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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0095 E 24. Juli 2008 RS 9Stammrechtssatz
Liegt ein öffentlicher Kanal iSd § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vor und kommt eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs 3 legcit nicht in Betracht, so kann die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der beantragten Kleinkläranlage verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage kommt. In diesem Fall besteht kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).Liegt ein öffentlicher Kanal iSd Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 vor und kommt eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz 3, legcit nicht in Betracht, so kann die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der beantragten Kleinkläranlage verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage kommt. In diesem Fall besteht kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070085.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012