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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §17 Abs6 idF 2008/I/004;Rechtssatz
Hat die Vorführung iSd § 45 AsylG 2005 nur der jedenfalls durchzuführenden Einvernahme des Fremden nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 gedient, so gilt der Antrag auf internationalen Schutz schon nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Untersuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung (gemeint: nach § 44 AsylG 2005) als eingebracht. Wohl ordnet § 17 Abs. 6 letzter Satz AsylG 2005 an, dass die Fristen nach dem 2. Abschnitt, und damit insbesondere nach § 28, "diesfalls" mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt beginnen. Das "diesfalls" bezieht sich aber erkennbar nur auf den im Satz davor genannten Fall, dass die Vorführung nach § 45 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unterbleibt (in diesem Sinn ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 43). (Hier: Das hat die belBeh in ihre Überlegungen zur fristgerechten Erstattung der Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht einbezogen.)Hat die Vorführung iSd Paragraph 45, AsylG 2005 nur der jedenfalls durchzuführenden Einvernahme des Fremden nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 gedient, so gilt der Antrag auf internationalen Schutz schon nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Untersuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung (gemeint: nach Paragraph 44, AsylG 2005) als eingebracht. Wohl ordnet Paragraph 17, Absatz 6, letzter Satz AsylG 2005 an, dass die Fristen nach dem 2. Abschnitt, und damit insbesondere nach Paragraph 28,, "diesfalls" mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt beginnen. Das "diesfalls" bezieht sich aber erkennbar nur auf den im Satz davor genannten Fall, dass die Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 unterbleibt (in diesem Sinn ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 43). (Hier: Das hat die belBeh in ihre Überlegungen zur fristgerechten Erstattung der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht einbezogen.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008210626.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016