Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine schwere Verletzung der Schutzinteressen iSd § 87 Abs. 1 GewO 1994 in solchen Fällen angenommen, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (Hinweis E vom 1. Oktober 2008, 2008/04/0135), in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0070) bzw. in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe "langjährig" ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem nicht nur die beiden Übertretungen des AuslBG, sondern auch die unbefugte Ausübung des Gewerbes nach den rechtskräftigen Straferkenntnissen jeweils an einem (einzigen) Tag begangen wurden. Die dadurch bewirkte Verletzung der Schutzinteressen erreicht daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht jene Schwere, die für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erforderlich ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine schwere Verletzung der Schutzinteressen iSd Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 in solchen Fällen angenommen, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (Hinweis E vom 1. Oktober 2008, 2008/04/0135), in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0070) bzw. in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe "langjährig" ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem nicht nur die beiden Übertretungen des AuslBG, sondern auch die unbefugte Ausübung des Gewerbes nach den rechtskräftigen Straferkenntnissen jeweils an einem (einzigen) Tag begangen wurden. Die dadurch bewirkte Verletzung der Schutzinteressen erreicht daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht jene Schwere, die für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040222.X02Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015