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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §309;Rechtssatz
Ein Verfahren nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 ist nur auf Antrag des Inhabers der Anlage einzuleiten; eine Einleitung dieses Verfahrens von Amts wegen ist hingegen nicht vorgesehen. "Inhaber" ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Zur Bestimmung des § 367 Z. 25 GewO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abstellt und es somit darauf ankommt, wer die Betriebsanlage "betreibt". Diese Gesetzesbestimmung spricht daher mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) an (Hinweis E vom 14. November 2007, 2005/04/0300, mwN).Ein Verfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ist nur auf Antrag des Inhabers der Anlage einzuleiten; eine Einleitung dieses Verfahrens von Amts wegen ist hingegen nicht vorgesehen. "Inhaber" ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Paragraph 309, ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Zur Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abstellt und es somit darauf ankommt, wer die Betriebsanlage "betreibt". Diese Gesetzesbestimmung spricht daher mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) an (Hinweis E vom 14. November 2007, 2005/04/0300, mwN).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040170.X01Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012