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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 108e EStG 1988 in der Stammfassung konnte die Investitionszuwachsprämie nur bis zur Einreichung der Steuererklärung geltend gemacht werden, wobei die Abgabe weiterer (berichtigender) Körperschaftsteuererklärungen am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts zu ändern vermochte. Durch die mit dem StReformG 2005 vorgenommene Novellierung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 hat der Gesetzgeber die Frist für die Geltendmachung insoweit verlängert, als der Prämienantrag noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides gestellt werden kann, wobei die Inkrafttretensbestimmung der Neufassung in § 124b Z 105 EStG klar aufzeigt, dass die Anwendung der novellierten Fassung auf die Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003 ausgeschlossen ist, die Neuregelung also nur für die Investitionszuwachsprämie 2004 Anwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0133, und vom 22. November 2006, 2006/15/0049). Mit der Novellierung hat der Gesetzgeber die Frist bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Feststellung nach § 188 BAO verlängert, er hat aber damit nicht einen weiteren Fristenlauf für die Fälle einer Wiederaufnahme oder Bescheidänderung eröffnet.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 108 e, EStG 1988 in der Stammfassung konnte die Investitionszuwachsprämie nur bis zur Einreichung der Steuererklärung geltend gemacht werden, wobei die Abgabe weiterer (berichtigender) Körperschaftsteuererklärungen am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts zu ändern vermochte. Durch die mit dem StReformG 2005 vorgenommene Novellierung des Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988 hat der Gesetzgeber die Frist für die Geltendmachung insoweit verlängert, als der Prämienantrag noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides gestellt werden kann, wobei die Inkrafttretensbestimmung der Neufassung in Paragraph 124 b, Ziffer 105, EStG klar aufzeigt, dass die Anwendung der novellierten Fassung auf die Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003 ausgeschlossen ist, die Neuregelung also nur für die Investitionszuwachsprämie 2004 Anwendung findet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0133, und vom 22. November 2006, 2006/15/0049). Mit der Novellierung hat der Gesetzgeber die Frist bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Feststellung nach Paragraph 188, BAO verlängert, er hat aber damit nicht einen weiteren Fristenlauf für die Fälle einer Wiederaufnahme oder Bescheidänderung eröffnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150160.X04Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012