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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0928 E 14. Mai 2009 RS 1 (Hier: Es ist nicht auszuschließen, dass die belBeh (Sicherheitsdirektion) bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gekommen wäre, dass dem Fremden die Rechtsstellung gemäß Art.7 ARB 1/80 zukommt. Diesfalls hätte die belBeh die Berufung gemäß § 6 AVG an den UVS weiterzuleiten gehabt.)Stammrechtssatz
Dass der Vater des Fremden, welchem die Berechtigung nach Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 zukommt und der daher nach der hg. Rechtsprechung (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2006/18/0138, sowie E vom 19. Juni 2008, 2007/18/0229) Anspruch auf ein Verfahren vor einem Tribunal hat, mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, ändert nichts an der Zuständigkeit des UVS für ein Verfahren betreffend ein Aufenthaltsverbot, weil sich ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung der Voraussetzungen des Art. 7 ARB Nr. 1/80 mit dem Recht des Betroffenen auf Beschäftigung auch dessen Recht auf Aufenthalt verselbständigt (Hinweis Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG - Türkei 128; vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2000, Rechtssache C-329/97, Sezgin Ergat gegen Stadt Ulm).Dass der Vater des Fremden, welchem die Berechtigung nach Artikel 7, Satz 1 erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 zukommt und der daher nach der hg. Rechtsprechung (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2006/18/0138, sowie E vom 19. Juni 2008, 2007/18/0229) Anspruch auf ein Verfahren vor einem Tribunal hat, mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, ändert nichts an der Zuständigkeit des UVS für ein Verfahren betreffend ein Aufenthaltsverbot, weil sich ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung der Voraussetzungen des Artikel 7, ARB Nr. 1/80 mit dem Recht des Betroffenen auf Beschäftigung auch dessen Recht auf Aufenthalt verselbständigt (Hinweis Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG - Türkei 128; vergleiche das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2000, Rechtssache C-329/97, Sezgin Ergat gegen Stadt Ulm).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011180025.X01Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012