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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist (Hinweis E vom 12. September 2007, 2005/04/0115 bis 0117, mwN). Ob eine (Bergbau)Anlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist aber eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Partei in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG 1999 räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/04/0088).
Schlagworte
BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040267.X04Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012