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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63;Rechtssatz
Die Gewerbeinhaberin ist durch den Widerruf der Bestellung ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers in ihren rechtlichen Interessen betroffen und hat daher Parteistellung im Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994. § 361 Abs. 3 GewO 1994 sieht ausdrücklich vor, dass dem Gewerbeinhaber auch das Recht der Berufung gegen den nach § 91 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen Widerrufsbescheid zusteht (Hinweis E vom 1. Februar 2005, 2003/04/0078, und E vom 7. September 2009, 2009/04/0173).Die Gewerbeinhaberin ist durch den Widerruf der Bestellung ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers in ihren rechtlichen Interessen betroffen und hat daher Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994. Paragraph 361, Absatz 3, GewO 1994 sieht ausdrücklich vor, dass dem Gewerbeinhaber auch das Recht der Berufung gegen den nach Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 ergangenen Widerrufsbescheid zusteht (Hinweis E vom 1. Februar 2005, 2003/04/0078, und E vom 7. September 2009, 2009/04/0173).
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040192.X01Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012