorgasse in das Schloss Eggenberg würde zu einer Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen als Betriebsrat führen und damit die Ausübung seines Mandates erschweren, verkenne er, dass diese betriebliche Gegebenheiten auch schon bisher geherrscht hätten und weder in seiner bisherigen noch in seiner gegenwärtigen Verwendung zu einer Beschränkung bzw. Benachteiligung geführt hätten. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 101 ArbVG führte die belangte Behörde aus, durch die Verwendungsänderung sei in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eingetreten. Zur Stellung als Mitglied des Betriebsrates führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die L GmbH bestehe aus 6 "Departments" und insgesamt 26 Referaten, die auf 8 Standorte in und außerhalb von Graz verteilt seien. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Wahl zum Betriebsrat nicht nur für die arbeitsverfassungsrechtlichen Belange im Referat Alte Galerie, wo er bislang verwendet worden sei, zuständig, sondern für die der gesamten Dienststelle. Er sei somit auch schon in der Vergangenheit damit konfrontiert gewesen, in einer Dienststelle als Betriebsrat tätig zu sein, die sich auf mehrere Standorte, zum Großteil innerhalb des Stadtgebietes von Graz, verteile. Wenn er nunmehr geltend mache, der Ortswechsel von der Alten Galerie in der Neutorgasse in das Schloss Eggenberg würde zu einer Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen als Betriebsrat führen und damit die Ausübung seines Mandates erschweren, verkenne er, dass diese betriebliche Gegebenheiten auch schon bisher geherrscht hätten und weder in seiner bisherigen noch in seiner gegenwärtigen Verwendung zu einer Beschränkung bzw. Benachteiligung geführt hätten. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG führte die belangte Behörde aus, durch die Verwendungsänderung sei in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 3 und 5 des Stmk. ZuweisungsG, LGBl. Nr. 64/2002, lauten Paragraphen 3, und 5 des Stmk. ZuweisungsG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,, lauten
auszugsweise:
"§ 3
Zuweisung
1. Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, in einer anderen Organisationsform besorgt werden sollen;
...
§ 5Paragraph 5
Dienstbehörden
1. generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und
besoldungsrechtliche Maßnahmen,
2. eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder
Beförderung,
3. die Gewährung
a) eines Karenzurlaubes nach § 54 Abs. 6
Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung,
b) eines Sonderurlaubes nach § 53 Dienstpragmatik 1914
in der als Landesgesetz geltenden Fassung, mit Ausnahme jener
Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,
4. den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand,
5. die Einleitung und Durchführung eines
Disziplinarverfahrens nach § 87ff. Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung.Disziplinarverfahrens nach Paragraph 87 f, f, Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung.
Die Landesregierung ist Dienstbehörde zweiter Instanz.
...
Punkt VIII des Bedienstetenzuweisungsvertrages vom 20. Dezember 2002, abgeschlossen zwischen der L GmbH als Beschäftiger und dem Land Steiermark als zuweisender Rechtsträger, lautet: Punkt römisch acht des Bedienstetenzuweisungsvertrages vom 20. Dezember 2002, abgeschlossen zwischen der L GmbH als Beschäftiger und dem Land Steiermark als zuweisender Rechtsträger, lautet:
"VIII.
Gesetzliche Interessensvertretung
Unabhängig von der Zuweisung, wird die Interessensvertretung der unter Pkt. I. Z. 1 lit. a) und b) angeführten Bediensteten in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten weiterhin von der jeweils zuständigen Personalvertretung des Landes auf der Grundlage der geltenden Gesetze wahrgenommen." Unabhängig von der Zuweisung, wird die Interessensvertretung der unter Pkt. römisch eins. Ziffer eins, Litera a,) und b) angeführten Bediensteten in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten weiterhin von der jeweils zuständigen Personalvertretung des Landes auf der Grundlage der geltenden Gesetze wahrgenommen."
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, lauten auszugsweise: Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. L-DBR, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, lauten auszugsweise:
"§ 18
Versetzung
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. &nb