TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/24 90/04/0350

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1990, Zl. Ge-47.524/1-1990/Sch/Th, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 9. August 1990 wurde der Beschwerdeführer in dem das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Spruchpunkt I. schuldig erkannt wie folgt:

"I. Sie haben vom 27.2.1990 bis 19.3.1990 in Ihrer Mülldeponie auf den Grst. Nr. 702/1, 705/2, 705/3, 245/1 und 693/1, KG X, eine offene Deponiefläche von mind. 5000 m2 eingerichtet, obwohl Ihnen im rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 19.4.1985, Ge-700/1984 unter Punkt A Z. 1 (Seite 2 des Bescheides) aufgetragen wurde, die offene Deponiefläche möglichst klein zu halten, jeweils nur eine Fläche von max. 1000 m2 aufzufüllen und zum Schutz von Verwehungen Abfälle arbeitstäglich und bei Bedarf mit einer dünnen Schicht von Inertmaterial (Bauschutt, Erdmaterial, Schlier) abzudecken und haben dadurch die vorgeschriebene Bescheidauflage nicht eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 367 Z. 26 GewO 1973."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) verhängt.

Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 30. Oktober 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend, daß der Berufung gemäß § 367 Z. 26 der GewO 1973 in Verbindung mit § 51 VStG insofern Folge gegeben werde, als der Tatzeitraum auf 27. Februar 1990 eingeschränkt werde; die verhängte Geldstrafe werde auf S 3.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt.

Zur Begründung wurde - nach Darstellung des Berufungsvorbringens - ausgeführt, dem vorliegenden Verwaltungsakt sei zu entnehmen, daß das Berufungsvorbringen hinsichtlich des zur Last gelegten Tatzeitraumes zutreffend sei. Insofern sei daher der Berufung Folge zu geben und die verhängte Strafe herabzusetzen. Im übrigen sei der Berufung entgegenzuhalten, daß eine rechtskräftig vorgeschriebene Auflage nur durch eine Änderung des Bescheides rechtswirksam abgeändert werden könne, keinesfalls aber durch Festlegung in einer Niederschrift. Aus dem Inhalt der Niederschrift könne daher auch nicht eine nur geringfügige Überschreitung des Konsenses abgeleitet werden. Dem Berufungswerber sei - ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Ausmaß der Überschreitung - die Nichteinhaltung der Auflage, die Deponiefläche auf 1000 m2 zu begrenzen, zur Last gelegt worden, wobei durch die Nichteinhaltung der Auflage durch Verfrachtung von Papier und Plastik Beeinträchtigungen der Nachbarn entstanden seien. Die Nichteinhaltung der Auflage sei somit erwiesen und im übrigen unbestritten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem vor, die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand im Sinne des § 367 Z. 26 GewO 1973 sei nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthalte, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar sei. Wie aus der Sachverhaltsschilderung hervorgehe, enthalte der Bescheid vom 19. April 1984 keine klare Gebots- oder Verbotsnorm hinsichtlich der offenen Deponieflächen. Tatsächlich laute die entsprechende Auflage lediglich: "Offene Deponieflächen sind möglichst klein zu halten." Der Nebensatz, wonach jeweils nur eine Fläche von maximal 1000 m2 aufgefüllt werden dürfe, habe mit dem Ausmaß der offenen Deponiefläche nichts zu tun. Rechtswidrigerweise verquicke die belangte Behörde die beiden Auflagen jedoch zu einer einzigen. Jedenfalls sei der gegenständliche Auflagepunkt derart allgemein formuliert und mit interpretationsbedürftigen Merkmalen versehen, daß daraus eine Gebots- oder Verbotsnorm nicht mit der nötigen Klarheit erkannt werden könne.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, es sei zu Unrecht sein Verschulden angenommen worden. Auch sei die Strafbemessung nicht entsprechend § 19 VStG vorgenommen worden. Im übrigen bemängelt der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht ordnungsgemäß Parteiengehör gewährt worden. Auch sei die Bescheidbegründung mangelhaft.

Die Beschwerde erweist sich schon auf Grund nachstehender Erwägungen als begründet:

Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Nach § 367 Z. 26 GewO 1973 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, aus der Strafbestimmung des § 367 Z. 26 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0294).

Die belangte Behörde trennte im vorliegenden Fall den Spruch des angefochtenen Bescheides in die Darstellung des Sachverhaltes (§ 44a Z. 1 VStG) und die Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift. Dabei widerspricht der angefochtene Bescheid jedoch insofern der dargestellten Rechtslage, als in dem § 44a Z. 2 VStG betreffenden Spruchteil zum Spruchpunkt I. als verletzte Norm lediglich § 367 Z. 26 GewO 1973, nicht aber auch jener Punkt des in Frage kommenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides genannt ist, der die betreffende Auflage enthält.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040350.X00

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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