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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern (Konzertpianistin, Klarinettist, Mitglied der Wiener Philharmoniker, Opernsängerin) die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind (vgl. hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, vom 16. März 2005, 2000/14/0150, vom 21. September 2005, 2001/13/0241 und vom 23. Mai 2007, 2006/13/0055). Dass die von der Abgabepflichtigen ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch - den genannten Berufsmusikern vergleichbar - tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen weist vielmehr - was die Vorbereitung auf den "öffentliche Auftritt (die Moderation)" betrifft - große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202, VwSlg 8124 F/2006, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern (Konzertpianistin, Klarinettist, Mitglied der Wiener Philharmoniker, Opernsängerin) die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind vergleiche hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, vom 16. März 2005, 2000/14/0150, vom 21. September 2005, 2001/13/0241 und vom 23. Mai 2007, 2006/13/0055). Dass die von der Abgabepflichtigen ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch - den genannten Berufsmusikern vergleichbar - tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen weist vielmehr - was die Vorbereitung auf den "öffentliche Auftritt (die Moderation)" betrifft - große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202, VwSlg 8124 F/2006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130099.X01Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012