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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Finanzamtes Waldviertel gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Februar 2006, GZ. RV/0849-W/05, GZ. RV/1611-W/05, betreffend u.a. Investitionszuwachsprämie 2002 (mitbeteiligte Partei: M GmbH & Co KG, vertreten durch GMC-Unitreu Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Schwindgasse 7, 1041 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid Investitionszuwachsprämie 2002 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die mitbeteiligte Kommanditgesellschaft übermittelte dem Finanzamt mit Schreiben vom 2. Juni 2004 die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2002 (Eingangsstempel des Finanzamtes: 3. Juni 2004).
Den Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 2002 erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum 8. Juli 2004.
Mit Eingabe vom 11. August 2004 brachte die Mitbeteiligte Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ein. Nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004 stellte die Mitbeteiligte den Vorlageantrag vom 20. Dezember 2004. In dieser Eingabe betreffend Vorlageantrag beantragte die Mitbeteiligte auch die Gewährung von Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des für das Kalenderjahr 2002 geltenden Gesetzeswortlautes hätte die Mitbeteiligte die Prämien in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend machen müssen. Von der Finanzverwaltung werde allerdings die Nachreichung des Antrages bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides toleriert. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 seien die Fristen zur Einbringung des Antrages auf Gewährung der Prämie dahingehend geändert worden, dass Anträge nunmehr sogar bis zum Eintritt der "Rechtswirksamkeit" (gemeint: "Rechtskraft") des Feststellungsbescheides nachgereicht werden könnten; die Novelle sei erstmals für Prämien betreffend das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Aus Sicht der mitbeteiligten Partei sei aller